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Ermessensspielraum in der Auslegung von Gesetzen und Vorschriften. Ist nach dem OLG der "Himmel wirklich blau"?

Stefanie Tiryaki

2013-04-10 15:50

OLG Koblenz Beschluss (Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand) wurde durch Entscheidung des BverG -2 BvR 1766/12 – aufgehoben…

Hintergrund: Im Dezember 2011 wurde Herr K. die Bewährung aus 2003 i.H.v. 6 Monaten im Gnadenwege widerrufen. Dem Widerruf war eine Rechtsmittelbelehrung nicht beigefügt. Herr K. hatte keinen juristischen Beistand. Im Januar 2012 reagierte er jedoch und es wurden mehrere Stellen des Gerichts und des Ministerium der Justiz angeschrieben. Zwischen Verurteilung und Bewährungswiderruf liegen insgesamt 8 Jahre. Eine Reaktion erfolgte bis Juli nicht. Im Juli wurde daraufhin ein RA mit der Angelegenheit beauftragt. Er beantragte die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand, da die Bewährungsfrist abgelaufen sei. Das OLG Koblenz lehnte im August ab mit der Begründung: Herr K. hätte sich informieren müssen, die Berechnung sei richtig und eine Widerrufsbelehrung sei nicht zwingend erforderlich. Auf den mehrjährigen Bewährungsablauf wurde keinerlei Bezug genommen. Daraufhin reichte ich im Namen von Herrn K. Verfassungsbeschwerde ein, die erfolgreich war ( 2 BvR 1766/12). Von Herr K. als Laie kann nicht vorausgesetzt werden, sich mit der Komplexität der Gnadenordnung auskennen zu müssen. Rechtliches Gehör sei ihm nicht gewährt worden und eine Rechtsmittelbelehrung ist in einer Widerrufssache zwingend erforderlich. Im Oktober 2012 kam es zu einem erneuten Beschluss des OLG mit folgender ablehnender Begründung: Die Gnadenbehörde hätte einen Ermessensspielraum, der hier nicht überschritten worden sei. Davon abgesehen, schreibe die GnO nicht vor, dass es einen max. Bewährungsablaufzeitraum gäbe. 

Herr K. befand sich von Juli 2012 bis Januar 2013 ungerechtfertigt in Haft, obwohl ich seit Dezember 2011 gegen den fälschlichen Widerruf kämpfte.



Auch dieses Verfahren lehnte das OLG Koblenz ab. Gegen den 2ten ablehnenden Beschluss des OLG Koblenz reichte ich gleichwohl eine zweite Verfassungsbeschwerde -2 BvR 2595/12 - ein, die nunmehr und abschließend ebenfalls erfolgreich endete und Herrn K. zumindest einen finanziellen Ersatz gewährleistet.



Über die Ignoranz sämtlich involvierter Behörden sowie deren Akten- und Fristenführung erscheint im Sommer 2013 ein Buch mit dem Titel "Die Macht der Wahrheit".

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48 Kommentare

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Der SWR hat gerade unser Haus verlassen... Es wurde der Beginn der Verurteilung über alle Instanzen bis zum Verfassungsgericht wiedergegeben, das "Leid" als Außenstehende aber auch das "Leben" des Inhaftierten. Die Zerstörung von Existenzen, falscher Verurteilungen unter Benennung der zuständigen Gerichte über das Ministerium bis hin zur Fr. Leutheusser-Schnarrenberger sowieMaßregelungen meinerseits. Grundsätzliches über Bagatell- Verurteilungen, scheitern in unteren Rängen aufgrund der RA-Kosten etc. etc. 

Auch ProHäftling haben wir erwähnt und das "Leid" der Mitglieder, dessen Willkür sie ausgesetzt sind und sich noch im "Kampf" befinden. Ich habe darauf hingewiesen, dass solche (und das sind viele!) unbedingt die Unterstützung der Öffentlichkeit/Medien benötigen.

Auch Olaf habe ich nebst Internetseite benannt (die Journalistin meinte nur, dass dies verwirrend sein könnte zur unserer "Geschichte"). - WIR WARTENS AB!

Marco und ich haben abwechselnd gesprochen und wir mussten Rede und Antwort stehen. Er seine Sicht, sein jetziges Gefühl und über seine Haftzeit etc. Ich alles andere. Das künftige Buch nebst Verlag wurde ebenfalls erwähnt und mein Studium.

Evtl. kommende Woche wird der Beitrag in SWR4 oder SWR1 gesendet (wir bekommen noch genau bescheid). Evtl. falls dies nach Mainz geht (Hauptzentrale) dauert es etwas länger (sie fragte nach einem Fernsehauftrritt...). Bin für alles offen!

Einen Mitschnitt erhalten wir auf MP3 (dieser darf aber nicht vervielfältigt werden).

Hallo und guten Abend!

 

Was geschieht denn da beim Oberlandesgericht Koblenz?

 

Ich bin sprachlos, obwohl auch mir eine erste Erfahrung mit der für mehr als eigentümlich erachteten Entscheidung dieses Gerichtes vorlieg!

 

Ich werde weitergehend berichten. 

 

M.f.G.

Hallo und guten Tag!

Dem gestrigen Erstaunen folgt nun meine kurze Erfahrung mit dem OLG Koblenz (wohl nicht solch gravierende Aus- wirkungen, aber doch auch sehr verwunderlich und belastend):

Mein Sohn wurde wegen angeblich überhöhter Geschwindigkeit auf der A61 (128 km/h statt 100 km/h) vom Amtsgericht Bad Neuenahr-Ahrweiler zu einer Geldbuße von 80,-- € kostenpflichtig verurteilt;

dies auf der Grundlage u. a. eines von dem seinerzeit zuständigen Polizeibeamten mit unzutreffenden Daten versehenen Messprotokolls! Die falschen Eintragungen im Messprotokoll gab der Polizeibeamte im Gerichtsverfahren -jedoch erst auf entsprechenden Vorhalt von Differenzen- auch zu!

Die Folge war ein Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde beim Amtsgericht Bad Neuenahr-Ahrweiler mit späterer Begründung, die versehentlich die zuständige Geschäftsstelle aufnahm, so dass das Gericht zunächst Wiedereinsetzung "wegen Versäumung der Begründungsfrist beim zuständigen Rechtspfleger" gewährte.

Im Anschluss an ein diesbezügliches Telefongespräch mit der zuständigen Rechtspflegerin beim Amtsgericht in Bad Neuenahr-Ahrweiler erfolgte die Begründung sodann aus Zeitgründen absprachegemäß beim Rechtspfleger des Amtsgericht am Wohnsitz -AG Brühl-.

Nach Auskunft der vorgenannten Rechtspflegerin hätte die Begründung vor Fristablauf auch bei einem Amtsgericht in Hamburg erklärt werden können, soweit diese Begrün-dungsschrift das zuständige Amtsgericht Bad Neuenahr-Ahrweiler auch noch vor Fristablauf -ggf. per Telefax- erreichen würde.

In der Folge wurde die Rechtsbeschwerde durch das  Amtsgericht Bad Neuenahr-Ahrweiler mit der Begründung als unzulässig verworfen, dass die Rechtsbeschwerde- begründung eben nicht formgerecht eingereicht wurde, da sie nicht in Ahrweiler sondern beim Rechtspfleger in Brühl zu Protokoll erklärt worden ist, auch wenn das entsprechende Telefax des Amtsgerichtes Brühl das Amtsgericht Bad Neuenahr-Ahrweiler noch am gleichen Tage erreichte!

Es folgte ein Wiedereinsetzungsantrag meines Sohnes beim Amtsgericht Bad Neuenahr-Ahrweiler mit entsprechender Begründung (vorerwähnte mündliche Erklärung der zuständigen Rechtspflegerin beim Amtsgericht Bad Neuenahr-Ahrweiler).

Sodann bat das Oberlandesgericht Koblenz meinen Sohn sowie auch mich unter Beifügung einer Stellungnahme der vorerwähnten Rechtspflegerin, in der sie ihre Äußerungen zur auswärts möglichen Beschwerdebegründung bestritt, um eine Stellungnahme.

Ich erklärte hiernach die zurückliegend eindeutigen Äußerungen der Rechtspflegerin in meiner Stellungnahme an das Oberlandesgericht Koblenz an Eides Statt mit der Folge, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung des Antrages auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichtes Bad Neuenahr-Ahrweiler zurückgewiesen und der Antrag meines Sohnes auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichtes gegen den Beschluss des Amtsgerichtes Bad Neuenahr-Ahrweiler als unbegründet verworfen wurde.

Zur Begründung wurde durch das OLG Koblenz u. a. ausgeführt, das Vorbringen des Betroffenen zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages sei nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Glaubhaftmachung würde nach Ansicht des OLG Koblenz vorliegend bedeuten, dass die behauptete Tatsache soweit bewiesen werden müsse, dass das Gericht sie für wahrscheinlich halte. Der erkennende Senat sah hier keinen Anlass, den Angaben der mit der Rechtsmaterie von Berufs wegen vertrauten Rechtspflegerin weniger Glauben zu schenken als den Angaben des Betroffenen und seines Verfahrensbevoll- mächtigten. Nicht behebbare Zweifel an der Richtigkeit der behaupteten Tatsachen würden sich hiernach zu Lasten des Antragstellers auswirken, da der Grundsatz "in dubio pro reo" vorliegend nicht gelte!

Mit meiner folgenden Gegenvorstellung gab ich dem Oberlandesgericht Koblenz zu bedenken, dass der Senat zur eventuellen "Entkräftung" der Stellungnahme der Rechtspflegerin beim Amtsgericht Bad Neuenahr-Ahrweiler nach diesseitiger Auffassung doch sicherlich nicht von einem "Mehr" als der diesseitigen Versicherung zum tatsächlichen Geschehensablauf an Eides Statt ausgegangen sein, um hiervon ggf. eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abhängig zu machen.

Ein "Mehr" als die -nicht einmal geforderte- Versicherung an Eides Statt zur Glaubhaftmachung der diesseitigen Sachverhaltsschilderung zum tatsächlichen Geschehens- ablauf war doch nie zu erwarten und auch nicht möglich.

Unter Berücksichtigung der Tatsache also, dass der erkennende Senat keine konkreten Zweifel an der diesseits zutreffenden Sachverhaltsschilderung geäußert hat, kann er nach diesseitiger Auffassung die kurze dienstliche Äußerung der Rechtspflegerin zumindest nicht "höher" bewerten, als die diesseitige in sich völlig schlüssige Erklärung zum tatsächlichen Vorgang.

Andernfalls hätte es nach diesseitiger Auffassung wohl sicherlich auch keiner "Anregung" einer Stellungnahme zur dienstlichen Äußerung der Rechtspflegerin beim Amtsgericht Bad Neuenahr-Ahrweiler bedurft. Vielmehr hätte sich der erkennende Senat dann vielmehr die "Anregung" sowie den hiermit für das Gericht und den Betroffenen sowie für mich verbundenen Aufwand ersparen können!

Die Antwort auf die diesseitige Gegenvorstellung lautete:

"Die Gegenvorstellung des Betroffenen vom 23. November 2012 gibt dem Senat zu einer Abänderung seines Beschlusses vom 31. Kotober 2012 keinen Anlass"!

 

M.f.G. 

 

Ich wünsche Ihnen von ganzem Herzen, dass Ihre Hoffnung unendlich bestehen bleibt und dass auch Sie später in bleibender Erinnerung an diesen Vorgang für Recht und Gesetz arbeiten werden, nur ...

 

... wann bekommt die Hoffnung einen nächsten "Dämpfer" und wann holt Sie in Ihrem künftigen Beruf u. U. der "Alltag" ein, der Ihrem jetzigen Gerechtigkeitsempfinden ggf. einige "Falten" beibringen könnte?! 

 

Wie Sie vielleicht gelesen haben mögen, bin auch ich ewiger Optimist und in gewisser Weise ein "Kämpfer" gegen Ungerechtigkeiten, werde aber oft genug auf "den Boden der Tatsachen" zurück geholt, wenn ich schon nicht mehr daran glauben will, dass es noch eine "Steigerung" geben könnte.

 

Beruf und Berufung werden m. E. im Laufe der Zeit nur allzu oft voneinander getrennt, zumindest nach meinen Erfahrungen.

Möglicherweise prägt Sie mehr Ihre negative Erfahrung und der Wille, es "besser" zu machen.

Ich hoffe es sehr für Sie und Ihre Idee!

Jetzt zunächst viel Glück in der aktuellen Angelegenheit.

 

M.f.G.

 

 

Das haben Sie sehr schön ausgedrückt. 

 

Mir ist bewußt, dass es IMMER eine Steigerung gibt und somit auch Rückschläge einzukalkulieren sind. Aus den Rückschlagen schöpfte ich Kraft, statt aufzugeben, spornen sie an! Das irgendwann sich der Alltag einschleicht, ist absehbar; jedoch bedeutet es für mich nicht -und niemand ist fehlerfrei- dies zu Lasten der Mandanten ausgehen zu lassen.

 

Ich werde mein bestes geben, sollte ich mein Ziel - das 2. Examen - erreicht haben!

 

Einen schönen Abend noch!

Hallo und guten Abend Frau Tiryaki!

 

Ich glaube, dass bei Ihnen schon die Grundeinstellung derart stimmt, dass Sie auch Ihren gedachten weiteren Weg schaffen und gehen werden!

Nun bin ich erst einmal gespannt, wie dieser von Ihnen geschilderte, mehr als bemerkenswerte Vorgang weiter verläuft!

Ebenfalls einen schönen Abend noch und

viele Grüße

Liebe Frau Tiryaki,
 
ganz lieben Dank für Ihre E-Mail und das Interesse an "Frau - TV!". Wir haben uns sehr gefreut.
 
Besonderen Dank für Ihre Hinweise. Wir werden mal reinschauen und in der Themenkonferenz darüber diskutieren und uns dann ggf. bei Ihnen melden.   Wir hoffen, Sie werden weiterhin mit viel Interesse und Spaß unsere
Sendung verfolgen und wünschen Ihnen alles Gute!   Bis nächsten Donnerstag um 22.00 Uhr in Ihrem WDR Fernsehen!   Mit freundlichen Grüßen aus Köln!

Ihr frauTV-Team

WDR
Redaktion frauTV
50600 Köln 
Telefon (02 21) 220 3952
Fax (02 21) 220 6843

Na toll.

Herr K. lässt sich in einer wichtigen Sache von seiner Freundin Frau T., einer Rechtsanwaltsgehilfin, beraten (statt von einem Anwalt). Daraufhin verpennt man allerlei Fristen.

Das BVerfG repariert das mit einiger Mühe (auch, was das Hinwegsehen über formale Fehler der Verfassungsbeschwerde angeht): Zwar sehe das Gesetz hier an sich keine Hinweis- und Belehrungspflichten vor, zum Schutz des rechtlich offensichtlich nicht fachkundig beratenen Herrn K. sei es aber geboten gewesen, das trotzdem zu machen.

Wer lässt sich daraufhin als Heldin feiern? Frau T., deren maßlose Selbstüberschätzung das Schlamassel überhaupt erst verursacht hatte.

Gastmann schrieb:

Na toll.

Herr K. lässt sich in einer wichtigen Sache von seiner Freundin Frau T., einer Rechtsanwaltsgehilfin, beraten (statt von einem Anwalt). Daraufhin verpennt man allerlei Fristen.

Das BVerfG repariert das mit einiger Mühe (auch, was das Hinwegsehen über formale Fehler der Verfassungsbeschwerde angeht): Zwar sehe das Gesetz hier an sich keine Hinweis- und Belehrungspflichten vor, zum Schutz des rechtlich offensichtlich nicht fachkundig beratenen Herrn K. sei es aber geboten gewesen, das trotzdem zu machen.

Wer lässt sich daraufhin als Heldin feiern? Frau T., deren maßlose Selbstüberschätzung das Schlamassel überhaupt erst verursacht hatte.

 

Sehr geehrter Gastmann!

 

Für Ihre "herablassenden" Äußerungen habe ich nicht nur wenig sondern überhaupt kein Verständnis!

Auch ich kenne den Fall von Frau T. und Herrn K. nicht im Detail, empfinde jedoch äußerste Hochachtung für die geschilderte Vorgehensweise, den hierbei aufgebrachten Mut einschl. der hiermit verbundenen Kosten und des      -nachzuempfindenen- Zeitaufwandes.

Sie kommen im Anschluss an den erreichten Erfolg daher, zeigen relativ offen Ihr Mißempfinden für die Vorgehens- weise und wohl auf für das Erreichte und bieten nicht mehr an, als grundlose "Schelte".

Hier erübrigt sich wohl jeder weitergehende Kommentar.

Mich würde interessieren, aus welcher Berufssparte heraus Sie sich derart "einlassen"?!

Dennoch m.f.G.

Werter Herr "Gastmann"-NEU,

zum einen lasse ich mich nicht feiern in dem Sinne, sondern unser Fall -und dies ist nicht der Einzigste- soll an die Öffentlichkeit -auch für andere-. Ich glaube das "Große-Ganze" verkennen Sie hier.

Da Sie NEU im Portal sind, gehe ich davon aus, dass sie jemand sind, a) der sich entweder an unsere Justiz anlehnt oder b) durchaus aus dem näheren Umfeld kommt. Ebenfalls schließe ich nicht aus, dass solche Äußerungen meines Erachtens c) Mißgunst wiederspiegelt! Dafür habe ich leider kein Ohr offen! Folgere, das alles zusammen -außer Pkt. a)- zum tragen kommt.

 

Aus Ihren kurzen Ausführungen entnehme ich, dass Sie sich mit der Sachlage insgesamt nicht beschäftigt haben. Denn: Wir hatten bereits im Oktober 2011 einen Rechtsanwalt und selbst dieser hat den Fehler nicht gesehen. Das investierte Geld war weg und die Eingebung auf ein Wiederaufnahmeverfahren schloss somit aus. Wenn Sie richtig den Sachverhalt lesen, ergibt sich, dass nach Verbrauch und keiner Heilung der Angelegenheit, ich mich nach weit über 12 Jahren - als ReNo-fachangestellte- nicht Rechtsanwaltsgehilfin, in die Materie eingearbeitet habe, die weit über das STGB und STPO hinausgehen, nämlich BVerG, EGGVG wüßten Sie, dass ich keine Fristen VERPENNT habe.

 

Davon abgesehen, sehe ich keine Selbstüberschätzung, sondern die Bestätigung meiner Arbeit die positiv verlaufen ist.

 

Ich sehe hier für solche Kommentare, die inhaltlich leer sind, keinerlei Verwendung für weitere

- auf niveauvoller Ebene-  Raum sich weiter damit zu beschäftigen.

 

Weiterhin viel "Erfolg" mit solchen Äußerungen!

Sie lassen sich nicht nur feiern, Sie tun das auch noch mit offenkundig falschen Behauptungen gegenüber den Medien.

Wie jedermann in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nachlesen kann (BVerfG, Beschluss vom 20.03.2013 - 2 BvR 2595/12, BeckRS 2013, 49271), lagen die materiellen Voraussetzungen eines Bewährungswiderrufs auch nach Ansicht des BVerfG sehr wohl vor, und es waren auch keineswegs irgendwelche für den Widerruf geltenden Fristen abgelaufen. Es ist lediglich versäumt worden, Ihrem Freund während des Verfahrens die in diesem Fall in dem betreffenden OLG-Bezirk übliche Zwischennachricht zu geben, und allein hierauf hat das BVerfG die Annahme schutzwürdigen Vertrauens auf das Nichtstattfinden des Widerrufs gestützt (unter 2. d. bb. der Entscheidung).

Das ist Ihrem Freund ja durchaus zu gönnen, und natürlich kann Ihnen beiden egal sein, warum Sie am Ende “gewonnen” haben. Die Darstellung, die Sie etwa der Rhein-Zeitung gegeben haben, ist trotzdem offenkundig falsch.

Nebenbei: Für ein Buch mit dem Titel "Die Macht der Wahrheit" scheint der Fall auch keinen rechten Anlass zu bieten ...

Gastmann schrieb:

Sie lassen sich nicht nur feiern, Sie tun das auch noch mit offenkundig falschen Behauptungen gegenüber den Medien.

Wie jedermann in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nachlesen kann (BVerfG, Beschluss vom 20.03.2013 - 2 BvR 2595/12, BeckRS 2013, 49271), lagen die materiellen Voraussetzungen eines Bewährungswiderrufs auch nach Ansicht des BVerfG sehr wohl vor, und es waren auch keineswegs irgendwelche für den Widerruf geltenden Fristen abgelaufen. Es ist lediglich versäumt worden, Ihrem Freund während des Verfahrens die in diesem Fall in dem betreffenden OLG-Bezirk übliche Zwischennachricht zu geben, und allein hierauf hat das BVerfG die Annahme schutzwürdigen Vertrauens auf das Nichtstattfinden des Widerrufs gestützt (unter 2. d. bb. der Entscheidung).

Das ist Ihrem Freund ja durchaus zu gönnen, und natürlich kann Ihnen beiden egal sein, warum Sie am Ende “gewonnen” haben. Die Darstellung, die Sie etwa der Rhein-Zeitung gegeben haben, ist trotzdem offenkundig falsch.

Nebenbei: Für ein Buch mit dem Titel "Die Macht der Wahrheit" scheint der Fall auch keinen rechten Anlass zu bieten ...

 

Vorab folgende Fragen:

 

Wer ist "Jedermann", der die Entscheidung so ohne Weiteres lesen kann?

Wer hat Zugriff auf die von Ihnen angerissene Entscheidung?

und ...

... genügt Ihnen die Argumentation eines  "schutzwürdiges Vertrauens" für eine anderslautende Entscheidung des BVerfG?

Warum "verniedlichen" Sie das Versäumnis einer Zwischennachricht an den Betroffenen?

 

Vielleicht können Sie sich ja insoweit noch "ergänzen"!?

 

M.f.G.

Gastmann schrieb:

Sie lassen sich nicht nur feiern, Sie tun das auch noch mit offenkundig falschen Behauptungen gegenüber den Medien.

Wie jedermann in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nachlesen kann (BVerfG, Beschluss vom 20.03.2013 - 2 BvR 2595/12, BeckRS 2013, 49271), lagen die materiellen Voraussetzungen eines Bewährungswiderrufs auch nach Ansicht des BVerfG sehr wohl vor, und es waren auch keineswegs irgendwelche für den Widerruf geltenden Fristen abgelaufen. Es ist lediglich versäumt worden, Ihrem Freund während des Verfahrens die in diesem Fall in dem betreffenden OLG-Bezirk übliche Zwischennachricht zu geben, und allein hierauf hat das BVerfG die Annahme schutzwürdigen Vertrauens auf das Nichtstattfinden des Widerrufs gestützt (unter 2. d. bb. der Entscheidung).

Das ist Ihrem Freund ja durchaus zu gönnen, und natürlich kann Ihnen beiden egal sein, warum Sie am Ende “gewonnen” haben. Die Darstellung, die Sie etwa der Rhein-Zeitung gegeben haben, ist trotzdem offenkundig falsch.

Nebenbei: Für ein Buch mit dem Titel "Die Macht der Wahrheit" scheint der Fall auch keinen rechten Anlass zu bieten ...

 

Eigentliche wollte ich mich auf Ihr Niveau nicht herablassen, aber ich denke da ist meinerseits das letzte Wort noch nicht gesprochen, aber im Anschluss an Ihr Kommentar das letzte Mal:

 

Sie lassen sich nicht nur feiern, Sie tun das auch noch mit offenkundig falschen Behauptungen gegenüber den Medien. 

Dies kann ich klar wiederlegen und füge das Antragsschreiben unseres Rechtsanwaltes zum Wiederaufnahmeverfahren ein:

 

"...die Entscheidung des Leitenden Oberstaatsanwaltes in Koblenz vom 21.12.2011 (Aktenzeichen).

 

Hiermit zeige ich an, dass Herr K. mich mit seiner Verteidigung beauftragt hat.

 

Es wird gem. § 23 EGGVG beantragt,

 

  1. die Entscheidung des Leitenden Oberstaatsanwaltes in Koblenz vom 21.12.2011 (Aktenzeichen), mit der dieser den erteilten Gnadenerweisen des Leitenden Oberstaatsanwalts in Koblenz vom 21.12.2006 widerrufen hat, aufzuheben:
  2. dem Antragsteller hinsichtlich der Antragsfrist für das vorliegende Verfahren Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren;
  3. den Unterzeichner als Pflichtverteidiger beizuordnen.

Begründung:

  1. Der Antrag ist zulässig. Der Widerruf eines Gnadenerweises unterliegt der gerichtlichen Kontrolle gem. Art. 19 Abs. 4 GG (BVerfGE 30, 108). Das Oberlandesgericht Koblenz ist gem. 3 25 Abs. 1 S. 1 EGGVG örtlich zuständig, da die angegriffene Entscheidung durch den Leitenden Oberstaatsanwalts in Koblenz getroffen wurde.
  2. Der Widerruf des erteilten Gnadenerweises durch den Leitenden Oberstaatsanwalt in Koblenz vom 21.12.2006 verstößt gegen die Gnadenordnung Rheinland- Pfalz.

 

Gemäß Nr. 28 Gnadenordnung Rheinland-Pfalz beträgt die Bewährungszeit höchstens 5 Jahre.

 

Gegenstand der Gnadenentscheidungen ist der Strafbefehl des Amtsgerichts Koblenz vom 22.07.2003, Aktenzeichen, rechtskräftig seit 22.09.2003, womit der Antragsteller zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt wurde.                     

Die Vollstreckung wurde zur Bewährung ausgesetzt und die Bewährungszeit auf 3 Jahre festgesetzt. Durch Beschluss des Amtsgerichts Koblenz vom 08.02.2005 - Aktenzeichen - wurde die am 22.07.2003 bewilligte Strafaussetzung zur Bewährung später widerrufen.

 

Durch die Gnadenentscheidung des leitenden Oberstaatsanwaltes in Koblenz vom 21.12.2006, Aktenzeichen, wurde die Vollstreckung der Strafe aus dem Strafbefehl vom 22.07.2003 im Gnadenwege erneut ab dem 21.06.2006 zur Bewährung ausgesetzt und die Bewährungszeit auf 3 Jahre bis zum 20.12.2009 festgesetzt (Anlage).

 

Durch die Gnadenentscheidung der Staatsanwaltschaft Koblenz vom 09.06.2008 - Aktenzeichen - wurde die am 21.12.2006 festgesetzte Bewährungszeit um 1 Jahr bis zum 20.12.2010 verlängert (Anlage).

 

Mit der Entscheidung des leitenden Oberstaatsanwaltes in Koblenz vom 21.12.2011, Aktenzeichen wurde der Gnadenerweis vom 21.12.2006 auf der Grundlage von Nr. 33 Gnadenordnung Rheinland Pfalz widerrufen.      

 

Der leitende Oberstaatsanwalt in Koblenz hätte die Strafaussetzung nicht gem. Nr. 33 Gnadenordnung Rheinland Pfalz widerrufen dürfen, sondern er hätte am 21.12.2011 im Wege der Schlussentscheidung gem. Nr. 35 einen Straferlass erklären müssen.

 

Gegen Ende der Bewährungszeit leitet die überwachende Gnadenbehörde die erforderlichen Ermittlungen über die Führung der oder des Verurteilten ein. Mit Ablauf der Bewährungszeit holt sie eine neue Auskunft aus dem Zentralregister sowie gegebenenfalls aus dem Erziehungsregister und dem Verkehrszentralregister ein. Die Prüfung soll so rechtzeitig erfolgen, dass die Schlussentscheidung spätestens drei Monate nach Ablauf der Bewährungszeit ergehen kann (Nr. 34 Gnadenordnung Rheinland Pfalz).

 

Bei der zu treffenden Schlussentscheidung ist ein Erlass, ein Widerruf oder die Bestimmung einer weiteren Bewährungszeit möglich. Die Gesamtdauer der Bewährungszeit darf jedoch unter Einschluss der zunächst bestimmten Bewährungszeit und der seit ihrem Ablauf verstrichenen Zeit das Höchstmaß von fünf Jahren nicht übersteigen, Nr. 35 Gnadenordnung Rheinland Pfalz.

 

Dies ist hier der Fall, da seit der Rechtskraft des Strafbefehls am 22.09.2003 bis der für den Widerruf angeführten Tat vom 06.07.2009 fast 6 Jahre und zum Zeitpunkt der Entscheidung am 21.12.2011 bereits mehr als acht Jahre Bewährungszeit verstrichen waren.

 

III. Dem Antragsteller ist hinsichtlich der versäumten Antragsfrist des § 26 Abs. 1 

EGVGV Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

 

Der Antragsteller war ohne sein Verschulden daran gehindert, die Frist von einem Monat ab Zustellung oder Bekanntgabe der Entscheidung einzuhalten. Ihm war die Frist nicht bekannt.

 

Die angegriffene Entscheidung über den Widerruf des erteilten Gnadenerweises enthält keine Rechtsmittelbelehrung.

 

Glaubhaftmachung: Entscheidung des Leitenden Oberstaatsanwalts in Koblenz vom 21.12.2011, Anlage.

 

Der Unterzeichner und Prozessbevollmächtigte des Antragstellers nahm am 09.07.2012 das Mandat für die vorliegende Angelegenheit an.

 

IV. Aufgrund der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage ist die Mitwirkung eines Verteidigers geboten. Für den Fall meiner Beiordnung als Pflichtverteidiger lege ich das Wahlmandat nieder."

 

Davon abgesehen hat nicht nur die Gnadenbehörde die Frist weit überschritten und somit Ihren Ermessensspielraum, sondern zusätzlich keine Rechtsmittelbelehrung im Widerrufsschreiben angegeben und keine Zwischennachricht erteilt. Darüber hinaus - gingen wir nach der Fristberechnung der Gnadenbehörde-, die falsch ist, hätten sie sich durch die Fristüberschreitung von 1 Tag (Karrenzzeit 1 Jahr nach Bewährungsablauf) ins eigene Knie geschossen!!! So oder so steht damit fest, dass das OLG bzw. die Gnadenbehörde unrecht hatte und aus reiner WILLKÜR handelte!

Offenkundig falsche Angaben gebe ich nicht in den Medien wieder.

Darüber hinaus weise ich nochmals darauf hin, dass 2 MAL in FOLGE die Verfassungsbeschwerde gewonnen wurde, so das dies eine Bestätigung meiner Arbeit ist.

 

Ich hoffe Ihnen nun abschließend die genaue Sachlage vermittelt zu haben! 

 

Des Weiteren kommunziere ich ungern mit Menschen, die nicht nur UNRICHTIGKEITEN verbreiten und über dem noch ANONYM sind!

Guten Abend zusammen!



Ich bin zurück und hundskaputt. Ein vierstündiger Dreh ist echt anstrengend!! Das SWR-Team ist super nett und mit der Moderatorin bin ich jetzt per Du.



AUFGEPASST:



Morgen um 18:45 Uhr, SWR Rheinland-Pfalz wird der Beitrag über mich/uns ausgestrahlt unter dem Titel "Laienjuristin".



Viel Spass Ihnen allen damit!

Auszüge aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom 20.03.2013 - 2 BvR 2595/12, BeckRS 2013, 49271  -  wird demnächst auch auf der Webseite des BVerfG nachzulesen sein):

 

"I. 1. Unzulässig ist die Verfassungsbeschwerde allerdings, soweit sie rügt, die Bewährungszeit von höchstens fünf Jahren sei rechtswidrigerweise überschritten worden. (...) Der Beschwerdeführer zeigt einen Grundrechtsverstoß nicht plausibel auf. Das Oberlandesgericht geht davon aus, dass die durch den Strafbefehl vom 22. Juli 2003 in Lauf gesetzte Bewährungsfrist nicht hinzuzurechnen sei. Die Bestimmungen in der Gnadenordnung erfassten allein die in der gnadenrechtlichen Aussetzungsentscheidung bestimmte Bewährungszeit. Zudem bezögen sich die Vorgaben für die Länge der Bewährungszeit nur auf die jeweils konkrete Aussetzungsentscheidung. (...)

2. Die Verfassungsbeschwerde rügt zulässigerweise, die Widerrufsentscheidung und der Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz hätten zeitliche Beschränkungen für das Ergehen eines Widerrufs nach Ablauf der Bewährungszeit in grundrechtswidriger Weise missachtet.

(...)

II. 2. (...)

a) Ein Vertrauenstatbestand des Beschwerdeführers ergibt sich allerdings nicht schon daraus, dass ein Widerruf nicht während oder unmittelbar nach Ablauf der Bewährungszeit erfolgt ist. Nach den obigen Maßstäben hat der Beschwerdeführer als unter Bewährung Stehender grundsätzlich damit zu rechnen, dass Straftaten innerhalb der Bewährungszeit zu negativen Konsequenzen auch für die Bewährung führen können. (...) Selbst wenn man wegen der Unschuldsvermutung davon ausginge, dass zunächst kein Anlass für den Beschwerdeführer bestand, einen Widerruf einzukalkulieren, so musste er jedenfalls ab der – noch während der Bewährungszeit erfolgten – erstinstanzlichen Verurteilung wegen der Tat damit rechnen, dass auch die Gnadenbehörde einen Widerruf prüfen könnte.(...)

b) Auch Vertrauensschutz wegen Überschreitens einer etwaigen absoluten zeitlichen Grenze durch den Widerruf bestand nicht. Der bloße Zeitablauf als solcher kann – jedenfalls, sofern er sich noch in einem angemessenen Rahmen hält – grundsätzlich noch kein hinreichender Anknüpfungspunkt für die Entstehung von Vertrauen dahingehend sein, dass die ausstehende Schlussentscheidung zugunsten des Verurteilten ausfallen wird. (...)

c) Ein Vertrauen des Beschwerdeführers lässt sich auch nicht etwa daran knüpfen, dass die Gnadenbehörde das Verfahren ungebührlich verschleppt hätte. (...) Die weitere Verzögerung im Ablauf beruht insbesondere darauf, dass eine Äußerung des Beschwerdeführers abgewartet wurde, und ist daher nicht von der Gnadenbehörde zu vertreten.

d) Der Beschwerdeführer wurde jedoch nicht nach Ablauf der Bewährungszeit zeitnah darauf hingewiesen, dass eine Entscheidung sich wegen Abwartens der Rechtskraft der Verurteilung verzögern werde. (...)

aa) Zwar erscheint ein Hinweis auf das Abwarten ... nicht schon von Verfassungs wegen aus Gründen des Vertrauensschutzes geboten. Denn damit würde der Ausgangspunkt, dass grundsätzlich nicht schon aufgrund bloßen Zeitablaufs darauf vertraut werden kann, eine in der Bewährungszeit begangene Straftat werde keine Konsequenzen für die Bewährung zeitigen, in sein Gegenteil verkehrt. (...).

bb) Wo allerdings ein solcher Hinweis erwartet werden kann, kann bei seinem Fehlen Vertrauen entstehen. Die Gnadenordnung sieht einen solchen Hinweis vor. (...) Da vorliegend ein solcher sowohl durch Verwaltungsvorschrift vorgesehener und aufgrund der Selbstbindung der Verwaltung gebotener als auch der Praxis entsprechender Hinweis nicht erfolgt ist, musste der Beschwerdeführer grundsätzlich nicht mehr mit einem Widerruf rechnen. Dieser Aspekt hätte in den angegriffenen Entscheidungen Berücksichtigung finden müssen."

 

Ergebnis: Das BVerfG hat am Ende in der Tat etwas gefunden, was an der Verfahrensweise der Justiz auszusetzen ist.

Mit dem, was Frau T. hier landauf landab als Gegenstand ihres heldenhaften "Kampfes gegen die Justiz" verkauft, hat das aber so gut wie nichts zu tun.

Insbesondere ist hier keineswegs  -  entgegen der Behauptung von Frau T. -  eine wegen Fristablaufs nicht mehr berücksichtigungsfähige Vorstrafe zur Grundlage des Widerrufs gemacht worden.

Im zentralen Punkt schlicht falsch sind daher auch Frau T.'s Darstellungen in den Massenmedien.

Stefanie Tiryaki schrieb:

Herr Gastmann ich kann Sie leider nicht mehr für ernst nehmen und mit Anonymen, die persönlich werden, werde ich keinerlei Zeit verschwenden! Nicht mal sich outen können Sie!

 

Hallo und guten Tag!

 

Da Herr "Gastmann" ja offensichtlich über "einiges" Insider-Wissen verfügt, müsste es m. E. doch auch möglich sein, seine Anonymität "aufzudecken".

 

Auch wenn dies nicht an seinen Sachvorträgen ändern sollte, die ja bemerkenswert detailliert zu sein scheinen, wüßte man zumindest, wer wohl nicht so ganz zufrieden mit dem Erreichten von Frau Tiryaki sein dürfte.

 

Es hinterlässt hier ein wenig den Eindruck, Herrn "Gastmann" hätte es lieber gesehen, das BVerfG hätte nichts an der "Verfahrensweise der Jusitz" auszusetzen gehabt.

 

Ist es nicht vielmehr erfreulich, dass einer "Überprüfungs-Instanz" noch Fehler der Justiz auffallen und sie diese dann auch entsprechend korrigiert bzw. offenlegt?!

Hatte der Betroffene nicht das Recht, dass der Vorgang   -aus welchen Gründen auch immer- so die bekannte "Wende" nahm?!

 

M.f.G.

Max Gronwald

 

Stefanie Tiryaki schrieb:

Herr Gastmann ich kann Sie leider nicht mehr für ernst nehmen und mit Anonymen, die persönlich werden, werde ich keinerlei Zeit verschwenden! Nicht mal sich outen können Sie!

 

Hallo und guten Tag!

 

Da Herr "Gastmann" ja offensichtlich über "einiges" Insider-Wissen verfügt, müsste es m. E. doch auch möglich sein, seine Anonymität "aufzudecken".

 

Auch wenn dies nicht an seinen Sachvorträgen ändern sollte, die ja bemerkenswert detailliert zu sein scheinen, wüsste man zumindest, wer wohl nicht so ganz zufrieden mit dem Erreichten von Frau Tiryaki sein dürfte.

 

Es hinterlässt hier ein wenig den Eindruck, Herrn "Gastmann" hätte es lieber gesehen, das BVerfG hätte nichts an der "Verfahrensweise der Justiz" auszusetzen gehabt.

 

Ist es nicht vielmehr erfreulich, dass einer "Überprüfungs-Instanz" noch Fehler der Justiz auffallen und sie diese dann auch entsprechend korrigiert bzw. offenlegt?!

Hatte der Betroffene nicht das Recht, dass der Vorgang   -aus welchen Gründen auch immer- so die bekannte "Wende" nahm?!

 

M.f.G.

Max Gronwald

 

Jole12 schrieb:

Stefanie Tiryaki schrieb:

Herr Gastmann ich kann Sie leider nicht mehr für ernst nehmen und mit Anonymen, die persönlich werden, werde ich keinerlei Zeit verschwenden! Nicht mal sich outen können Sie!

 

Hallo und guten Tag!

 

Da Herr "Gastmann" ja offensichtlich über "einiges" Insider-Wissen verfügt, müsste es m. E. doch auch möglich sein, seine Anonymität "aufzudecken".

 

Auch wenn dies nicht an seinen Sachvorträgen ändern sollte, die ja bemerkenswert detailliert zu sein scheinen, wüsste man zumindest, wer wohl nicht so ganz zufrieden mit dem Erreichten von Frau Tiryaki sein dürfte.

 

Es hinterlässt hier ein wenig den Eindruck, Herrn "Gastmann" hätte es lieber gesehen, das BVerfG hätte nichts an der "Verfahrensweise der Justiz" auszusetzen gehabt.

 

Ist es nicht vielmehr erfreulich, dass einer "Überprüfungs-Instanz" noch Fehler der Justiz auffallen und sie diese dann auch entsprechend korrigiert bzw. offenlegt?!

Hatte der Betroffene nicht das Recht, dass der Vorgang   -aus welchen Gründen auch immer- so die bekannte "Wende" nahm?!

 

M.f.G.

Max Gronwald

 

 

Keine Ahnung was diesen Menschen dazu bewegt, sich -vor allem anonym- herablassend, schon persönlich werdend zu verhalten?! Vielleicht ist er einer aus den Reihen, na dann...

 

Fakt ist, wie bereits schon mehrfach erwähnt und kommentiert: 

Dass die Justiz in Koblenz "gepennt" hat und wollte das verspätet, in 2facher Hinsicht zu Lasten, mit weiteren Fehlern (Rechtsmittelbelehrung, Zwischennachricht, höchstens 5 Jahre Bewährung, siehe GnO Nr. 28 etc.)  hier: 2003- Widerruf 2011 zuzügl. 1 Jahr Karrenz zusätzlich wieder 1 Tag über Frist "verpennt" ihm aufbürden.

 

Weiter: Fakt ich habe 1 Jahr und 3 Monate dagegen gekämpft, mir ist der Bewährungsablauf aufgefallen, ich habe 2 Mal vor dem Bundesverfassungsgericht gewonnen und sicherlich nicht ohne Grund!!!

 

 

Gerade ruft der SWR an:

Ein kleines Fenster bestünde für die Ausstrahlung kommenden Montag in der Landesschau um 18:45 Uhr, ansonsten Dienstag oder Donnerstag der nächsten Woche wird erst der Beitrag ausgestrahlt!

Sie versuchen, mich rechtzeitig anzurufen! Wenn ich also nichts poste, trotzdem vielleicht mal aufpassen...

Schade, hatte mich schon darauf gefreut!

Stefanie Tiryaki schrieb:

Heutige Zusammenfassung in der Rheinzeitung (Journal) in der ich mit der Rechtsanwaltsgehilfin Erin Brockovich (Julia Roberts) aus der Hollywood- Verfilmung verglichen werde. (Schmunzel) (4 Fotos)

 

So entstehen Geruechte und Vorurteile, die den demokratischen Meinungskampf nicht befoerdern. Wenn es darauf noch ankommt.

Nach der Entscheidung des BVerfG ist ja ziemlich klar, dass der verurteilte Straftäter schlicht das Glück gehabt hat, dass das Gericht einen Formfehler begangen hat, den das BVerfG beanstandenswert fand. Warum die Einlegung von Verfassungsbeschwerden da als Kampf um Gerechtigkeit gefeiert wird, kann ich ebensowenig wie Gastmann nachvollziehen.

Hallo Gastleser!

 

Zunächst kurz die Frage:

 

Finden Sie folgenschwere "Formfehler" der Gerichte noch für so gerecht, dass Sie eine rechtliche Vorgehensweise hiergegen  kritisieren und die logische Folge für glücklich erachten?

 

M.f.G.

Der "Formfehler" hatte auf das Ergebnis keinen Einfluss, weil es dem Gericht egal war. Und als das BVerfG zum zweiten Mal eingeschritten war, war es dem Gericht dann ueberhaupt egal. Soll er doch laufen. Mit Gerechtigkeit hatte es nichts zu tun. Eher mit summum ius summa iniuria.

 

Was Gerichte machen, wenn sie einen Anruf bekommen, ist allerdings immer interessant.

 

Das BVerfG ist uebrigens keine "Superrevisioninstanz", deshalb ist der Himmel ueber dem OLG durchaus auch nach diesen Entscheidungen noch blau.

Guten Abend! Es ist koestlich gewisse Zeilen zu lesen, die nach aussen hin als Kritik gelten sollten, die auch noch den Eindruck ihrer begruendetheit untermauert werden soll. Um mich nicht auf gleiche Stufe zu begeben, denn 15 Monate habe ich in vielfacher weise, ignoranz im Umgang mit Vorschriften erlebt und zusaetzlich Seitenweise gefuellte schriftsaetze des Gerichts, die lediglich ein gut gegliedertes Rezept fuer einen apfelkuchen wiedergeben! Traurig genug, dass die Akten nicht sorfaeltig geführt wurden, diese darueber aufklaeren zu muessen und dreisster weise noch zu lasten zerstoerender daseinsberechtigung, vertuschen wollen. Gerade vorbildfunktion darstellende -vorallem wahrheitsfinde, die ueber Recht und unrecht entscheiden, sollten sich bei Fehlverhalten "gestaendig" und " einsichtig" zeigen, was durchaus fuer die "beschuldigten" zu Gunsten gesprochen haette und dieser weg dann nicht haette gewaehlt werden muessen. Formfehler sind auch fehler, derer Seite, die ich nicht hinnehme und schon gar belanglos reden lasse! Im gegegensatz zu den Herren entscheider, hatte dies existenzielle folgen aber ich habe zu ihnen meine Arbeit 2 mal in folge vor dem bverg vorbildlich ausgefuehrt, woran diese sich vielleicht anlehnen koennen, um schwerwiegende formfehler, Fehler,Akten-und fristenfuehrung, Entscheidungen solcher Art zu unterbinden! Recht soll auch Recht bleiben und fuer mich ist der "Himmel noch lange nicht nach dem olg blau"!

Das ist ein schwieriges Thema. Jedenfalls hat man es mit Menschen zu tun. Und man darf nicht schwindelig werden und muss immer "Ja" sagen, auch wenn man den Sinn einer ploetzlichen Frage absolut nicht versteht. "Wollen Sie eine sofortige einstweilige Verfuegung?" "Ja!" muss man dann sagen, obwohl die Frage wahrscheinlich oder vielleicht ganz unsinnig ist, weil es der Frage fuer die antragsgemaesse  Entscheidung wahrscheinlich nicht bedarf und diese jedenfalls moegliche Unsinnigkeit einen vollkommen verwirrt. Warum wird eine solche Frage gestellt? Ganz so eilig ist es vielleicht doch nicht. Nicht zu rennen ist doch das erste, was man als Referendar lernt.

 

Die Ablehnung der Annahme einer Verfassungsbeschwerde heisst ausserdem -- jedenfalls nach Meinung eines mit solchen Verfahren seit vielen Jahren sehr erfahrenen Kollegen -- absolut  nichts. Sie muss ja auch nicht begruendet werden. Nur wenn man sich den Aufwand ansieht, den das BVerfG bis dahin in der Sache schon betrieben hat und den man in irgendeiner Weise schon mitbekommen hat, warum auch immer, kann man sich dann doch nur etwas wundern.

 

Das BVerfG moechte offenbar einfache Faelle, die man nicht auch noch, weil einen einige Randfragen noch viel mehr interessieren, zu denen man dem BVerfG Gelegenheit geben will, sich zu aeussern, bis zum Zerreissen ueberfrachtet.  Es empfielt sich nicht, seiner Sache allzu sicher zu sein, auch wenn einem das Problem sonnenklar ist und die Loesung auf der Hand liegt oder doch jedenfalls auf der Hand zu liegen scheint. Solche Fragen sind vielleicht akademisch hochinteressant, in der Praxis nerven sie vielleicht oder wahrscheinlich oft nur. Dafuer muss man sich nur einmal die Zahl der Verfahren vergegenwaertigen. Vergleichen wir das deutsche Verfahren auch einmal mit dem der USA. Was uns geboten wird ist der absolute Luxus!

 

Praktisch interessant, wenn man sich schon fuer einen vielleicht sehr randstaendigen Fall aus dem wirklichen Leben, dessen tatsaechliche Bedingungen der Gesetzgeber vielleicht etwas unterschaetzt hat, aus Interesse an der Sache mit grossem zeitlichem und so weiter Aufwand sehr engagiert hat, man will das Problem ja auch umfassend und schoen darstellen, ist die Frage, ob im Falle einer Nichtannahme nicht wenigstens die Ablehnung des Antrages auf Prozesskostenhilfe begruendet werden muss. Dass dies so ist, koennte der Gesetzgeber des BVerfGG uebersehen haben. "Diese Entscheidung ist unanfechtbar" ist dann vielleicht falsch, aber was ist bei einer Kammerentscheidung das hoehere Gericht? Der Senat oder gar beide? Und was ist die Klagfrist? Ist das noch eine Beschwerde gegen ein Gerichtsurteil oder schon eine gegen einen sonstigen Staatsakt? Oder nur ein Verfahren nach der ZPO oder analog? Man will es dann vielleicht gar nicht mehr so genau wissen.

 

In jedem Fall ist der verehrten Kollegin und Autorin nochmals zu raten, noch einmal tief durchzuathmen. Sie hat jetzt einmal die Realitaet der Justiz am eigenen Leibe erfahren, kann froh sein, dass es ein OLG war und kein verlottertes Amtsgericht wo auch immer, und hat in Karlsruhe ein Riesenglueck gehabt, mag ein solches Glueck auch nicht ganz ungewoehnlich sein.

recktenwald schrieb:

Die Ablehnung der Annahme einer Verfassungsbeschwerde heisst ausserdem -- jedenfalls nach Meinung eines mit solchen Verfahren seit vielen Jahren sehr erfahrenen Kollegen -- absolut  nichts.

 

im Gegenteil, sie ist ja die Regel und nicht die Ausnahme. Eine Aussagekraft hat es also eher, wenn eine solche Beschwerde zugelassen wird.

Was immer was fuer wen heisst, das BVerfG hat auch Goerguelue erst nicht zur Entscheidung angenommen, wie in Beschluss des Zweiten Senats vom 14. Oktober 2004 - 2 BvR 1481/04 - nachzulesen.

 

H.

Zu der Frage, ob Frau T. die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts denn nun eigentlich richtig oder falsch wiedergeibt, kann sich nunmehr jeder, der lesen kann und will, selbst ein Bild machen: http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/bverfg/12/2-bvr-2595-12.php (Kurzfassung schon oben in meinem Posting #25).

 

Ich finde diese Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, die auf eine Art Selbstbindung der Justiz in Verfahrensfragen hinausläuft, übrigens richtig und habe ja schon weiter oben geschrieben, dass Frau T. und ihr Freund allen Grund haben, sich hierüber zu freuen. Aber Frau T. ist es offenbar zu wenig, "nur" wegen der Verletzung von Hinweispflichten gewonnen zu haben, und deswegen tischt sie aller Welt eine weitgehend erfundene Geschichte von monströsen Fehlleistungen der Justiz im Hinblick auf die sachliche Berechtigung der Widerrufsentscheidung oder die bewusste Missachtung zwingender Fristen auf. Das finde ich dann nicht mehr richtig, und den Buchtitel von der "Macht der Wahrheit" verkehrt sie damit übrigens auch ziemlich ins Gegenteil.

Gefuehlsmaessig kann ich die Entscheidung nachvollziehen, aber rational noch nicht. Das liegt vielleicht auch daran, dass mir das Problem des Widerrufs der Strafaussetzung zur Bewaehrung allenfalls aus der Referendarzeit bekannt ist und ich die Begrifflichkeiten nicht mehr genau kenne. Nach dem natuerlichen Wortsinn von Bewaehrung setzt diese doch gerade voraus, dass es zu keiner Straftat gekommen ist.

 

Aber auch im Uebrigen faellt es schwer, allein im Zeitablauf einen Vertrauenstatbestand zu sehen. Widerspruechlich ist der Widerruf doch gerade nicht, wenn man eine Art Freiheit vor staatlicher Arglist konstruieren wuerde. Da sich ein bestimmtes Verfahren im Bereich des Bewaehrungsrechtes aber herausgebildet hat, soll es so wohl auch im Gnadenrecht sein. Wobei der Begriff des Gnadenrechtes dem Begriff der Gnade an sich widerspricht. Gibt es eigentlich noch echte Gnade? Im Sinne von freier Willkuer im Gegensatz zur systematischen, die jetzt noch ein Sahnehaeubchen bekommen hat.

Leider verkennen Sie immer noch den ganzen Hintergrund.  Der Weg dorthin (Bundesverfassungsgericht und dem dortigen Erfolg) geht ein endloser "Kampf" vorweg. Angefangen von mehrfacher "Schlamperei" bezügl. der Aktenführung, Zeitschindung und Ignoranz. Hätte man von Beginn an (Dezember 2011) bereits richtig reagiert wäre es nicht nötig gewesen, dass zum einen Herr K. überhaupt ab Juli die Haft hätte absitzen müssen und zum anderen der Weg zum Bundesverfassungsgericht hätte gespart werden können. Da dies aber auch im Kreise der hier ansässigen Rechtsanwälte bekannt ist, dass das oberste Rheinland-Pfälzische Gericht grundsätzlich ablehnt und schwierig ist dagegen anzugehen, war dies wahrscheinlich nicht das letzte Mal das ein solches -letztlich vom Bundesverfassungsgericht gesprochene- Urteil erfolgen wird.

 

Die hier einen breiten Leitz-Ordner füllende Orginal-Schreiben der Justiz bzw. deren Ignoranz ist Vorweg ist gleichermaßen fehl am Platze wie so manche Äußerung.

Ich kann es gut verstehen, aber auch die Gegenseite. Vertretbar ist wohl alles und Roma locuta causa finita. Herzlichen Glueckwunsch und noch viel Erfolg im Studium! Es gibt noch andere Probleme und "examensrelevant" ist es wohl leider eher nur am Rande.

Guten morgen!

 

Am 13.06.2013 war das WDR- Fernsehen Bonn in unserem Haus für einen weiteren Beitrag in der "Landesschau Bonn". Wann dieser Beitrag ausgestrahlt wird, steht derzeit noch nicht fest. Ich werde darüber jedoch berichten.

 

 

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