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Transparenzberichte über Pflegeheime im Internet

Norbert.Heenen

2009-11-25 11:08

1. Transparenzberichte mit Pflegenoten ab Dezember 2009 im Internet

Bislang von der Öffentlichkeit wenig beachtet, sind in Deutschland mehr als 1000 Pflegeheime geprüft und benotet wurden. Das berichtet eine Pressemitteilung von GKV und Medizinischer Dienst der Krankenkassen (MDK) vom Oktober 2009. Die neuen Pflegenoten sollen im Interesse von Pflegebedürftigen und Angehörigen verständlich, übersichtlich und vergleichbar im Internet veröffentlicht werden (§ 115(1a) SGB IX). Ein knappes Drittel der Pflegeheime wurde schlechter als „Gut“ beurteilt und wird künftig erhebliche Wettbewerbsprobleme haben.

2. Transparenzbericht mit Pflegenoten

Grundlage der Transparenzberichte sind Prüfungen des MDK nach §§ 112 und 114 SGB XI. Die Durchführung von Qualitätsprüfungen durch den MDK regelt § 114 a SGB XI. Der Gesetzgeber hat die Prüfungsinhalte detailliert gestaltet (Regelprüfung, Anlassprüfung und Wiederholungsprüfung). Erfasst werden sollen Prozess- und Struktur- und vor allem die Ergebnisqualität (§ 114 Abs. 2 Sätze 3 und 4 SGB XI).

Die Veröffentlichung der Ergebnisse von Qualitätsprüfungen im Internet regelt § 115 SGB XI nur unvollständig. Die Vorschrift verweist für die Kriterien der Veröffentlichung einschließlich der Bewertungssystematik auf eine Vereinbarung von Korporationen auf Spitzenebene (Pflegekassen, Träger von Pflegeeinrichtungen, Träger der Sozialhilfe, Kommunale Spitzenverbände). Die Vereinigungen haben eine Pflege-Transparenzvereinbarung stationär (PTVS) beschlossen, die in 4 Anlagen u.a. die Kriterien der Veröffentlichung, die Bewertungssystematik und eine Ausfüllanleitung für die Prüfer enthält.

Die Bewertungssystematik ordnet Noten und Skalenwerte zu, wobei die Skalenwerte gewichtet sind, was vor allem für kleinere Pflegeeinrichtungen im Zeitpunkt der Prüfung nicht leicht erkennbar war und nun in nicht wenigen Fällen zu Überraschungen führt. Der Gesetzgebers will, dass schlechte Noten mit Konsequenzen im Wettbewerb im Internet hingenommen werden müssen. Das kann aber nur gelten, wenn die Noten für erbrachte Leistungen und deren Qualität, insbesondere hinsichtlich der Ergebnis- und Lebensqualität vergleichbar sind (§ 115(1a) SGB IX). Probleme haben die Korporationen selbst schon gesehen. Nach dem Vorwort zur Ausfüllanleitung (Anlage 3 zur PTVS) gibt es keine gesicherten Erkenntnisse über Indikatoren der Ergebnis- und Lebensqualität der pflegerischen Versorgung. Hinsichtlich der Vergleichbarkeit kommen methodische Fragen bei der Stimmigkeit der Bewertung hinzu.

3. Auswirkungen von Pflegenoten im Internet

In der Praxis werden diejenigen Fälle, in denen (nur) Beurteilungsfehler vorliegen, auch innerhalb der kurzen Fristen vermutlich vielfach geklärt werden können. Mit Blick auf Rechtsmittel stellt sich die Frage, ob eine Veröffentlichung in Internet als Verwaltungsakt (Duldungsverfügung) oder als Realakt qualifizieren ist. Eine Revision der Beurteilungssystematik ist in Kürze zu erwarten. Ohne Vergleichbarkeit drohen Wettbewerbsverzerrungen mit allen Folgen auf der Anbieterseite. Vor allem aber: Dem Pflegebedürftigen und Angehörigen nutzen bei der Entscheidung nur Ergebnisse, die vergleichbar sind. Erkannte Defizite müssen die vom Gesetzgeber beauftragten Korporationen rasch beseitigen.

 

 

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Norbert.Heenen schrieb:

1. Transparenzberichte mit Pflegenoten ab Dezember 2009 im Internet

Bislang von der Öffentlichkeit wenig beachtet, sind in Deutschland mehr als 1000 Pflegeheime geprüft und benotet wurden. Das berichtet eine Pressemitteilung von GKV und Medizinischer Dienst der Krankenkassen (MDK) vom Oktober 2009. Die neuen Pflegenoten sollen im Interesse von Pflegebedürftigen und Angehörigen verständlich, übersichtlich und vergleichbar im Internet veröffentlicht werden (§ 115(1a) SGB IX). Ein knappes Drittel der Pflegeheime wurde schlechter als „Gut“ beurteilt und wird künftig erhebliche Wettbewerbsprobleme haben.

2. Transparenzbericht mit Pflegenoten

Grundlage der Transparenzberichte sind Prüfungen des MDK nach §§ 112 und 114 SGB XI. Die Durchführung von Qualitätsprüfungen durch den MDK regelt § 114 a SGB XI. Der Gesetzgeber hat die Prüfungsinhalte detailliert gestaltet (Regelprüfung, Anlassprüfung und Wiederholungsprüfung). Erfasst werden sollen Prozess- und Struktur- und vor allem die Ergebnisqualität (§ 114 Abs. 2 Sätze 3 und 4 SGB XI).

Die Veröffentlichung der Ergebnisse von Qualitätsprüfungen im Internet regelt § 115 SGB XI nur unvollständig. Die Vorschrift verweist für die Kriterien der Veröffentlichung einschließlich der Bewertungssystematik auf eine Vereinbarung von Korporationen auf Spitzenebene (Pflegekassen, Träger von Pflegeeinrichtungen, Träger der Sozialhilfe, Kommunale Spitzenverbände). Die Vereinigungen haben eine Pflege-Transparenzvereinbarung stationär (PTVS) beschlossen, die in 4 Anlagen u.a. die Kriterien der Veröffentlichung, die Bewertungssystematik und eine Ausfüllanleitung für die Prüfer enthält.

Die Bewertungssystematik ordnet Noten und Skalenwerte zu, wobei die Skalenwerte gewichtet sind, was vor allem für kleinere Pflegeeinrichtungen im Zeitpunkt der Prüfung nicht leicht erkennbar war und nun in nicht wenigen Fällen zu Überraschungen führt. Der Gesetzgebers will, dass schlechte Noten mit Konsequenzen im Wettbewerb im Internet hingenommen werden müssen. Das kann aber nur gelten, wenn die Noten für erbrachte Leistungen und deren Qualität, insbesondere hinsichtlich der Ergebnis- und Lebensqualität vergleichbar sind (§ 115(1a) SGB IX). Probleme haben die Korporationen selbst schon gesehen. Nach dem Vorwort zur Ausfüllanleitung (Anlage 3 zur PTVS) gibt es keine gesicherten Erkenntnisse über Indikatoren der Ergebnis- und Lebensqualität der pflegerischen Versorgung. Hinsichtlich der Vergleichbarkeit kommen methodische Fragen bei der Stimmigkeit der Bewertung hinzu.

3. Auswirkungen von Pflegenoten im Internet

In der Praxis werden diejenigen Fälle, in denen (nur) Beurteilungsfehler vorliegen, auch innerhalb der kurzen Fristen vermutlich vielfach geklärt werden können. Mit Blick auf Rechtsmittel stellt sich die Frage, ob eine Veröffentlichung in Internet als Verwaltungsakt (Duldungsverfügung) oder als Realakt qualifizieren ist. Eine Revision der Beurteilungssystematik ist in Kürze zu erwarten. Ohne Vergleichbarkeit drohen Wettbewerbsverzerrungen mit allen Folgen auf der Anbieterseite. Vor allem aber: Dem Pflegebedürftigen und Angehörigen nutzen bei der Entscheidung nur Ergebnisse, die vergleichbar sind. Erkannte Defizite müssen die vom Gesetzgeber beauftragten Korporationen rasch beseitigen.

 

 

Guten Tag,

 

ich habe eine Frage:

 

Welche Konsequenzen hat die Pflegetransparenzvereinbarung aus Heimleiter-Sicht?

 

Ich würde mich über eine zeitnahe Antwort freuen!

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

 

Sehr geehrter Herr Hammer,

 

die Heimleitung sollte sich vor allem um eine lückenlose und ausgefeilte Dokumentation bemühen. Geprüft wird weniger das tatsächliche „Wie“ der Pflege, sondern vielmehr das „Was“ der Dokumentation.

 

Wie macht die Heimleitung das? Die Verbände bieten umfangreiche Hilfestellungen. Man kann sich aber auch die entsprechende Unterlagen aus dem Internet herunterladen.

 

In jedem Fall sollte ein Ablaufplan und ein „Schlüssel“ in Form eines Verzeichnisses aller vorhandenen Unterlagen zur Hand sein, wenn die Prüfung stattfindet.

 

Mit freundlichen Grüßen

Norbert Heenen

 



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