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Heroin auf Rezept

Meyer-Falk

2013-11-06 11:16

Seit 2011 sieht eine Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums Baden-Württemberg vor, dass geeignete Gefangene an einer „Diamorphin-Substitution“ teilnehmen können sollen. Bis dato umgesetzt wurde die Vorschrift nicht.

 

Dessen ungeachtet, hat in einem bundesweit wohl bislang einmaligen Beschluss, die mit drei RichterInnen besetzte Große Strafvollstreckungskammer des Landgericht Freiburg (Az.: 12 StVK 402/13 (SV), Entscheidung vom 08.10.2013) die Justizverwaltung verpflichtet, dem Betroffenen, Herrn R. „binnen einer Frist von 6 Monaten (…) die Teilnahme an einer Diamorphin-Substitution anzubieten“.

 

Herr R. sitzt nun seit über 8 Jahren in Sicherungsverwahrung. Zur Finanzierung seiner Sucht hatte er räuberische Diebstähle begangen, deretwegen er am 06.04.2000 zu insgesamt vier Jahren Haft und Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (zur Realität des Vollzugs in der SV Freiburg vgl. http://de.indymedia.org/2013/09/348487.shtml) verurteilt worden war.

Da die ihm bislang angebotene Behandlung und Therapie in der JVA Freiburg ungenügend sei, so das Gericht, mache man von der seit 01.06.2013 geltenden Rechtslage (§ 67 d Abs. 2 Satz 2 StGB) Gebrauch. Das bedeutet: Sollte die Justizverwaltung die Diamorphin-Substitution verweigern, ist Herr R., ungeachtet der ihm weiterhin von einem Gutachter attestierten „Gefährlichkeit“, frei zu lassen.

 

Im Grunde ist es ärgerlich und bezeichnend für die desolate Versorgung schwerst drogenabhängiger Inhaftierter, dass ein Gericht zu solch einem Mittel greifen muss, um eine adäquate Behandlung und Therapie einzufordern.

 

Thomas Meyer-Falk, z.Zt. JVA (SV-Abtlg.), Hermann-Herder-Str. 8, D-79104 Freiburg

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