Bild von ProfessorChristianWolf

Novellierung des KapMuG

ProfessorChristianWolf

2009-10-16 15:29

Das KapMuG ist mit einer sogenannten Sunset Klausel versehen. Danach tritt es am 1. November 2010 außer Kraft. Der Gesetzgeber muss also im ersten Halbjahr 2010 eine Entscheidung treffen, wie es mit dem KapMuG weitergehen soll.

 

Als mögliche Optionen stehen zur Verfügung:

1.  das KapMuG läuft aus

2. Die Sunset Klausel wird verlängert oder ganz aufgehoben

3. Das KapMuG wird aufgrund der bisher gemachten Erfahrungen novelliert

4. Der Anwendungsbereich des  KapMuG wir erweitert und die Regelungen in die ZPO integriert

 

Am wahrscheinlichsten dürfte die Lösung 3 sein, also die Novellierung des KapMuG.  Hierbei ist sicherlich der wichtigste Punkt den Verfahrensgegenstand des Musterverfahrens klar zustellen.  Zwar definiert das Gesetz Feststellungsziel und Streitpunkte in § 1 KapMuG verwendet die Begriffe aber später entweder nicht mehr unter unklar.  In der Praxis hat dies zu einer völlig unterschiedlich formulierten Vorlagebeschlüssen geführt.  Unklar ist auch, ob das OLG, wenn es um die wesentlichen Unrichtigkeit des Börsenprospektes nach § 44 BörsG geht, über alle im Vorlagebeschluss genannten Streitpunkte Beweis erheben muss oder die weiteren Streitpunkte dahingestellt sein lassen kann, wenn bereits ein Streitpunkt zur wesentlichen Unrichtigkeit des Prospektes führt.

 

In diesen Zusammenhang gehört auch § 13 KapMuG. Kann das OLG über § 13 KapMuG durch das LG gezwungen werden über neue Streitpunkte zu verhandeln oder über neue Feststellungsziele (Vgl. Fullenkamp in Vorwerk/Wolf, § 13 Rdnr. 4 ff.)

 

Der Gesetzentwurf muss spätestens im Frühjahr im Bundestag eingebracht werden. In Beck-community wollen wir über die Novellierungsthemen diskutieren:

Welche Probleme stellen sich aus Ihrer Sicht bei der Anwendung des KapMuG, wo sollte der Gesetzgeber nachbessern?

 

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

Kommentare als Feed abonnieren

Kommentar hinzufügen

KapMuGSunset Klausel