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Keine wirksame Einwilligung in Zusendung von Werbung per E-Mail (Newsletter der Sponsoren) durch Double-opt-in Verfahren

u.barth

2012-07-20 10:29

E-Mail Werbung ist für viele User ein regelrechtes Ärgernis, für Shop-Betreiber hingegen eine Möglichkeit ohne großen finanziellen Aufwand eine Vielzahl von Usern auf die eigenen Webseiten zu holen und den Umsatz anzukurbeln. Das hierbei häufig von den Shop-Betreibern oder Marketingfirmen eingesetzte Double-opt-in Verfahren erweist sich nach einem Beschluss des Amtsgerichts Bayreuth (Beschluss v. 10.07.2012 - 103 C 511/12) jedoch als wenig rechtssicher, da nie ausgeschlossen werden kann, dass Dritte irgendeine E-Mail-Adresse missbräuchlich bei der Anmeldung zum Double-opt-in Verfahren eingetragen haben (wobei im Einzelfall hier noch weitere Mängel im „Anmeldevorgang“ vorlagen:

 

1. Das Klicken eines Bestätigungslinks innerhalb der Bestätigungsmail beim Double-opt-in Verfahren hat keine rechtlich wirksame Einwilligung in die Zusendung von Werbe-E-Mails zur Folge, da sich nicht ausschließen lässt, dass Dritte diese E-Mail-Adresse zuvor missbräuchlich bei der Anmeldung zum Double-opt-in Verfahren genutzt haben.

 

2. Die Einwilligungserklärung für die Zusendung von Werbung ist immer gesondert, also losgelöst von sonstigen Erklärungen zu erteilen (Transparenzgebot).

 

3. Erfolgt unter Verstoß gegen das Transparenzgebot eine unzulässige Vermischung von Gewinnspielteilnahme und Einwilligungserklärung für Werbezusendungen, ist jede erteilte Einwilligung in die Zusendung von Werbung unwirksam und zwar auch dann, wenn die Einwilligung im Rahmen des Double-opt-in Verfahrens eingeholt wurde.

 

4. Ein erst nach der Grußformel in einer Bestätigungsmail angebrachter, mit mehreren Leerzeilen deutlich abgesetzter Hinweis zum Erhalt von Newslettern der Sponsoren, führt nicht zu einer wirksamen Einwilligung in den Erhalt von Werbung, da der entscheidende Hinweis, dass alle Teilnehmer des Gewinnspiels den kostenlosen Newsletter der Sponsoren erhalten, übersehen werden soll, um die bewusst provozierte Unaufmerksamkeit des flüchtigen Lesers für Werbezwecke auszunutzen.

 

Amtsgericht Bayreuth (Beschluss v. 10.07.2012 - 103 C 511/12)

 

www.justifico.com

 

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