Bild von caramon1

Der lange Weg des BGH

caramon1

2010-06-11 14:18

Trotz anhaltender Kritik in der Literatur hat der BGH über Jahre hinweg an seiner Auffassung festgehalten, dass die Haftungsprivilegierungsvorschriften des TMG auf Unterlassungsansprüche keine Anwendung finden.

BGH, Urteil vom 11. 3. 2004 - I ZR 304/01: „Wie sich aus dem Gesamtzusammenhang der gesetzlichen Regelung ergibt, findet die Haftungsprivilegierung des § 11 TDG n.F. indessen keine Anwendung auf Unterlassungsansprüche.“

Oder:

BGH, Urteil vom 27. 3. 2007 - VI ZR 101/06: „Eine Einschränkung der Verantwortlichkeit lässt sich vorliegend insbesondere nicht aus der Haftungsprivilegierung nach § 10 TMG herleiten. Diese Vorschrift findet ebenso wie § 11 TDG, worauf die Revisionserwiderung mit Recht hinweist, auf Unterlassungsansprüche keine Anwendung.“

 

In jüngeren Urteilen des BGH drängte sich bereits der Eindruck auf, als wolle der BGH an dieser Rechtsprechung nicht mehr uneingeschränkt festhalten.

BGH, Urteil vom 12.11.2009, Az. I ZR 166/07: „Die Verantwortlichkeit der Beklagten zu 1 für die Zugänglichmachung der Lichtbilder des Klägers entfällt nicht deshalb, weil sie nach den §§ 8 bis 10 TMG bzw. den bis zum 28. Februar 2007 geltenden §§ 8, 11 TDG für fremde Inhalte grundsätzlich nur eingeschränkt haftet. Das gilt unabhängig davon, dass diese Bestimmungen urheberrechtliche Unterlassungsansprüche nicht vollständig ausschließen.“

Soll man aus dem „vollständig“ herauslesen können, dass die Vorschriften des TMG auf Unterlassungsansprüche doch (manchmal?) Anwendung finden können. Oder nur eine sprachliche Ungenauigkeit?

 

Werfen wir einen Blick auf das Urteil des BGH zur Bildersuche vom 29.4.2010, Az. I ZR 69/08. Unter Hinweis auf die AdWords-Rechtsprechung des EuGH wird ausgeführt: „Die Möglichkeit einer solchen Haftungsbeschränkung bei der Bereitstellung von Informationen in Suchmaschinen für den Zugriff durch Dritte folgt aus Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Rechtsverkehr. Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG ist auf die Bereitstellung der Dienstleistungen von Suchmaschinen anwendbar, wenn die betreffende Tätigkeit des Suchmaschinenbetreibers rein technischer, automatischer und passiver Art ist und er weder Kenntnis noch Kontrolle über die von ihm gespeicherte oder weitergeleitete Information besitzt.“

Die Formulierungen des BGH sind allgemein gehalten und differenzieren wie die des EuGH zu einer Haftungsprivilegierung von Suchmaschinen nicht zwischen Schadensersatz- und Unterlassungsansprüchen. Etwa weil der BGH befürchtet, angesichts der Ausführungen des EuGH nicht mehr an der Unterscheidung festhalten zu können?

 

Noch eindeutiger, BGH, Urteil vom 12.5.2010, I ZR 121/08 zur Haftung bei einem offenen WLAN:

„Es gel­ten auch nicht die Haftungsprivilegien nach § 10 TMG und Art. 14 f. der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr, die im Falle des Diensteanbieters nach § 10 Satz 1 TMG (Host Provider) einen weitergehenden Unterlassungsanspruch ausschließen.“ Kann man diese Stelle noch anders interpretieren als eine Abkehr von der bisherigen Position?

 

Zusammengefasst gibt es viele Indizien, dass der BGH nicht länger an der Nichtanwendbarkeit des TMG auf Unterlassungsansprüche festhalten wird. Was meinen Sie dazu?

 

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

Kommentare als Feed abonnieren

Kommentar hinzufügen