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Mai: Weiterleitung privater Mails der Kollegin verletzt dienstliche Verschwiegenheitspflicht

Regine.Wendland

2013-05-21 17:23

Die Verbreitung vermeintlicher Missstände beim Dienstherrn per E-Mail im Kollegenkreis verletzt die Pflicht zur Verschwiegenheit in dienstlichen Angelegenheiten. Der richtige Weg, mit Missständen beim Datenschutz umzugehen, ist der, mit dem Vorgesetzten hierüber zu sprechen und ggf. zu remonstrieren (OVG Münster, Beschl. v. 7. 5. 2013 ‑ 1 A 2400/11).

Beim Lesen dieser Entscheidung des Monats Mai fällt auf, dass die Darlegungslast des Berufungsklägers scheinbar dazu führt, dass er beweisen muss, die Verschwiegenheitspflicht nicht verletzt zu haben. Die Darlegungsanforderungen gerieten in diesem Fall zur Umkehr der Beweislast. Wie sehen Sie das?

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