Bild von tomsack

Mitgefilmte Hausdurchsuchung

tomsack

2012-07-25 16:03

Hiermit möchte ich Sie auf meine Beschwerde zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte aufmerksam machen, welche sich gegen meine Verurteilung wegen Verstoßes gegen das Kunsturhebergesetz aufgrund meiner Veröffentlichung eines Videos richtet, welches eine bei mir im Jahr 2008 durchgeführte Hausdurchsuchung zeigt:

http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=EGMR&Datum=3...

Nach der - teilweise kontrovers diskutierten - Entscheidung des OLG Celle (GRUR-Prax 2010, 465; ZUM 2011, 341-346) hatte ich zunächst form- und fristgerecht Verfassungsbeschwerde erhoben, welche jedoch nach etwa 14 Monaten ohne jede Begründung nicht zur Entscheidung angenommen wurde. Diese durchaus übliche Praxis des Bundesverfassungsgerichts habe ich gegenüber dem EGMR ebenfalls angeprangert.

Wie das Amtsgericht Rinteln unter Richter Christian Rost in erster Instanz bin ich der Auffassung, dass das Persönlichkeitsrecht von im Dienst befindlichen Polizeibeamten nicht pauschal höher zu gewichten ist als das Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit, zumal die in meinem Video gezeigte Durchsuchungs- und Beschlagnahmeaktion ein Ereignis von überregionalem öffentlichen Interesse war.

Der Staatsanwaltschaft Bückeburg gelang es übrigens nicht, den ursprünglichen Verdacht der "Kunstfälscherei im großen Stil" nachzuweisen. Das entsprechende Verfahren wurde Anfang 2011 eingestellt.

 

Tom Sack

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

15 Kommentare

Kommentare als Feed abonnieren

Gibt es für die Behauptung, dass die bei Ihnen durchgeführte Hausdurchsuchung ein Ergeignis von überregionalem Interesse gewesen sein soll, Belege?

Was den Verdacht der "Kunstfälscherei im großen Stil" angeht, so sind Sie im Dez. 2010 laut eigenen Angaben wegen gewerbsmäßigen Betruges und gewerbsmäßiger Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden.

@ #1: Man muss doch nur mal nach dem Herrn Sack googeln. Er ist einmal tatsächlich wegen Kunstfälschung verurteilt worden, aber in einem Verfahren in Berlin aus dem Jahr 2005.

http://www.berlinkriminell.de/2_2011/gericht_akt380.htm

(Laut dem Link ist die Staatsanwaltschaft Berlin nach dem Berufungsurteil im Juli 2011 in Revision gegangen. Das eine Jahr zur Bewährung dürfte also noch nicht rechtskräftig sein.)

Die Staatsanwaltschaft Bückeburg wollte im Jahr 2008 offenbar auf den Zug aufspringen und hatte ein neues Verfahren eingeleitet, wobei man dem Herrn Sack keine weiteren Straftaten mehr nachweisen konnte (außer seinen Veröffentlichungen natürlich). Für das anfänglich massive Vorgehen der StA Bückeburg ist der Grund wohl in der einschlägigen Vorbelastung des Herrn Sack zu sehen.

Während seiner Zeit in Rinteln hatte Herr Sack unter mehreren falschen Namen und Adressen dutzende mit gefälschten Signaturen und Nachlaßstempeln frisierte Gemälde gewerblich verkauft. Teilweise hatte er die Bilder sogar vorher unter anderem Namen auf ebay unsigniert angekauft. Auch Münzen hatte er dort erworben, nachgegossen und die Fälschungen unter anderem Namen als vermeintliche Originale versteigert. Schon erstaunlich, was man so alles anstellen kann, ohne von der Justiz belangt zu werden.

@ #3: Offensichtlich ist es der Staatsanwaltschaft Bückeburg trotz umfangreicher Strafverfolgung - wie in dem Video des Herrn Sack dokumentiert - bis heute nicht gelungen, dem Herrn Sack eine richtige Straftat nachzuweisen. Ich beobachte den Fall Tom Sack auch schon seit Jahren, habe aber mittlerweile große Zweifel an der Richtigkeit der Fälschungsvorwürfe. Wenn Ihre Vermutungen zutreffend wären, so müsste es dem Herrn Sack ja gelungen sein, die ihn erwartende mehrjährige Gefängnisstrafe durch prozessuales Geschick in Luft zu verwandeln. Das kann ich mir einfach nicht vorstellen.

Wir sollten auch nicht vergessen, dass Schuld oder Unschuld des Herrn Sack bzgl. Kunstfälschung bei der Beurteilung, ob er nun über seine eigene Hausdurchsuchung im Bild berichten durfte, gar nichts zur Sache tun.

Die StA hat nach § 154 statt -wie ursprünglich angedacht - nach § 153 StPO eingestellt. Das ist eine Niederlage, wenn man überlegt, dass es beabsichtig war, dem Beschuldigten mehr als 200 Taten vorzuwerfen.

§ 154 StPO steht einer in der StPO nicht vorgesehenen Anklagerückname gleich. Dass die StA nach Monaten nachdem sie vom Zulassungs- und Beschwerdegericht eines Besseren belehrt worden ist, selbst festgestellt hat, dass 200 Taten zu einigen ausgeurteilten nicht beträchtlich ins Gewicht fallen, dürfte mE eine klare Aussage sein, dass die Anklage vom Anfang an unbegründet war, und dass die StA einer Niederlage durch Einstellung entkommen wollte. 

Vom Amtsgericht Tiergarten in Berlin wurde ich einige Zeit vor der Bückeburger Verfahrenseinstellung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, ausgesetzt zur Bewährung, verurteilt. Laut Akten wurde je eine Abschrift des Urteils an Staatsanwaltschaft und Landgericht Bückeburg zur Kenntnisnahme übersandt.

Es wäre der Staatsanwaltschaft also problemlos möglich gewesen, die Einstellung des Verfahrens bereits vor Eröffnung der Hauptverhandlung zu beantragen, anstatt die Beteiligten anreisen zu lassen, die Anklage zu verlesen und kurz darauf wieder komplett zurückzurudern. Das Gericht ließ nämlich durchblicken, dass die erhoffte Verurteilung nicht realistisch ist. Die Staatsanwaltschaft wollte daraufhin einen Freispruch um jeden Preis vermeiden, wohl auch, um einer Entschädigungspflicht der Staatskasse für die massiven Strafverfolgungsmaßnahmen möglichst keine Grundlage zu bieten.

Siehe auch: http://www.tomsack.com/sitzungsprotokoll-grosse-strafkammer.pdf

Die Berliner Strafe wurde später auf meine Berufung rechtskräftig dahin abgeändert, dass angesichts des verhältnismäßig geringen Schadens von ca. 5000 Euro (in Bückeburg ging es um einen sechsstelligen Betrag und es wurde Anklage zur Großen Strafkammer erhoben) und dessen vollständiger Wiedergutmachung nur eine Bewährungsstrafe von einem Jahr verhängt wird. Somit hätte die Staatsanwaltschaft eigentlich die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 4 StPO beantragen müssen, da sich die Grundlage der Verfahrenseinstellung deutlich geändert hat. Passiert ist dies natürlich nicht.

Ein faires, rechtsstaatliches Verfahren stelle ich mir anders vor, zumal wenn es um äußerst fragwürdige Strafvorwürfe geht (u.a. Urkundenfälschung durch Signieren mit Künstlernamen) und übereifrige Ermittler zuvor die Existenzgrundlage einer vierköpfigen Familie vernichtet haben.

Dies alles soll hier aber keine Rolle spielen. Ich würde lieber Fachmeinungen über die Rechtmäßigkeit meiner Videoveröffentlichung und über meine entsprechende Beschwerde zum EGMR lesen.

OK, aber man müsste nachschalgen, ob eine auferzwungene Einstellung eine direkte Entschädigungspflicht an sich zieht. Sie müsste ohne weiteres unbillig sein, wobei ich nicht weiß, was der SV in der HV ausgesagt hat und wie die Anklage aussah, insbesondere, ob weitere Zeugen bestellt worden sind.

 

Was diese andere Geschichte mit dem EuGH angeht, habe ich nur die Entscheidung des OLG Celle überflogen, und bin der Meinung, dass sich das EuGH nicht in das Strafrecht eines Mitgliedsstaates mischen wird, solange die Grundreche nicht erstickt werden. Ich bin kein Experte für EU-Recht, aber Ihre Beschwerde wird glatt abgewiesen. Strafrecht liegt immer in Konpetenzen der einzelnen Mitgliedsstaaten. 

 

Vergleichbare Regelung über die Geheimhaltung der Geschlossenheit oder Nichtöffentlichkeit einer Gerichtssitzung hat auch der Internationale Gerichtshof in Den Haag. Ich weiß, dass eine französische Journalistin, Hartmann oder Hartman gegen die Regelung verstößen hat und zur Zahlung einer Geldstrafe verurteilt wurde, als diese nicht gezahlt wurde, wurde die Strafe in eine Freiheitsstrafe umgewandelt. Als diese nicht angetreten wurde, wurde deren Auslieferung an Holland verlangt, was abgewiesen wurde.

 

Es gibt noch ein weiterer Gefangener, der wegen Veröffentlichung von Daten aus dem Verfahren oder den Namen der geschützten Zeugen in einem Buch oder/und im Internet  mit einer Strafe von über einem Jahr belegt worden ist - Seselj.

Kommentar hinzufügen