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Nochmal Wegnahme wegen Hausverbot?

recktenwald

2015-09-16 10:15

Man kann es drehen und wenden, wie man will. Vertretbar ist alles wie die Aufnahme der Fluechtlinge, um den knallharten Regimechange in Syrien zu verschleiern. Robert von Mohl: Pestkranke ueber die Grenze schicken, Barbaren fuer sich kaempfen lassen. Das ist die NATO heute. Und der Deutschlandfunk haelt den Regimechange fuer ein politisches Ziel. Kujat darf das sagen. Als argumentum ad absurdum, um die Rueckkehr zu Ruhe und Ordnung zu verschleiern? Da tun wir nichts!!

 

 

Anyway, hier kommt mit der Ueberschrift "Einstellung eines Strafverfahrens ohne Auslagenerstattung verletzt nicht die Unschuldsvermutung oder das Willkürverbot" der link zu dem Beschluss des Verfassungsgerichtes des Landes Brandenburg vom 17.07.2015 -- 51/14:

 

http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t...

 

Die Unschuldvermutung hatte mich dabei nicht interessiert und sie ist auch nicht unbedingt die ratio der Regelung ueber die Auslagenerstattung. Da halte ich mich lieber an den Dreher, der heute anders heisst. Warum eine Zustimmung zur Verfahrenseinstellung, die ja, was der Sachverhalt weglaesst, schon die zweite Verfahrenseinstellung war (die erste war eine mit Auflage, die wir einfach nicht erfuellt haben, um die Frage des Freispruchs zu klaeren), irgendeine rechtliche Bedeutung haben sollte, wo es auf sie nach dem Kinderprozessrecht gerade nicht ankommt, was wir geruegt hatten, der Staat kann mit Kindern machen was er will, was nicht richtig sein kann, ist nicht nachvollziehbar. Ein sinnloses Nein zur Einstellung ist allenfalls  ein Erfordernis des Verfassungsprozessrechtes von Brandenburg, wie wir nun wissen. Es ist frei erfunden.

 

Was die Frage der Wegnahme und die Frage eines Missbrauches des Strafantragsrechtes betrifft, wenn man so konstruiert, spricht aus strafrechtlicher Sicht nichts fuer eine Wegnahme und einen Hausfriedensbruch nach dem Verkauf der Nudeln. Was der Verkaeufer, naemlich der Inhaber des Supermarktes will, ist gerade fraglich. Meiner Meinung nach, der ich auch gerne bleibe, kann es nur auf die Handlungen des Supermarktes insgesamt ankommen und der Verkauf der Nudeln war sozusagen sein letztes Wort.

 

 

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4 Kommentare

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Soll ich dann noch feilschen muessen? Was die Gegenseite wollte, war vollkommen klar und wir konnten daran nichts aendern.

 

 

In jedem Fall zwingt der Staat den Angeklagten zu einem Verfahren, das sich dann in Luft aufloest und das soll er nach Lust und Laune tun koennen? Das ginge mir etwas zu weit.

 

 

Thanks!!

 

 

recktenwald schrieb:

Wenn man die Frage strafrechtlich richtig stellt, geht es allenfalls um den Grundsatz in dubio pro reo.

Dann aber darf man der Einstellung nicht zustimmen. Wenn es "nur" ums Geld geht, kann man der Einstellung aber nicht der beabsichtigten Kostenentscheidung zustimmen.

Ihr Fall kommt in der Praxis häufig vor. Falls ich so ein Angebot schriftlich bekomme, lautet meine Antwort:

“In der ...sache gegen XYZ
wegen ...
teile ich für den Angeschuldigten mit, dass dieser der Einstellung aber nicht der beabsichtigten Kostenentscheidung zustimmt. Ich bitte insoweit um eine Begründung der Kostenentscheidung.

Nach dem Grundsatz des § 467 Abs. 1 StPO sind die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Landeskasse aufzuerlegen. Die Regelungen in § 467 Abs. 2, 3 und 5 StPO treffen hier nicht zu. Lediglich § 467 Abs. 4 StPO ist anwendbar. Aber auch dort gilt zunächst der Grundsatz des § 467 Abs. 1 StPO.”

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