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Oktober: Antragsbefugnis für Gewerkschaften und Kirchen für Normenkontrollantrag gegen Beschäftigungsverbot an Sonn- und Feiertagen

Regine.Wendland

2013-10-24 13:30

Gewerkschaften können sich auf Grund ihrer Grundrechte aus Art. 9 I und 3 GG auf den Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe nach Art. 139 Weimarer Reichsverfassung (WRV) i. V. mit Art. 140 GG berufen und daraus eine Antragsbefugnis für Normenkontrollanträge gegen untergesetzliche Rechtsnormen herleiten, die eine zusätzliche Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen ermöglichen. Kirchen sind gem. Art. 4 I und 2 GG i. V. mit Art. 139 WRV und Art. 140 GG antragsbefugt (VGH Kassel, Urt. v. 12. 9. 2013 – 8 C 1776/12).

In der Entscheidung des Monats Oktober erstreiten Gewerkschaften gemeinsam mit der Evangelischen Kirche Hessen und Nassau ein sonntägliches Beschäftigungsverbot für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Bibliotheken, Callcenter, Buchmacher und andere. Neben der Frage, ob die Antragsteller überhaupt antragsbefugt sind, diskutiert der VGH Kassel die Ermächtigungsgrundlage für die Verordnung - er hält sie für unzureichend, weil solch schwere Grundrechtseingriffe dem Bundesgesetzgeber vorbehalten seien. – Wie sehen Sie das?

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