Oktober: Hundesteuer bei gewerblicher Haltung

Regine Wendland
Rechtsanwältin
28.10.2012Wenn der Halter einen Hund zu dem Zweck hält, das Gewerbe eines Dritten zu fördern, damit aber keine eigene entgeltliche Tätigkeit wahrnimmt, sondern dem Dritten lediglich durch unentgeltliche Überlassung des Hundes eine Gefälligkeit erweisen will, hält er den Hund steuerlich nicht zu gewerblichen, sondern zu privaten Zwecken (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 14. 9. 2012 ‑ OVG 9 N 59.11).
Hätte der Mann sein Geld nicht lieber in einen guten Steuerberater investieren sollen, der ihm rät, den Hund zu vermieten? Oder glauben Sie, dass diese Entscheidung für die Rechtsfortbildung wichtig ist?


Unternehmensberater
Jura- Studentin, Autorin