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Prost - oder: Was kostet mein Bier?

joachim.kretschmer

2014-01-16 16:37

Zuviel!

Warum?

Wie diese Woche berichtet wurde, haben verschiedene Brauereien in den letzten Jahren mittels illegaler Absprachen den Bierpreis nach oben getrieben. Das Bundeskartellamt hat jetzt gegen mehrere große Bierbrau-Konzerne Millionen-Bußgelder in Höhe von insgesamt 106,5 Millionen EUR verhängt.

In letzter Zeit wurde auch über das Schienen-Kartell und das Schokoladenkartell berichtet.

Die zentralen Verbote des Kartellrechts sind das Kartellverbot nach Art. 101 AEUV und § 1 GWB und das Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung nach Art. 102 AEUV und § 19 GWB.

Das Kartellrecht dient dem Schutz des freien Wettbewerbs.

Die Bußgeldvorschriften des deutschen Kartellrechts finden sich in § 81 GWB.

§ 81 I GWB sanktioniert Verstöße gegen das europäische Verbot.

Artikel 101 AEUV

(ex-Artikel 81 EGV)

(1) Mit dem Binnenmarkt unvereinbar und verboten sind alle Vereinbarungen zwischen

Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts bezwecken oder bewirken, insbesondere

a) die unmittelbare oder mittelbare Festsetzung der An- oder Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen;

b) die Einschränkung oder Kontrolle der Erzeugung, des Absatzes, der technischen Entwicklung oder der Investitionen;

c) die Aufteilung der Märkte oder Versorgungsquellen;

d) die Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenüber Handelspartnern, wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden;

e) die an den Abschluss von Verträgen geknüpfte Bedingung, dass die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen, die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand stehen.

Zu beachten ist die einschränkende Zwischenstaatsklausel.

§ 81 II GWB erfasst die nationalen Verbote, so das Verbot wettbewerbseinschränkender Vereinbarungen nach § 1 GWB.

Eine Besonderheit im Kartellrecht ist die mögliche Höhe des Bußgeldes. § 81 IV GWB setzt die mögliche Höhe bei dieser auf 10% des im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatz fest.

Für § 81 GWB sind die nationalen Kartellbehörden zuständig. So war es beim Bierkartell.

Ein wichtiger Hinweis: Die Seiten des Bundeskartellamts enthalten umfassende Informationen und Merkblätter. Wichtig ist die sog. Kronzeugenregelung, die zu einem Absehen oder einer Minderung des Bußgeldes führen kann.

Danach kann das Bundeskartellamt – vergleichbar einer Kronzeugenregelung – gegenüber einzelnen Personen und Unternehmen, die an einer verbotenen Absprache beteiligt sind, von einem Bußgeld absehen oder aber das Bußgeld reduzieren, wenn sie wesentlich zur Aufdeckung bzw. zum Nachweis eines Kartells beitragen und ihr kartellrechtswidriges Verhalten beenden.

Davon profitierte nach Medienberichten eine der beteiligten Brauereien.

Wer petzt, wird belohnt und darf seine Gewinne behalten. Früher bekam eine Petze Klassenkeile.

Und was passiert eigentlich mit dem Millionenbußgeld? Wäre es nicht fairer, wenn die betroffenen Brauereien verpflichtet würden, den Bierpreis für ihre Verbraucher für eine gewisse Frist zu senken? Denn wir ahnen, dass die Bußgelder eh wieder über den Preis reingeholt werden. Der Verbraucher zahlt also doppelt. Was kostet mein Bier? Zuviel!

Prost!

 

RA und Privatdozent Dr. Joachim Kretschmer

 

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