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SG Mainz: Berechnungsverfahren ("schlüssiges Konzept" nach BSG) für Kosten der Unterkunft verfassungswidrig

Mein Name

2012-08-07 13:43

http://www.heise.de/tp/blogs/8/152528

Urteil hier: http://srif.de/files/1343035396_E120264.pdf

Für eine Bestimmung des unterkunftsbezogenen Existenzminimums durch am einfachen Wohnstandard orientierte Mietobergrenzen fehlt es an einer den prozeduralen Anforderungen des BVerfG genügenden und hinreichend bestimmten parlamentsgesetzlichen Grundlage. Die Kammer konkretisiert den Angemessenheitsbegriff deshalb nach Maßgabe des Grundsatzes der verfassungskonformen Auslegung in der Weise, dass unangemessen im Sinne des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II lediglich Kosten der Unterkunft sind, die deutlich über den üblichen Unterkunftskosten für der Größe und Struktur nach vergleichbarer Haushalte im geografischen Vergleichsraum liegen.

Das BVerfG hat in seiner Entscheidung vom 9. Februar 2010 (http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/ls20100209_1bvl000... - insbes. Rdnr. 136) die konkrete und nachvollziehbare Festlegung des existenzsichernden Bedarfs, zu dem auch die Kosten für Unterkunft und Heizung gehören, dem parlamentarischen Gesetzgeber zugewiesen, nicht dem Jobcenter oder dem städtischen Wohnungsamt (das die Berechnungskünste mit Mietspiegeln o.ä. vollbringt).

Da dies bisher nicht erfolgt ist, orientiert sich das Gericht an den Regelungen des alten BSHG, an dessen Praxis die Regelungen im SGB II anknüpfen sollen: "Die Prüfung, welcher Betrag als Bedarf für Unterkunft und Heizung zu berücksichtigen ist, erfolgt wie die Ermittlung der Leistungen für Unterkunft und Heizung nach bisherigem Recht: Zunächst werden die Aufwendungen ermittelt und auf ihre Angemessenheit geprüft. Sind sie angemessen, werden sie in der Folge als Bedarf für Unterkunft und Heizung berücksichtigt. Bei abstrakt unangemesssenen Aufwendungen erfolgt wie bisher eine Einzelfallprüfung" (BT-Drucks. 17/3404, S. 98).

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