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StVO: Was ist ein Mobiltelefon?

Ruhrnalist

2015-03-23 14:34

in § 23 ist die Bedienung eines Mobil- oder Autotelefons verboten. Was aber bitte ist das?. Ein Gerät, das einen Mobilfunkchip eingebaut hat? Oder muß eine aktivierte SIM Karte eingelegt sein? Muß man damit kommunizieren könne, dh. beidseitig?

Geht es um die theoretische Fähigkeit oder muß es tatsächlich zur Tatzeit in der Lage sein zu kommunizieren?

 

Die Frage stellt sich mit der rasanten Verbreitung von Geräten, die solche Fähigkeiten haben neu.

Aktuell sind es Mobiltelefone, Smartphones, Laptops/Tablets usw. Das ist klar.

Aber was ist mit Smart-Watches (Apple unc Co) Tracker/Fitnessarmbänder, Navigationsgeräte von TomTom oder Navigon mit Live Funktionen, was ist mit dem PKW selbst, der laut EU Vorschrift künftig ein Mobilfunkmodul an Bord haben muß? Kein Autotelefon, sondern einen On-Star Rettungsassistenten, der mit eine SIM funktioniert. Sie alle können aktiv kommunizieren, per Twitter, Google, SMS oder Sprache.

Ich sehe da gar keine Abgrenzung. Gibt es gerichtliche Definitionen?

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
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19 Kommentare

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Also der Wortlaut "Mobil- oder Autotelefon" spricht schonmal dafür, dass keine Autos damit gemeint sind, ein Auto kann man auch schlecht "aufnehmen" oder "halten". Navis sind auch kein Mobiltelefon, da ist m.E. der Wortlaut als klare Grenzziehung eindeutig.

Ansonsten: einfach mal in den StVO Kommentar schauen...

Also der Unterschied zwischen einem Navi mit Mobilfunkfunktionen und einem Smartphone mit Navifunktionen erschließt sich mir nicht.

Und bitte in welchen Kommentar? Wo ist dazu eine genaue Definition, wo die Konvergenz zwischen den Geräten doch immer weiter zunimmt. Inzwischen sind Armbanduhren Mobiltelefone. Darf ich trotzdem die Uhrzeit ablesen? Was ist, wenn ich einen Knopf drucken muß, um bei der Apple iWatch die Zeit zu sehen? Was ist mit einer Google Glas Brille, wenn diese zum Navigieren genutzt wird. Ist das ein Mobiltelefon? Oder nur eine Brille mit Mobilfunkfunktionen?

Ich finde das alles andere als klar geregelt.

Finde hiuer uebrigens in einem sogenannten Juris Editorial zu den tollen Problemen des Internets mit link auf den Speigel, der uns die spannenden Fragen des in der Realitaet immer randstaendigeren Datenschutzes beibringen will, folgendes:

 

Ein beliebtes Apple-Produkt, der iPod, war Gegenstand der von Tobias Koch kommentierten Entscheidung des AG Waldbröl (Urt. v. 31.10.2014 - 44 OWi 121/14), wonach ein iPod und vergleichbare Geräte keine Mobiltelefone i.S.v. § 23 StVO sind und ihre Verwendung am Steuer somit nicht verboten ist (Anm. 4).

 

http://www.juris.de/jportal/portal/t/1ql/page/homerl.psml?nid=jpr-NLITED...

 

Hilft es?

 

Mobiltelefon bedeutet, dass das Gerät 1. mobil, also nicht fest an das Auto gebunden sein muss und 2. dass es zur Sprachtelefonie geeignet sein muss. Navis und andere Geräte, die nur (Positions-) Daten übermitteln, sind das nicht.

Also es gibt viele Gerichtsentscheidungen, die nicht auf Sprachtelefonie abheben, sondern auf Texte oder auch die reine Datenkommunikation u.a. bei Apps.

Navis übermitteln nicht nur Positionsdaten sondern können auch twittern oder Googlesuchen ausführen (TomTom und Navigon)

Unter Auto- oder Mobiltelefon verstehe ich jede technische Vorrichtung, mit der man telefonieren kann. Insoweit sehe ich keine Definitionsprobleme. Auch funken ist nicht telefonieren. Doch auf die Benutzung kommt es an. Denn das Telefonieren an sich ist nicht verboten. Verboten ist u.U. die Benutzung dieser Geräte oder Vorrichtungen, die zum Telefonieren geeignet sind. So ist ein Navi selbstverständlich kein Auto- oder Mobiltelefon. Aber ein Auto- oder Mobiltelfon kann ein Navi sein, so dass die Benutzung der Navi-Funktion unter das Verbot fällt. 

Bei Handys wurde schon das Ablesen der Uhrzeit als §23 Verstoß gewertet. Auf die Telefonie kommt es offensichtlich nicht an.

<Aber ein Auto- oder Mobiltelfon kann ein Navi sein, so dass die Benutzung der Navi-Funktion unter das Verbot fällt.>

Auch dann, wenn keine SIM eingelegt ist? Kommt es auf die technische Fähigkeit an oder auf die tatsächliche Möglichkeit, weil Verbindung zum Funknetz?

Ein Mobiltelefon, meinetwegen ein Handy mit und ohne Vertrag, mit und ohne Gesprächsguthaben, mit und ohne SIM-Karte bleibt ein Handy und ein Mobiltelefon. Und weil es eben nicht auf das Telefonieren, sondern auf die Benutzung dieses Gerätes ankommt, dürfte die tatsächliche Möglichkeit, ein Telefonat damit zu führen, nicht relevant sein.

Ich glaube nicht. Es kommt ja im Grunde darauf an, daß man ein Gerät in der Hand hat und daß diese dann nicht am Steuer ist. Diese Uhr dürfte eher alsFreisprechanlage gelten.

Ich glaube nicht. Es kommt ja im Grunde darauf an, daß man ein Gerät in der Hand hat und daß diese dann nicht am Steuer ist. Diese Uhr dürfte eher alsFreisprechanlage gelten.

Habe schon befürchtet, dass diese Fragen kommen. Wenn die Smartwatch gehalten und nicht getragen wird, dann 23 StVO. Wenn das Smartphone am Handgelenk getragen und nicht gehalten wird, dann konsequenterweise wohl eher nicht. Schwierig. 

Der Postillon war gar nicht so weit von der Rechtswirklichkeit entfernt.

OLG Köln (Hervorhebungen von mir):

Quote:

Denn bei dem von dem Betroffenen mitgeführten und während der Fahrt aufgenommenen Gerät handelt es sich nicht um ein Mobil- oder Autotelefon im Sinne dieser Bestimmung.

Wortklauberei vs. Konvergenz und dynamische Entwicklung

oder doch besser Auslegungssache?

Wie wollte eine notwendigerweise statische Branche mit Begriffsdefinitionen der Dynamik technischer Entwicklungen Herr werden? Begriffe werden aufgrund dieser Dynamik umgangssprachlich (Handy) oder sogar Marken/Werbe-orientiert (IPod) definiert. Das Handy war bisher ein GSM/GPRS/Edge/UMTS/HSPA-Mobilfunkgerät, zunehmend häufiger ein WLAN/Bluetooth/LTE/NFC-Mobilgerät und der IPod ist eines von vielen MP3/MP4 (AAC ...)-Abspielgeräte mit/ohne WLAN, Facetime, Radio und und und. Na viel Spass beim Shoppen und Definieren liebe BGH-Experten.

In vielen anderen Zusammenhängen wird von Juristen gern mit Auslegungen gearbeitet, nicht selten grundlos und manipulativ. Wäre es hier nicht geradezu angemessen?

Der Verbotszweck ist doch offensichtlich: Verhindern von Gefahren durch haptische und kognitive Ablenkung. Auf das mobile Telefon oder Handy ohne Freisprechen trifft das Verbot unmittelbar zu und durch Auslegung auf jedes Kommunikationsgerät, dass nach physiologischen und/oder technischen Regeln nichts im Fahrerumfeld zu suchen hat. Letztlich haben Fachleute/Hersteller also auch solche Regeln zu definieren, zu beachten und darüber die Allgemeinheit/Käufer zu informieren, damit rechtlich Klarheit herrscht. Der Fahrzeugführer hat darüberhinaus Sorgfaltspflichten, die wesentlich wichtiger sind als eine Liste von Verboten, die nur die absoluten Grenzen abstecken sollte.

Wie ist es rechtlich mit Aquarien, Terrarien und Katzenbäumen?

Mir fuhr mal Jemand infolge einer zwar überraschenden, aber bewusst zurückhaltend ausgeführten Bremsung auf, weil er selbst während des Bremsens sorgenvoll auf den wassergefüllten Eimer mit Fischen vor seinem Beifahrersitz achtete. So sanft war meine notwendige Bremsung dann doch nicht, dass ein Ausschwappen zu verhindern war.

Notwendige Nutzung eines Mobiltelefons während der Fahrt

Im Notfall kann die Nutzung des Handys egal ob mit oder ohne SIM-Karte Leben retten, auch dann wenn keine Freisprecheinrichtung vorhanden ist (Ortung, Notruf).

Mein Vorschlag als Techniker an Juristen

Vermeiden Sie technische Definitionshoheit. Selbst wenn es nur um Begriffe/Bezeichnungen geht. Dazu wissen Sie fast nichts. Die Dinge sind und funktionieren nicht so, wie es Ihnen erscheint und als Benutzeroberfläche angeboten wird. Die Entwicklungsdynamik ist viel zu rasant und ungeordnet.

Definieren Sie lieber gemeinsam mit Usability-Experten und Unfallforscher die physiologischen und psychiologischen Risiken von Nebenbeschäftigungen beim Fahren, um dann Hersteller und Nutzer aller mobilen Geräte zur Vermeidung dieser Risiken zu verpflichten. Notfalls auch mit Verboten.

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