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Toolbox versus fakultatives europäisches Kaufrechtssystem – Wahlfreiheit als Alternative zur Vollharmonisierung?

JHE.René.Brosius-Linke

2012-03-09 09:31

Am Anfang der Diskussion um ein Gemeinsames Europäisches Zivilrecht standen zwei Optionen im Fokus: Die sogenannte „Toolbox“, die dem EU-Gesetzgeber einen Katalog mit einheitlichen vertragsrechtlichen Definitionen, Grundsätzen und Standardvorschriften an die Hand gibt, die bei der weiteren Legislativarbeit zu berücksichtigen sind, und ein fakultatives einheitliches Vertragsrecht. Die Kommission hat schon relativ frühzeitig Sympathien für das optionale Instrument gezeigt. Obwohl sich im Rahmen der Konsultation die nationalen Regierungen überwiegend für die „Toolbox“ aussprachen, hat sich die Kommission nunmehr mit dem GEKR für das optionale Instrument entschieden. In der Begründung des jetzigen Vorschlags führt die Kommission aus, dass mit einem nicht verbindlichen Instrument wie einer „Toolbox“ für den EU-Gesetzgeber das Ziel, den Binnenmarkt auszubauen und funktionsfähiger zu machen, nicht zu erreichen sei. Das GEKR soll in jedem Mitgliedstaat als fakultatives zweites Vertragsrecht zur Verfügung stehen. Vereinbaren die Parteien die Anwendung des GEKR, gelten für Fragen, die in seinen Anwendungsbereich fallen, nur diese Bestimmungen. Die Anwendung anderer einzelstaatlicher Vorschriften ist in diesem Fall ausgeschlossen. Da das GEKR nicht alle vertragsrechtlichen Aspekte regelt (z. B. Sittenwidrigkeit von Verträgen, Stellvertretung), ist für die nicht geregelten Bereiche weiterhin das geltende Vertragsrecht der Mitgliedstaaten maßgebend. Stellt die nunmehrige Wahlfreiheit wirklich das mildere Mittel gegenüber einer Vollharmonisierung dar, wie von den Befürwortern vorgetragen wird?

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