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SPIEGEL: "Wann dürfen Deutsche töten?"

bernd.heintschel-heinegg

2009-12-01 19:45

Der aktuelle SPIEGEL Nr. 49 vom 30.11.2009 stellt auf der Titelseite die Frage: "Wann dürfen Deutsche töten?". Der Beitrag auf S. 28 ff überschrieben mit "Welt-Streit ums Töten", der sich mit den Fragen befasst, wann ein Staat Menschen ums Leben bringen darf, ob der Kampf gegen den Terrorismus ein Krieg oder bloß eine Verbrecherjagd ist und ob der Tod unbeteiligter Zivilisten hinnehmbar ist, ist in meinen Augen Pflichtlektüre für jeden Juristen, zumal für jeden völkerstrafrechtlich Interessierten.

Natürlich befinden sich die Bundeswehrsoldaten in Afghanistan in einem bewaffneten nichtinternationalen Konflikt, wie die Generalbundesanwältin in Sachen "Kundus und Oberst Klein" vermutlich entgegen der bisherigen Sprachregelung der Militärs alsbald feststellen wird. "Doch die Idee", so steht es in dem Artikel, "dass der Krieg in Afghanistan anders ist als andere Kriege lässt die Juristen nicht los." (S. 32). Die These, dass es in der Völkerrechtsordnung eine "dritte Spur" gebe, die zwischen der Polizeiordnung der Staaten und dem humanitären Rechts des klassischen Kriegs verläuft, "auf der sich die Outlaws des internationalen Terrorismus herumtreiben", behandeln die SPIEGEL-Autoren sehr anschaulich.

Diese dritte Spur zu diskutieren, bietet sich an (die Fragestellung wird sicher auch alsbald in schriftlichen und mündlichen Universitätsprüfungen aufgeworfen werden).

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5 Kommentare

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Hallo, dieses Thema scheint zwar schon etwas älter, aber dennoch unkommentiert und stets aktuell. Deshalb will ich meine Idee bzw. Ansicht(Meinung!) kurz äußern - möglicherweise bekomme ich ja sogar eine Antwort.

Das Problem "Wann dürfen Deutsche töten?" bezieht sich in jedem Fall auf Amtsträger/Soldaten im Ausland, aber fast nicht Betracht genommen, ist es auch bei der Teilnahme eines deutschen Amtsträgers zB durch Unterlassen im Inland (§§ 9 II, 13, 27, 2111ff StGB) von erhebliche Bedeutung.

Nimmt man verfassungsrechtlich ernst, das gemäß Art. 2 Abs. 2 GG, durch an die Grundrechte gebundenen Soldaten, in das Recht auf Leben nur durch ein Gesetz eingegriffen werden darf (Vorbehalt des Gesetzes/Vorrang der Verfassung), ist die Frage welches Gesetz was auch Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG genügt (Zitiergebot), die Tötung im Ausland erlaubt und falls es ein solches gibt, ob es auch, im gemäß Art. 26 Abs. 1 GG, verbotenen Angriffskrieg anwendbar ist. Nur dann dürften Soldaten im Ausland töten ohne dafür bereits nach dem StGB strafbar zu sein (Meinung/These).

Insoweit gibt es lediglich 3 Ansichten bzw. vertretenen Meinungen unterschiedlicher Tiefe:

1. Das Grundgesetz sieht ein Recht zur Tötung im Krieg nicht vor (Podlech, in: Alternativ Kommentar zum Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Band 1, 1984, Art. 2 Abs. 2 Rdnr. 26.) und einen ausdrücklichen Erlaubnistatbestand für Tötungshandlungen in bewaffneten Konflikten kennt das Völkerrecht nicht (Wolff, NZWehrr 1996 S. 15; Albin Eser, Rechtmäßige Tötung im Krieg: zur Fragwürdigkeit eines Tabus, in: Festschrift für Heinz Schöch, 2010, S. 468; Prof. Dr. Martin Kutscha, Das Grundrecht auf Leben unter Gesetzesvorbehalt – ein verdrängtes Problem, in: NVwZ 2004 S. 801Ff, 804.)

2. Amtsbefugnisse erlauben die Tötung. „Die prinzipielle Zulässigkeit der Führung eines (Verteidigungs-)Krieges – Angriffskriege sind nach Art. 25 und 26 verboten – wird vom GG vorausgesetzt (Art. 12a, 65a, 73 Nr. 1, 87a, b, 115a ff.).Dies impliziert die Befugnis, Tötungshandlungen vorzunehmen, die nicht gegen geltendes Kriegsvölkerrecht verstoßen. Solche Eingriffe in das Recht auf Leben sind gerechtfertigt."(Murswiek, in: Sachs, Grundgesetz, 3. Aufl. 2002, Art. 2 Rdn. 172.)

3. Die Erlaubnis zur Tötung im Krieg ist Völkergewohnheitsrecht (Art. 25 GG).

Praktisches Beispiel:

Wenn man eine Strafanzeige gegen unbekannte deutsche Soldaten wegen der Beihilfe (auch durch Unterlassen {Art. 1 Abs. 1 iVm Art. 2 Abs. 2:

"Dem Staat ist es im Hinblick auf dieses Verhältnis von Lebensrecht und Menschenwürde einerseits untersagt, durch eigene Maßnahmen unter Verstoß gegen das Verbot der Missachtung der menschlichen Wurde in das Grundrecht auf Leben einzugreifen. Andererseits ist er auch gehalten, jedes menschliche Leben zu schützen. Diese Schutzpflicht gebietet es dem Staat und seinen Organen, sich schützend und fördernd vor das Leben jedes Einzelnen zu stellen; das heißt vor allem, es auch vor rechtswidrigen An- und Eingriffen von Seiten Dritter zu bewahren (vgl. BVerfGE 39, 1 <42>; 46, 160 <164>; 56, 54 <73>)"

BVerfG, 1 BvR 357/05 vom 15.2.2006; BGHSt 48, 77, 84f}) zur Tötung von unschuldigen (Deutschland) nicht angreifenden Menschen (Vgl. Fischer, StGB, 57. Auflg. 2010, Vor § 32 Rdnr. 2) durch Dritte in den Fällen Kosovo-Krieg (1999), Irak-Krieg (2003) und Vietnam-Krieg bei den Strafverfolgungsbehörden anzeigt, dann bekommt man die Antwort (ua vom Generalbundesanwalt {nach ca. 9 Monaten Bearbeitung}) die Haupttat bzw. die Tötung im Krieg sei wie folgt gerechtfertigt:

"Vielmehr können einzelne Kombattanten selbst dann, wenn dem betreffenden bewaffneten Konflikt eine völkerrechtswidrige Aggression des Staates zu Grunde liegen sollte, in dessen Streitkräften sie dienen, wegen der von ihnen vorgenommenen Schädigungshandlungen nicht bestraft werden, sofern sie nicht gegen die Regeln des humanitären Völkerrechts verstoßen haben"

Offenkundig entscheiden sich die Strafverfolgungsbehörden für die 3. Ansicht und offensichtlich wäre diese mit den anderen zwei Ansichten gerade nicht zu vereinbaren. Gegen diese Ansicht, welche eine Strafverfolgung ausschließt (eine Strafverfolgung vereitelt?), spricht einiges. Denn wird der Verweis lediglich auf eine Völkerrechtsquelle dem Zitiergebot in keinster Weise gerecht (Vorrang der Verfassung, "oberster Verfassungswert", Würde des Menschen {vgl. Knut Ipsen NZWerr 2008 S. 156}), insbesondere dann nicht wenn die Tötung durch kein explizites Gesetz (Vorbehalt des Gesetzes) legitimiert ist. Das es ein solches Gesetz nicht gibt, zeigt das der GBA auch nicht den Begriff "Tötungshandlung" sondern lediglich "Schädigungshandlung" verwendet. Ein expliziten Erlaubnistatbestand für die angezeigten "Tötungen" gibt es folglich nicht. Teilt man nun die Ansicht der Irak-Krieg (vgl. allein: BVerwG 2 WD 12.04 vom 21.06 2005), der Kosovo-Krieg (Vgl. Volker Epping, Nachbetrachtung: Der Kosovo-(Kampf-)Einsatz des Bundeswehr, in: Festschrift für Knut Ipsen, Hrsg.: dersl./Horst Fischer/Wolf Heintschel von Heinegg, 2000, S. 615ff, 647.) und der Vietnam-Krieg (Norman, Paech, Vietnam – Afghanistan – Irak, in: Ossietzky. Zweiwochenschrift für Politik / Kultur / Wirtschaft 22/2008.) wären völkerrechtswidrig, dann würde aus der Völkerrechtswidrigkeit auch die Verfassungswidrigkeit aus Art. 26 Abs. 1 GG folgen - was diese Handlung der Tötung selbst, und die Unterstützung dieser ( BVerwG 2 WD 12.04 vom 21.06 2005) von vornherein - aus welchen subjektiven Gründen auch immer - sie begangen worden wäre, dem deutschen Amtsträger de jure (zusätzlich) verboten hätte. Im Rahmen der "Widerspruchsfreiheit der Gesamtrechtsordnung" und den "Unrechtsausschließungsgründen" wäre die Tötung also nicht deshalb erlaubt, weil der Krieg nach der Gesamtrechtsordnung erlaubt ist, sondern ist der Krieg selbst verboten (verfassungswidrig) und bleibt es die Tötung nach dem generellen Tötungsverbot widerspruchslos auch in diesem Fall - denn kann ja für Amtsträger etwas generell verbotenes nicht dadurch erlaubt werden, in dem diese, insbesondere das tun was aus der Verfassung bereits die schärfste verurteilte Handlung darstellt - ex-injuria-Prinzip -, denn zudem ist nicht zu vergessen das Art 26. Abs. 1 GG und der Angriffskrieg seine Entsprechung im Verbrechen gegen den Frieden findet (Heintschel v. Heinegg, in: Epping/Hillgruber Art. 26 Rn. 11.; Ebenso Udo Fink, in: v. Mangoldt/Klein/Starck (Hrsg.), Kommentar zum Grundgesetz, Art. 26 Rn. 10. „gleichzusetzen“), - also die gerade dann vorliegende Durchführung eines Krieges unter Verletzung internationaler Verträge (Art. 6(a) IMG-Statut, Art. 2 (4) UN-Charta,) nach dem Völkerrecht (Völkerrechtskommission; "Verfestigter Völkerstraftatbestand"; "international crime" vgl. Karl Doehring, Das Friedensgebot des Grundgesetzes, in: HStR VII, § 178 Rn. 34. ) ist und somit unzweifelhaft selbst (NS-?) Unrecht darstellt, womit in einem Rechtsstaat Unrecht gerade kein Unrecht ausschließen kann und somit auch eine Rechtfertigung auf diesen beiden Wegen und für die "Lösung Gewohnheitsrecht" entfällt. Ob also ein Gewohnheitsrecht zur Tötung im Krieg auch gegen die Objektformel aus der Würde des Menschen verstößt (Ipsen, aaO) und ob sich ein Recht zur Tötung aus Amtsbefugnissen ableiten läßt, kann dahin stehen, solange es einen expliziten gesetzlichen Erlaubnistatbestand zur Tötung im Krieg nicht gibt, gilt das generelle Tötungsverbot des Strafgesetzbuches (Art. 20 Abs. 3 GG) auch für Amtsträger, womit jede Tötung im Ausland die nicht auf ein Gesetz gestützt werden kann (wie bisher) den Vorrang der Verfassung aus Art. 2 Abs. 2 S. 3 - unterläuft, was unzulässig ist (BVerfGE 56, 216/241), denn gelten die Grundrechte für Soldaten (BVerwG 2 WD 12.04 vom 21.06 2005) auch soweit Wirkungen ihrer Betätigung im Ausland eintreten“(BVerfGE 6,290/295). Somit ist gegenwärtig nicht zu verneinen - nach der Meinung des Autors dieses Kommentars - das sich das Recht zur Tötung (und die Beihilfe, §§ 9 II, 13 ) von unschuldigen (Deutschland) nicht angreifenden Ausländern im Ausland durch deutsche Amtsträger einzig auf den bloßen Willen der Inhaber tatsächlicher Macht stützt, die sich zugleich das Recht nehmen (in den 3 Fällen) Beihilfe zum Verbrechen gegen den Frieden zu leisten - ohne das es für beides eine demokratische und/oder rechtsstaatliche Legitimation gäbe. Weil sich diese Tötungen bzw. Eingriffe in das Recht auf Leben weder nach deutschem Staats- noch Strafrecht insbesondere auch im Fall des Angriffskrieg widerspruchsfrei, verfassungsrechtlich rechtfertigen lassen und den Vorrang der Verfassung unterlaufen und das Grundgesetz kein lebensunwertes Leben kennt, sind alle Menschen vor einem solchen (doppelt) rechtswidrigen Ein- bzw. Angriff in das Recht auf Leben von Seiten Dritter zu schützen und das Unterlassen dieser Schutzpflicht aus Gesetz/Verfassung dann ebenso strafbar, wenn man für möglich gehalten hat, das in einem Krieg Menschen getötet werden und dies billigend in Kauf genommen hat. Auch wenn dass bloße erschweren genügen würde, so bleibt doch fraglich, wie viele Tötungen mit ein wenig Anstrengung durch zB "internieren, zur Landung zwingen" verhindert hätten werden können, ganz zu schweigen, wenn man sich rechtmäßig auf die Seite des Opfers gestellt hätte.

Was die Anzeige gemäß § 258a (vor ca. einem Jahr) als Ergebnis zu diesem Problem beitragen kann ist ebenso ungewiss - wie die Beantragung des Erlasses eines verfassungsgemäßen Gesetzes zur (demokratischen) Regelung der Tötung in diesen Fällen, beim Bundesverfassungsgericht vor ca 2 Wochen..

Als Ergebnis auf die Frage "Wann dürfen Deutsche töten?", bleibt gegenwärtig zu konstatieren, als Amtsträger nach Recht und Gesetz im Ausland grundsätzlich nicht. Entscheidender ist aber die komplett ausgeblendete Frage bzw. jene welche man nur bei den Ostdeutschen sah - Wann dürfen deutsche Amtsträger bei der rechtswidrigen Tötung unschuldiger Menschen durch Dritte zusehen und ihre Schutzpflicht im deutschen Hoheitsgebiet unterlassen, insbesondere wenn die Tötung im deutschen Hoheitsgebiet seinen Ausgangs- bzw. Zwischenlandepunkt oder Koordinierungspunkt findet (zB bei der Gewährung von Überflug- und Nutzungsrechten) und das alle wissen, ohne sich strafbar zu machen?

Erinnert sei zum Schluss an Kurt Tucholsky, und Kant:

"Das Recht der Menschen muß heilig gehalten werden, der herrschenden Gewalt mag es auch noch so große Aufopferung kosten. Man kann hier nicht halbieren und das Mittelding eines pragmatischbedingten Rechts (zwischen Recht und Nutzen) aussinnen, sondern alle Politik muß ihre Knie vor dem ersteren beugen, kann aber dafür hoffen, obzwar langsam, zu der Stufe zu gelangen, wo sie beharrlich glänzen wird." (Immanuel Kant, Zum ewigen Frieden)

 

Kleine Ergänzung: Um das Thema in der nötigen Ausführlichkeit zu erörtern verweise ich auf meinen Blog http://sapereaudebrd.wordpress.com/ . Dort werde ich auch die Verfassungsbeschwerde und Strafanzeigen demnächst veröffentlichen, einschließlich den amtlichen Antworten - denn stehen dem abstrakten Problem - konkrete Sachverhalte gegenüber, welche so gut wie gar nicht diskutiert werden... Hier noch ein kleines Video - http://youtu.be/RjtlRTYNIIA

Leider kommen in Ihrer "Argumentation" die völkerrechtlich verbindlichen und Gewalt rechtfertigenden UN-Mandate, auf deren Grundlage die Bundeswehr (bis auf Ausnahmen) im Ausland tätig ist, gar nicht vor.

Hallo, meine- Meinung - ist die Folgende: Richtigerweise kann man davon ausgehen das im Fall Vietnamkrieg rund eine Million, im Irakkrieg rund hunderttausend und im Kosovokrieg rund fünfhundert Menschen getötet worden sind (Minimalzahlen). Die Fälle welche in diesem Zusammenhang die Ausnahme bilden, sind die Fälle, in denen die Bundeswehr auf Grundlage eines UN-Mandates im Ausland tätig geworden ist, denn kam es in diesen Fällen zu Tötungshandlungen die allenfalls im Promille Bereich der vorgenannten, hier maßgeblichen Fälle lag. 

Richtig ist nichtsdestotrotz, das behauptet wird UN-Mandate würden im Rahmen der Amtsbefugnisse Tötungshandlungen deutscher Soldaten im Ausland rechtfertigen (unabhängig von der unstrittigen Rechtfertigung für die Anwendung militärischer Gewalt), richtig ist aber auch das dies für eine strafrechtliche Rechtfertigung problematisch ist bzw. von einigen >rechtsstaatlichen< Staatsanwaltschaften (vgl. z.B. NZWehrr 2009 Heft 4 S. 171, Staatsanwaltschaft Zweibrücken, Beschl. vom 23.1.2009,-4129 Js 12550/08-.) - nicht mal in Betracht für eine Rechtfertigung genommen wird. 

Um es (trotzdem) banal zu sagen: UN-Mandate sind nach deutschem Recht keine Gesetze (nicht vom Bundestag beschlossen, vgl. die Regelungen zum Gesetzgebungsverfahren im Grundgesetz - dies endet für ein verbindliches Gesetz immer mit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt. Wieviel UN-Mandate sind im Bundesgesetzblatt denn abgedruckt?) - In das Recht auf Leben darf aber "nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden" (Vgl. Art. 2 GG - http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_2.html). 

Darüber hinaus gelten UN-Mandate im Zweifel gerade nur für einen Einzelfall - also das militärischer Vorgehen gegen einen speziellen "Feind" und nehmen zumindest bis zum heutigen Tag gerade keine Rücksicht auf das deutsche Staatsrecht indem sie das (deutsche) Zitiergebot beachten. Nimmt man also die "Normenhierarchie" des Grundgesetzes ernst, so steht das Völkerrecht nicht über der Verfassung, sondern muss selbst im Einklang mit der Verfassung stehen. Dies bedeutet den Vorrang der Verfassung (Rechtsstaatsprinzip) beachten, wobei zusätzlich gilt, das der deutsche Gesetzgeber die wesentlichen Wertentscheidungen selbst regeln muss, dies ist im Bezug zum "höchsten Verfassungswert", das Recht auf Leben, freilich vor allen anderen Entscheidungen/Regelungen der Fall.

Wenn also Art. 19 Abs. 1 GG fordert: "Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.", dann unterläuft offenkundig jedes UN-Mandat diesen Vorrang der Verfassung, wenn es um einen legitimen Eingriff in das Grundrecht auf Leben geht. Im Übrigen begründen UN-Mandate keine völkerrechtlich verbindliche Pflicht Deutschlands sich an diesen Maßnahmen zu beteiligen - sondern ist ebenso denkbar das UN-Mandate selbst gegen das Völkerrecht verstoßen (Korea, Golfkrieg) weshalb sich Deutschland dann nach der eigenen Verfassung und dem Völkerrecht auch nicht daran beteiligen darf. Somit kann kein UN-Mandat Deutschland eine Pflicht zur Tötung von Ausländern abverlangen, es bleibt der bloße politische Wille. (Ein UN-Mandat kann zur Anwendung von militärischer Gewalt ermächtigen)

Im Gegensatz dazu ist das Gewaltverbot der UN-Charta jedoch zwingendes Völkerrecht, von dem gerade keine Abweichung zulässig ist (ius cogens). Meine "Argumentation" nimmt also gerade nicht in Betracht ein menschenrechtswidriges und verfassungswidriges Recht zum Töten auszusinnen - zwischen Recht >generelles Tötungsverbot< und Nutzen >freiwillige Beteiligungsmöglichkeit an UN-Einsätzen mit Mandat (trotz oder entgegen des in Deutschland verbindlichen Vertrages über die Ächtung des Krieges)<, sondern darauf hinzuweisen das es durch die Beteiligung deutscher Bundeswehrsoldaten an militärischer Gewalt die gerade nicht durch ein "UN-Mandat" legitimiert war zur Tötung von Millionen Menschen gekommen ist - die gerade nicht mal Angreifer auf den deutschen Staat waren. 

In diesen Fällen gilt im Übrigen auch Völkerrecht, nämlich das verbindliche Verbot der Anwendung militärischer Gewalt und Unterstützung, was deckungsgleich auch aus der Verfassung gilt und das Recht auf Leben aus der EMRK Art. 2: "Das Recht jedes Menschen auf Leben wird gesetzlich geschützt. Niemand darf absichtlich getötet werden, ..." und aus Art. 6 IPbpR: "Jeder Mensch hat ein angeborenes Recht auf Leben. Dieses Recht ist gesetzlich zu schützen. Niemand darf willkürlich seines Lebens beraubt werden." was sich ebenso aus der Verfassung ergibt, in der das Recht auf Leben gesetzlich geschützt ist, unter der einzigen Bedingung das es eben auch ein Gesetz zum Eingriff in das Recht auf Leben braucht und eben - dieses - und darum geht es, gleichgültig ob es ein UN-Mandat gibt oder nicht und wohl wissend das es in den Problemfällen (entgegen vereinzelten kleinen Ausnahmen) kein UN-Mandat gab, - N I C H T - . Somit ist die absichtliche und willkürliche Tötung irgendwelcher Ausländer im Ausland - die man zB. bei der Bombardierung aus der Luft - nicht einmal individualisieren kann, sondern sie entgegen Art. 1 Abs. 1 GG als bloßes >militärisches Objekt< behandelt, während man verfassungswidrig und völkerrechtswidrig militärische Gewalt anwendet (international crime) ganz schlicht und in Ermanglung einer gesetzlichen Grundlage, indiziert wiederum durch den Verstoß gegen das gesamte geltende Verfassungsrecht und Völkerrecht, eine Straftat nach dem Strafgesetzbuch - denn zudem darf man auch nicht vergessen - das gerade diese Handlung nach dem Willen des Verfassungsgesetzgebers und auch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts >außerhalb des Schutzes des Gesetzes steht< womit selbst wenn es geheime Gesetze etc. gibt, diese die Tötung nicht rechtfertigen können. 

Wenn es also auf eins, bei den hier geschilderten Fällen, nach Meinung des Autors - deutschen staatlichen Verbrechen - nicht ankommt, dann ist es die Frage nach der rechtfertigenden Wirkung eines UN-Mandats, auch wenn wie dargelegt, eine solche ohnehin zweifelhaft sein sollte, zumindest in einem demokratischen Rechtsstaat.

PS: Meinung: Wenn der GBA in der Kunduz-Entscheidung feststellt - das Grundgesetz - habe an der nach Hitler vorgefundenen völkerrechtlichen Gewohnheit irgendwelche Menschen wegbomben zu dürfen nichts ändern wollen, dann vergisst er leider, oder übersieht, das man den Menschen über das Recht auf Leben hinaus, eine Würde gegeben hat, die er somit nonchalant, aus seinem bloßen Willen kassiert um die Tötung von Ausländern wie gehabt zu rechtfertigen. Das Problem ist also im Kern nicht, das der westdeutsche Staat und das Grundgesetz keine Lehre aus der NS-Diktatur gezogen hat oder ziehen wollte oder konnte, sondern das die Lehre offenkundig NS-Diktatur ist. Nur so lässt sich letztlich erklären warum der Verbrechenstatbestand "Verbrechen gegen den Frieden" als schlimmstes NS-Verbrechen in der BRD kein Verbrechen mehr ist, sondern Mittel der Politik, freilich gleichgültig ob de jure verboten(Rechtsstaat) und/oder vom Volk gewollt (Demokratie). Auch ohne UN-Mandat und ohne ein Gesetz (Vorbehalt der Verfassung) dürfen deutsche Amtsträger/Bundeswehrsoldaten sich an verfassungswidrigen Angriffskriegen beteiligen (Vorrang der Verfassung) um irgendwelche unschuldigen nicht angreifenden Menschen willkürlich zu töten und ohne sich strafbar zu machen - das ist das Problem - L E I D E R -. "Leben und Leben lassen" sapere aude

Hallo
Mein Name ist Miss Julia Johnson, ich sah Ihr Profil heute und wurde für dich interessiert, frage ich, können wir Freunde sein, wenn ja, können Sie mir schreiben? werde ich auch gerne wissen Sie mehr, senden Sie mir eine E-Mail an meine E-Mail-Adresse, so kann ich Ihnen meine Fotos zu geben, damit Sie wissen, wem ich bin, hier ist meine E-Mail-Adresse (julietejohnson@yahoo.com) Ich glaube, wir können aus starten hier, ich warte, um von Ihnen zu hören .Remember Liebe eine Menge Fragen im Leben.
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Juliet

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