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Wo beginnt Schleichwerbung bei YouTube

Ruhrnalist

2015-04-22 15:49

Eine Schauspielerin/Fernsehmoderatorin hat einen Auftrag zur Herstellung eines YouTube-Videos angenommen und bezeichnet es als Produktplazierung. Ist es Schleichwerbung? http://ow.ly/LPHNQ

Hintergründe:
In dem Video werden Argumente zu vegetarischen "Fleischähnlichen" Produkten unterhaltend aufbereitet. Dabei werden wiederkehrend Produkte der Fa. Rügenwalder Mühle gezeigt.
Ein Link unter dem Video führt direkt auf die Seite von "Rügenwalder" http://www.ruegenwalder.de/unsere-produkte/vegetarische-produkte/

Weiter unten wird dann angegeben:"(P) Dieses Video wurde unterstützt durch eine Produktplatzierung der vegetarischen Produkte von Rügenwalder." Ab Minute 8:30 wird ähnliches im Video gesagt und jeweils in den ersten und letzten 3 Sekunden des fast 10 Minuten langen Videos eingeblendet.

Im Video selbst, habe ich keinen schriftlichen Hinweis "Anzeige" gefunden. Fraglich ist, ob man es angesichts des Testimonials der Hauptdarstellerin für die Produkte und die Firma, der Themensetzung und der Bewerbung überhaupt als Produktplazierung bezeichnen sollte, da diese Produkte thematisch deutlich im Vordergrund des Videos stehen. Auch wird dem der Hinweistext "unterstützt durch eine Produktplatzierung" kaum gerecht, da es sich um durchgehende Produktplazierungen handelt.
Eingestuft ist es in der YouTube-Kategorie Unterhaltung.

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
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5 Kommentare

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Laut deutschem Rundfunkstaatsvertrag ist Schleichwerbung: „die Erwähnung oder Darstellung von Waren, eines Herstellers von Waren oder eines Erbringers von Dienstleistungen in Programmen, wenn sie vom Veranstalter absichtlich zu Werbezwecken vorgesehen ist und mangels Kennzeichnung die Allgemeinheit hinsichtlich des eigentlichen Zwecks dieser Erwähnung oder Darstellung irreführen kann.“

Rundfunkstaatsvertrag §7:
/"Schleichwerbung, Produkt- und Themenplatzierung sowie entsprechende Praktiken sind unzulässig. Soweit in den §§ 15 und 44 Ausnahmen zugelassen sind, muss Produktplatzierung folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. Die redaktionelle Verantwortung und Unabhängigkeit hinsichtlich Inhalt und Sendeplatz müssen unbeeinträchtigt bleiben,
2. die Produktplatzierung darf nicht unmittelbar zu Kauf, Miete oder Pacht von Waren oder Dienstleistungen auffordern, insbesondere nicht durch spezielle verkaufsfördernde Hinweise auf diese Waren oder Dienstleistungen, und
3. das Produkt darf nicht zu stark herausgestellt werden; dies gilt auch für kostenlos zur Verfügung gestellte geringwertige Güter.

Auf eine Produktplatzierung ist eindeutig hinzuweisen. Sie ist zu Beginn und zum Ende einer Sendung sowie bei deren Fortsetzung nach einer Werbeunterbrechung oder im Hörfunk durch einen gleichwertigen Hinweis angemessen zu kennzeichnen."/

  Letzteres ist geschehen, aber reicht dies? Enthält das Video Schleichwerbung?

Habe dazu mal in den 80ern auf irgendeinem Medienrechtstag in NRW gesagt: "Wenn es in die Story passt". Es geht auch um die Meinungs- und Kunstfreiheit.

Und ist das nicht ein typischer Fall von Überregulierung? Die Medienanstalten sollten vielleicht eher Warnungen vor Zuckertee fordern ("Sind ja nur die Milchzaehne").

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