Benutzeranmeldung
Jetzt Mitglied werden
Neueste Beiträge
Viel diskutiert
Neueste Kommentare
Edwardelers kommentierte zu Online-Seminare nach § 15 FAO: Toll oder blutleer? Was haben die Leser*innen für Erfahrungen?
Waldemar R. Kolos kommentierte zu Tausendfache Verfolgung Unschuldiger (§ 344 StGB) zur Manipulation der Polizeilichen Kriminalstatistik?
Jipetto Scham v... kommentierte zu Neuer Grenzwert für`s bekiffte Fahren: 3,5 ng/ml...na dann "Alles Gute!"
Meine Kommentare
Dr. Stephan Bücker kommentiert am Permanenter Link
Meines Erachtens zeigt die Thematik erneut wie wenig durchdacht das auch und gerade von lobbyistischen Prägungen durchzogene Regelwerk letztlich ausgestaltet ist/war.
Wie Carsten Föhlisch richtigerweise hervorhebt, ist die als politischer Kompromiss entstandene und viel zu komplizieret Regelung ein Beispiel für praxisferne bürokratische Lösungswege, die letztlich mehr das Engagement der einzelnen Interessengruppen als eine praxisnahe Lösung für die einzelnen Anwender widerspiegelt.
Gerade in Zeiten in welchem die Gerichte überlastet und die einzelnen Anwender im Rahmen der Wirtschaftskrise erheblich verunsichert sind, tragen diese Auseinandersetzungen sicherlich nicht dazu bei, das Vertrauen in den Gesetzgeber und die deutsche Justiz zu stärken. Leider sehen hier einige unseriöse Vertreter des anwaltlichen Berufsstandes die Chance, schnelles Geld mit einfachen Mitteln zu erwirken und nutzen dies auf Kosten der teilweise völlig verunsicherten und eingeschüchterten Händler aus. Dies schadet nicht nur dem Ansehen unseres Berufsstandes, sondern der deutschen Justiz an sich.
Ich bin der Meinung, dass selbst für den Fall, dass der jeweilige Paragraf in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit „Belehrung" überschrieben ist, der Passus über die Auferlegung der Rücksendekosten im Rahmen dieses Paragrafen als Vereinbarung gesehen werden kann. Die gewählte Überschrift weist zwar auf eine „Belehrung" hin. Sie enthält dennoch auch einen klaren Passus, der eine Vereinbarung darstellt. Dies ist dem jeweiligen Nutzer m.E. auch klar. Hier eine Irreführung anzunehmen ist überspannt und berücksichtigt keinesfalls die gerade im Wettbewerbsrecht einhergehende Entwicklung, die von einem Verbraucher ausgeht, der durchschnittlich informiert und verständig ist..., der das Werbeverhalten mit einer der Situation angemessenen Aufmerksamkeit verfolgt." Dem schließt sich die neuere Rechtsprechung des BGH, als auch der Gesetzgeber an. Der Verbraucher ist heute, gerade auch im Zeitalter der schnellen Information im Internet, weit informierter und aufmerksamer, als es oftmals angenommen wird. Sofern er sich die Klausel mit dem streitigen Passus durchliest, wird ihm schnell deutlich, dass hier nicht ausschließlich „belehrt" wird, sondern auch eine Vereinbarung über die Rücksendekosten vorgenommen wird. Dass über eine solche „Vereinbarung" schlicht „belehrt" werden soll, ohne diese auch zur Anwendung zu bringen ist wirklichkeitsfremd. Unter Zu Grunde Legung des derzeit vorherrschenden Verbraucherleitbildes ist dieses Auffassung m.E. daher nicht haltbar. Hinzu kommt dass gerade die ständige Befassung der Gerichte und auch des Gesetzgeber, wie auch der Politik mit der Widerrufsbelehrung dazu führt, dass mann hier annehmen kann, dass der jeweilige Nutzer mittlerweile zwar noch kein breites Verständnis bezüglich der Thematik, zumindest aber ein Problembewusstsein erlangt hat, welches die aufmerksame Befassung mit der Belehrung zur Folge haben wird. Es gibt wohl kein Abmahnthema, welches so umfangreich und häufig diskutiert wurde und zu welchem es eine so große Anzahl an unterschiedlichen Entscheidungen der Gerichte gibt.
Auf Grund der Tatsache, dass hier einige findige Kollegen eine schöne Einnahmequelle erspähen, würde ich dennoch empfehlen, so wie auch Carsten Föhlisch bereits vorgeschlagen hat, die Widerrufsbelehrung in den AGB zu verwenden und in abgewandelter Form eine Vereinbarung über die Kostentragung zusätzlich zu implementieren. Ansonsten würde ich mich diesem Thema in einem gerichtlichen Verfahren mit Freude stellen, da ich derzeit nicht davon ausgehe, dass die Rechtsprechung die oben kritisch betrachtete Ansicht festigen wird. Die Abänderung der Überschrift sehe ich kritisch, da die Gefahr gegeben ist die Privilegierung des § 14 BGB-InfoV zu verlieren.
Dr. Stephan Bücker kommentiert am Permanenter Link
Liebe Kollegen,
ich stimme Herrn Kollegen Notholt zu. Ein Diskussionsthema wäre zum Test sicher hilfreich. Wie wäre es denn mit den Entscheidungen des BGH zum Thema AdWords?
Schön, dass die IT-Recht Gruppe wächst.
Beste Grüße und ein angenehmes Wochenende