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Meine Kommentare
Malte S. kommentiert am Permanenter Link
... und irgendwann landen wir bei:
"Wer die Leistung eines anderen und dessen Einwilligung als eigene ausgibt, wird mit Freiheitsstrafe [...] bestraft."
Eine wunderbare Generalklausel für ganz viele Dinge. Und leider konsequent. Meines Erachtens nach sollten Plagiate und deren Folgen primär im Bereich des Hochschul- und Titelrechts - z.B. durch zwingenden Entzug und einer Sperre für eine erneute Promotion oder deren Anerkennung - geregelt werden. Weitere Folgen sind schon mangels Schaden bei den "belogenen" Personen oder der Allgemeinheit kaum zu begründen.
Malte S. kommentiert am Permanenter Link
Mutige Worte des LSG, wenn man bedenkt, dass das GG gerade nicht statisch und auf ein konkretes Ziel ausgerichtet ist, sondern sich in seiner Interpretation der gesellschaftlichen Entwicklung anpasst. Das Ergebnis mag stimmen, die Begründung hinkt.
Malte S. kommentiert am Permanenter Link
Also ich habe da vom Berliner Wohnungsmarkt ganz anderes gehört. Gerade in letzter Zeit. Billige Wohnungen setzen auch in Berlin mittlerweile teils erhebliche Eigeninvestitionen voraus (Renovierung, die teilweise schon als Sanierung bezeichnet werden muss), die dann wiederrum vom Einkommen abzuziehen wären. Aber da wäre wohl ein Sachverständigenbeweis drüber erforderlich gewesen.
Die Argumentation hinsichtlich der Alkoholsucht ist auch etwas krude. Weil er aufgrund seiner Alkoholsucht einen Platzverweis erhielt, soll er sich nicht darauf berufen dürfen, aufgrund der Alkoholsucht nicht in der Lage gewesen zu sein, eine günstigere Wohnung zu suchen. Wäre er also deswegen nicht rausgeworfen worden, sondern wäre von selbst ausgezogen, dürfte er sich darauf berufen oder lieber gar nicht, weil sie Alkoholsucht Schuld eigene ist?
Das wird zwar durch den Umstand etwas abgemildert, dass die Wohnkosten dauerhaft erhöht haben wollte. Aber dann ist das das durchgreifende Argument.
Malte S. kommentiert am Permanenter Link
Wie prüft der GV denn das Vollstreckungshindernis am Namen? Er prüft doch wohl eher, ob es Hinweise darauf gibt, dass der anwesende Dritte die Wohnräume tatsächlich nutzt. Hierfür ist gerade nicht der Name maßgeblich, sondern das äußere Erscheinungsbild. Hierbei kann zwar der Name auf dem Klingelschild oder Briefkasten von Bedeutung sein, muss es aber eben nicht.
Malte S. kommentiert am Permanenter Link
Lustigerweise kann das Zurückbehaltungsrecht aber gem. § 215 BGB auch nach Eintritt der Verjährung noch geltend gemacht werden. Das hat dann wohl auch für den das ZBR ersetzenden Rückforderungsanpruch zu gelten.
Malte S. kommentiert am Permanenter Link
Entweder hat der Anwalt der Antragstellerin Mist gebaut oder die Richter haben sich noch nie mit den Abhängigkeitsverhältnissen in solchen Situationen befasst. Eine Trennung innerhalb von drei Monaten ist mE nahezu überragend schnell, wenn die Beziehung erst einmal die Stufe der physischen Gewalt erreicht hat.
Nebenbei ist das Urteil unschlüssig. In einer von Gewalt geprägten Beziehung werden die Grundsteine idR am Anfang gelegt. Es wäre erforderlich, den Zeitraum zu bezeichnen, in dem die Beziehung nach Auffassung des Gerichts noch nicht "vorwerfbare" gewesen ist, und dann festzustellen, dass der krankhafte Zustand erst danach eintrat. Aber zum Glück gabs ja noch nen anderen Ablehnungsgrund. Vielleicht hätte man es auch einfach bei dem belassen sollen, statt der Antragstellerin auch noch zu sagen: "Selber schuld."
Malte S. kommentiert am Permanenter Link
Also § 164 Abs. 2 StGB dürfte für den Übernehmenden daran scheitern, dass er keine Behauptungen über einen anderen, sondern über sich selbst aufstellt.
Die Frage ist, ob der Gesetzgeber einen dem § 258 StGB nachempfundenen Tatbestand für das OWiG konstruieren sollte. Kann man durchaus drüber nachdenken. Dann aber bitte auch in der Form, dass die Zahlung durch Dritte auf Geldbußen grnds. unzulässig ist. Andernfalls haben wir bei den Sanktionsmitteln eine zu starke Divergenz.
Malte S. kommentiert am Permanenter Link
"Immerhin: Eine Auslieferung brauchen die Steuerfahnder nicht zu befürchten (Art. 16 Abs. 2 GG)."
Naja, aber sie werden wohl auch kaum noch in ein Land einreisen können, das mit der Schweiz ein Rechtshilfeabekommen hat. Cool - voraussichtlich also gar keins.
Malte S. kommentiert am Permanenter Link
@Gast 1: Es sind mehrere Situationen zu unterscheiden:
1) Beobachtung nur durch Kameras oder gar nicht und Täter weiß dies: Kein Täuschungsvorsatz
2) Beobachtung durch Angestellten, Täter geht (ausschließlich) von Kamera aus: kein Vorsatz
3) Beobachtung durch Angestellten, Täter nimmt dies jedenfalls billigend in Kauf: Vorsatz
Unterstellt, das Nichteinschreiten des Angestellten sei eine Vermögensverfügung, so muss diese durch Täuschung hervorgerufen worden sein. Das aber setzt voraus, dass der Angestellte vor oder während (Betrug über den Rest des Tankvorgangs) des Tankens dieses bemerkt hat. Geht der Täter davon aus, dass dies nicht der Fall ist (Variante 1 und 2), so handelt er hinsichtlich der Täuschung vorsatzlos.
Eine andere Konstellation ist natürlich, wenn der Angestellte zwar den Tankvorgang - in der Vorstellung des Täters - mitbekommt aber das Kennzeichen nachher auf der Kamera nacherfasst (Variante 3)).
Meines Erachtens darf man Variante 3 eben nicht ohne weiteres unterstellen, sondern muss sich die konkreten Verhältnisse vor Ort sowie die Besetzung der Tankstelle hierfü anschauen.
Malte S. kommentiert am Permanenter Link
@Gast 1: Und gerade dieser Ansatz ist falsch. Denn nur dann kann eine Täuschung vorliegen, wenn der Täter davon ausgeht, von einem Menschen bei dem konkreten Vorgang beobachtet zu werden. Die nachträgliche Identifikation über die Kameraaufzeichnung verhindern zu wollen reicht insofern nicht.
Im Hinblick auf die Vermögensverfügung muss man sich wohl ohnehin der berechtigten Kritik von Prof. Müller anschließen. Selbst wenn überhaupt eine Möglichkeit zur Hinderung am Tankvorgang bestehen wüde, setzt die Verfügung doch ein voluntatives Element voraus - und das wird idR nicht vorliegen.
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