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Meine Kommentare
Sebastian Seidel kommentiert am Permanenter Link
Was ich höchstspannend finde ist die Frage, wie die Magazine an die Inhalte der Gutachten gekommen sind.
Im Übrigen: Woher kennt der SPIEGEL die Aktenlage (http://www.spiegel.de/spiegel/print/d-70833818.html)?
Da liegt doch der Verdacht des § 353d StGB relativ nahe.
Sebastian Seidel kommentiert am Permanenter Link
Da hat sich der Amtsrichter wohl einfach auch an die unsägliche BGH-Entscheidung vom 08.01.2009 gehalten
(http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Ger...)
Sebastian Seidel kommentiert am Permanenter Link
Meines Erachtens haben wir hier wieder einen Fall, in dem das staatliche Sicherheitsinteresse fast prüfungslos über das Individualinteresse gestellt wird. Wie Hr. Prof. Müller schon geschrieben hat, muss man sich fragen, ob nicht eine mildere aber gleich geeignete Maßnahme existiert um die "drohende Terrorgefahr" (aber anscheinend ohne Anhaltspunkte) erfolgreich abzuwenden.
Eine rein präventive Ingewahrsamnahme scheint dafür keinesfalls dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu entsprechen.
Nähern wir uns jetzt dem Zustand an, indem unliebsame Personen anscheinend ohne konkrete Anhaltspunkte festgenommen werden und erst nach Belieben der Behörden wieder freigelassen werden? Wenn das Erfolg hat, kann man das auch im Demonstrationsrecht einfach anwenden und gleich alle Demonstranten vor Beginn festnehmen lassen um sich Ärger zu ersparen.
Sebastian Seidel kommentiert am Permanenter Link
Und wieder stellt sich die Frage, ob die Polizei in diesem aktuellen Fall rechtmäßig gehandelt hat:
http://www.br-online.de/oktoberfest/aktuell/oktoberfest-sicherheit-neu-I...
Da nimmt die Polizei im Vorfeld der Wiesn zwei "Islamisten" vorläufig in Polizeigewahrsam, ohne dass ihnen irgendwelche Straftaten vorgeworfen werden. Somit handelt es sich um eine "rein vorbeugende Maßnahme", die auch noch bis zum Ende des Oktoberfestes am 04.10. aufrecht erhalten werden soll.
Die Rechtsgrundlage wird wohl in Art. 17 des bayrischen Polizeiaufgabengesetzes zu erblicken sein. Nur ob diese Maßnahme wirklich verhältnismäßig ist muss bezweifelt werden.
Zwar hält sich die Pressemitteilung über den genauen Grund der Ingewahrsamnahme sehr zurück, indem sie nur davon spricht, dass die beiden Festgenommenen in Kontakt zu einem bekannten Islamisten stehen würden, aber es scheint wieder ein Zeichen zu sein, dass in der heutigen Zeit der Sicherheitsgedanke der Behörden auch über den Interessen des Einzelnen steht und auch vor Freiheitsentziehungen - als einer der drastischsten Grundrechtseingriffe - nicht mehr zurückgeschreckt wird.
Dieser Umstand scheint zwar in der Pressemitteilung unterzugehen, es ist aber zu wünschen, dass darüber intensiver berichtet wird, um festzustellen, ob die Polizei wieder einmal ihre Kompetenzen überschritten hat.
Sebastian Seidel kommentiert am Permanenter Link
Zu diesem Thema kann ich nur auf meinen Beitrag vom 10.04.2009
(http://blog.beck.de/2009/03/04/ist-schwarzfahrt-noch-verkehrsrecht-egalt...)
verweisen und hoffe auf ein baldiges Ansinnen des Gesetzgebers, diese Fälle künftig zu entkriminalisieren und dem OWi-Recht zuzuführen, denn gerade für solch niedriges Unrecht existieren Ordnungswidrigkeiten.
Sebastian Seidel kommentiert am Permanenter Link
Um sich auch mal inhaltlich damit auseinanderzusetzen, ist der Weg den der BGH mit dieser Rechtssprechung gehen will der Falsche, indem er den Wortlaut der Norm und teleologische Gesichtspunkte außer Acht lässt.
Es scheint, dass Rechtssprechung und Gesetzgebung den Weg verfolgen, einen umfassenden Strafrechtsschutz zu bieten und lassen dabei die "ultima-ratio"-Funktion des Strafrechts völlig außer Betracht. Sei es mit der Aufrechterhaltung des Inzest-Paragraphen § 173 StGB, der Schaffung des verfassungsrechtlich bedenklichen § 238 Absatz 1 Nr. 5 StGB und eben mit der Einbeziehung der Schwarzfahrt in den § 265a StGB (http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Ger...).
Vielmehr ist da das Ordnungswidrigkeitenrecht geeigneter, um zu moderateren Ergebnissen zu kommen. Es wäre zu wünschen, dass dieser Weg endlich mal beschritten wird, um das Strafrecht im engeren Sinne endlich einmal zu entkriminalisieren.
Sebastian Seidel kommentiert am Permanenter Link
Ich habe schon mein Problem damit, von "gerechten" Urteilen zu sprechen. Zweifelsfrei ist der Fall Zuwinkel einer von der Art, der das Vertrauen der Bevölkerung in den Rechtsstaat wieder ein Stück erschüttert haben.
Mag zwar mit dem Urteil die Rechtssprechung des BGH zur Strafhöhe bei Steuerhinterziehung noch eingehalten worden sein, ist ein solches Urteil aber aus zwei Aspekten problematisch.
Erstens ist es doch aus generalspräventiven Aspekten angebracht, anzuzeigen, dass die Steuerhinterziehung eben kein "Kavaliersdelikt" ist, so wie die breite Meinung der Bevölkerung diesen Straftatbestand wahrnimmt.
Weiterhin ist dieses Urteil wie schon erwähnt ein Zeichen, wohin man mit dem Deal kommt, zumal er noch nicht mal kodifiziert wurde. Die Möglichkeit Geständnis (gleich welcher Art) gegen "2 Jahre mit Bewährung" stellt eine Einbuße an Gerechtigkeit (wenn man an dem Begriff noch festhalten möchte) dar. Es ensteht der Verdacht, dass der Maßstab für das Urteil einzig die richtige Verteidigungsstrategie und nicht mehr die Schuld des Täters, so wie noch in § 46 I StGB erwähnt, ist.
Einer solchen Tendenz ist entgegenzuwirken und wird mit einer solchen Rechtssprechung und einer Kodifizierung der Absprache vereitelt.
Sebastian Seidel kommentiert am Permanenter Link
Ich muss zugeben, dass ich über die bisherige Berichterstattung über dieses Thema überrascht bin. Meines Erachtens haben wir es in diesem Fall mit einer Panne zu tun, deren Folgen noch gar nicht abschätzbar sind. Und die Medien halten sich erstaunlicherweise sehr zurück, haben sie doch in zahlreichen Beiträgen über die Suche nach dem besagten "Phantom" berichtet.
Wie kann es sein, dass die Kriminalämter konatminierte Wattestäbchen benutzen und auch die durchgeführten Blindproben dies nicht aufdeckten?
Und noch gar nicht abzuschätzen ist, in wievielen ungeklärten Fällen ebenfalls mit kontaminiertem Material gearbeitet wurde. Bedeutet das, dass nochmals alle ungeklärten Fälle seit Einführung des DNA-Tests aufgerollt werden müssen? Denn das wäre die logische Konsequenz, da nicht auszuschließen ist, dass in diesen Fällen ebenfalls vorhandene DNA-Spuren von den Verpackern dieses Materials stammt.
Ebenfalls stellt sich mir die Frage, wie schon Prof. Dr. Müller erwähnte, dass dies eine Konsequenz der rigiden Sparpolitik ist, die darin besteht, nicht auf die Qualität sondern auf den Preis zu achten?
Ich hoffe, dass dieser Zustand demnächst umfassend aufgeklärt wird und vielmehr die richtigen Schlüsse daraus gezogen werden.