Von wegen Spielzeug! Pocket-Bike ist (natürlich) ein Kraftfahrzeug!

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 20.09.2013
Rechtsgebiete: Pocket-BikeStrafrechtVerkehrsrecht2|5277 Aufrufe

Wenn man ein Pocket-Bike sieht, denkt man vielleicht wirklich: Spielzeug! Straßenverkehrsrechtlich/Fahrerlaubnisrechtlich ist es aber ein Kraftfahrzeug wie jedes andere:

Den Feststellungen des Landgerichts zufolge fuhr der Angeklagte an fünf (genau bezeichneten) Tagen im Mai 2012 jeweils (zu drei bzw. zwei genau bezeichneten Zeitpunkten) „mit einem Pocketbike mit einem Hubraum von ca. 40 ccm ohne amtliches Kennzeichen auf der dem öffentlichen Straßenverkehr dienenden W-Straße in R., obwohl er die zum Führen dieses Kraftfahrzeuges erforderliche Fahrerlaubnis nicht hatte. Außerdem verfügte der Angeklagte für dieses Kraftfahrzeug nicht über den erforderlichen Haftpflichtversicherungsvertrag. Das wusste der Angeklagte.“

1. Diese rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellung tragen den Schuldspruch wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit vorsätzlichem Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz.

Rechtlich zutreffend stuft das Berufungsgericht das hier maßgebliche Pocketbike - in Abgrenzung zum motorbetriebenen Spielzeug - wegen seiner bauartbedingten Bestimmung zum Personenbeförderung als „Kraftfahrzeug“ im Sinne des  § 2 Nr. 1 der
Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) ein. Damit unterliegt der Fahrer eines solchen Gefährts, sofern es auf öffentlichem Verkehrsgrund betrieben werden soll, der Fahrerlaubnispflicht nach § 2 StVG und §
 § 4 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) - mindestens Klasse M (§ 6 Absatz 1 FeV) -, ohne dass es hierfür (angesichts der fehlenden Eigenschaft des Fahrzeugs als insbesondere einspuriges, einsitziges Fahrrad mit Hilfsmotor, vgl.  § 4 Absatz 1 Nr. 1 FeV) auf weitere Feststellungen zur Begrenztheit der bauartbestimmten Höchstgeschwindigkeit ankäme. Der Fahrzeughalter ist für diesen Fall - in Ermangelung eines Ausnahmetatbestands nach § 2 PflVG - zum Abschluss eines entsprechenden Haftpflichtversicherungsvertrages verpflichtet, § 1 PflVG.

2. Die Feststellungen sind auch ausreichend, soweit sie den Schuldspruch betreffen. Sie enthalten vorliegend durch die Mitteilung der befahrenen Straße konkrete Angaben zum Tatort. Zudem ist festgestellt, an welchen Tagen und Uhrzeiten die Taten jeweils begangen wurden und mit welchem individualisierten Fahrzeug der Angeklagte in Kenntnis des Umstandes, dass er nicht über die erforderliche Fahrerlaubnis verfügt und überdies einen Haftpflichtversicherungsvertrag benötigt, gefahren ist. Damit sind zum einen die zur Bestimmung des Umfangs des Strafklageverbrauchs und der Reichweite der Rechtskraft des Urteils erforderlichen Feststellungen zur unverwechselbaren Identifizierung der Tat getroffen. Zum anderen enthalten die Feststellungen alle Voraussetzungen für eine Strafbarkeit nach § 21 StVG
und § 6 PflVG. Damit ist der Unrechts- und Schuldgehalt
dieser Taten ausreichend dargestellt.

OLG Dresden, Beschluss vom 11.09.2013 - 2 OLG 21 Ss 652/13    BeckRS 2013, 16018

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