Ist die Beteiligung an Autorennen ein Totschlagsversuch?

von Prof. Dr. Henning Ernst Müller, veröffentlicht am 03.02.2016

Vor einigen Monaten hatte ich hier im Beck-Blog das Thema Strafbarkeit von illegalen Autorennen zur Debatte gestellt.

Da die bloße Beteiligung an Autorennen im Straßenverkehr bislang nicht strafbar ist, hatte ich dazu einen neuen Gefährdungstatbestand vorgeschlagen. Die Beteiligung an Rennfahrten sollte als abstraktes Gefährdungsdelikt dem § 316 StGB (Trunkenheitsfahrt) an die Seite gestellt werden. Der Tatbestand § 315e StGB sollte so lauten:

Wer als Kraftfahrzeugführer im Straßenverkehr an einem nicht behördlich genehmigten Rennen teilnimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Bei einem abstrakten Gefährdungsdelikt wäre der Tatbestand schon bei Beginn des Rennens erfüllt, nicht erst, wenn das Rennen eine konkrete Gefahr oder gar einen Unfall zur Folge hat.

Mein Vorschlag wurde kontrovers diskutiert. Keine der im Bundestag vertretenen Parteien hat ihn aufgegriffen. Ich bin deshalb keineswegs beleidigt, denn im Allgemeinen stehe ich Neukriminalisierungen durchaus kritisch gegenüber. Die bloße Beteiligung an Autorennen wird also weiterhin nur als Ordnungswidrigkeit verfolgt.

Ein Kriminalisierungswunsch findet aber nun möglicherweise auf andere Weise ein Ventil. Nach einem für einen Unbeteiligten tödlich verlaufenen Rennen auf dem Berliner Kudamm ermittelt die Staatsanwaltschaft jetzt nicht nur wegen Straßenverkehrsgefährdung und fahrlässiger Tötung, sondern  wegen Totschlags. (Quelle: Spiegel Online)

Ich bin skeptisch, ob sich ein Tötungsvorsatz tatsächlich nachweisen lässt. Anders als der Gefährdungsvorsatz (etwa nach den §§ 315b, 315c StGB), setzt der Totschlagsvorwurf voraus, dass die Täter nicht nur mit der Möglichkeit eines tödlichen Ausgangs rechneten, sondern diesen auch „billigend“ in Kauf nahmen. Da die Beteiligten sich in gleicher Weise selbst gefährden, wird bislang ein Tötungsvorsatz in solchen Konstellationen eher verneint. Da ich die Einzelheiten bislang nicht kenne, bin ich gespannt, ob am Ende tatsächlich Totschlag angeklagt wird, wie dies ggf. begründet wird und wie dies vom Gericht beurteilt wird. Wenn aber sogar eine Totschlagsverurteilung eintreten sollte, bliebe allerdings fraglich, wie man künftig bei der bloßen Beteiligung an einem solchen Rennen einen Tötungsvorsatz und damit die Versuchsstrafe verneinen wollte. Die bisherige Ordnungswidrigkeit wäre dann schon ziemlich nah am strafbaren Totschlagsversuch.

Ich bleibe skeptisch. Was meinen Sie?

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21 Kommentare

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Die adrenalingeilen Machos, die vorsätzlich und absichtlich und planvoll auf öffentlichen Straßen in einem Tempo daherrasen, daß sie Fußgängern und Radfahrern nicht mehr ausweichen können (und auch nicht mehr rechtzeitig kontrolliert bremsen können), halten sich selbst für sowas wie Superhelden, Rambos, Terminatoren, Predatoren, und fühlen sich unbesiegbar und unsterblich.

Außerdem fühlen sie sich in ihrem Auto geschützt, wie in einem Panzer oder in einer Burg.

Diese Leute fühlen sich superstark und überlegen und supersicher, und nehmen es in Kauf, daß Fußgänger oder Fahrradfahrer, die keine Knautschzone haben, bei einem Zusammenprall über die Wupper gehen.

Zumindest auf Straßen, wo mit (Ungeschützten) Fußgängern und Fahrradfahrern zu rechnen ist, also innerhalb von Ortschaften und auf Landstraßen, dürfte bei den Rasern wohl dolus-eventualis zu bejahen sein.

Ob man das gleichermaßen auch sagen könnte für Autobahnfahrten, obwohl auf der Autobahn alle Verkehrsteilnehmer durch Knautschzonen geschützt sind, vermag ich jetzt so auf die Schnelle nicht zu bewerten.

Wer aber Samstagsabends über eine innerstädtische von Fußgängern regelmäßig überquerte Partymeile mit 150 km/h donnert, und dabei einen über Grün gehenden Fußgänger tot fährt, der dürfte (jedenfalls bei nicht allzuakademischer sondern eher lebensnaher Betrachtung) wohl nicht bloß wegen fahrlässiger Tötung und Straßenverkehrsgefährdung schuldig sein, sondern auch wegen Totschlags.

Eine Bestrafung wegen Totschlags wäre in einem solchen Fall (wie in einer westdeutschen Großstadt tatsächlich geschehen) auch nicht etwa unbillig.

Es ist furchtbar und entsetzlich und nicht hinnehmbar, daß es solche Fälle leider tatsächlich gibt.

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Obwohl sich die "Rennfahrer" auch selbst gefährden, schließt das für mich nicht schon an sich den Tötungsvorsatz aus. Denn das Bewusstsein über die eigene Gefährdung sagt ja, wie im ersten Kommentar angesprochen, erst mal nichts über das Bewusstsein bezüglich der Gefährdung anderer aus. Im Fall des Autorennens wird man nämlich (aus Sicht des Täters) bezüglich der Gefahren die einem selbst drohen und denen, die etwa für Fußgänger bestehen, unterscheiden müssen. Man weiß ja, dass man in einem tonnenschweren, stark beschleunigten Metallklumpen sitzt, während z.B. ein Fußgänger, aber auch Autofahrer die stehen, erst mal von der kinetischen Energie erfasst werden.

Keineswegs zwangsläufig, aber meine Tendenz geht schon zur Annahme eines Tötungsvorsatzes. Ihr Vorschlag für ein abstraktes Gefährdungsdelikt ist allerdings in der Tat gut.

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@Pulheimer: 

Sie liefern selbst das Argument dafür, warum ein Tötungsvorsatz zu verneinen ist. Diese Jungs halten sich in der Tat für Superhelden. Die denken nicht im Entferntesten daran, dass gerade sie einen Unfall verursachen könnten, denn sie halten sich selbst für die Rudolf Caracciolas der Gegenwart. 

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Phil hat recht, man kann einen bedingten Tötungsvorsatz im innerstädtischen Bereich wohl relativ leicht bejahen, da ein Fußgänger mal schnell tödlich verletzt wird.

Umgekehrt wäre das abstrakte Gefährdungsdelikt sicher sinnvoll, denn der Unwertgehalt der Rennen als solche ist zwar hoch, aber dies allein schon als versuchten Totschlag (wenn nicht sogar Mord) zu verfolgen, ist dann vielleicht doch eine Nummer zu groß.

Lieber Strafbarkeitslücke schließen, als die Handlung mit Gewalt in einen Tatbestand reinzuquetschen, der eigentlich für schwerwiegendere Delikte gedacht ist.

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@#3: Man muss also nur größenwahnsinnig genug sein, dann handelt man nicht mehr vorsätzlich?  Und jeder Dummkopf, der sagt: natürlich war mir klar, dass ich bei 5 überfahrenen roten Ampeln mal jemanden umnieten kann, wandert potentiell (auch bei Totschlag möglich) lebenslang in den Knast. Hmmm.

Es ist mE anders als Prof. Müller meint wohl so, dass je mehr und je gravierendere Verkehrsverstöße zusammenkommen (Höchstgeschwindigkeit um 50 km/h+/-x überschritten, Innenstadtbereich mit Ampelkreuzungen und Fußgängerampeln, Rennen) desto mehr Indizien für ein "billigendes Inkaufnehmen"  vorliegen.  Es kommt wohl sehr darauf an, wann und wo man das Rennen veranstaltet. Nachts um 2 auf Landstraßen in Meckpomm dürfte wohl etwas anderes sein als Berlin Zentrum. 

Und man könnte bei einem solchen Rennen mE  theoretisch auch an niedere Beweggründe und somit einen 211 StGB denken.

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Schon die Hemmschwellenfiktion des BGH schließt die Verurteilung wegen eines vorsätzlichen Tötungsdelikts hier aus.

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NureinGast schrieb:
Schon die Hemmschwellenfiktion des BGH schließt die Verurteilung wegen eines vorsätzlichen Tötungsdelikts hier aus.

Der BGH hat selbst klar gemacht, dass ein pauschaler Hinweis auf die Hemmschwellentheorie nicht ausreichend ist, um einen Tötungsvorsatz abzulehnen, und lediglich die Grundlage einer genauen Betrachtung im Einzelfall darstellt. (u.a.: BGH 22.03.2012 (AZ 4 StR 558/11))

 

Nichtsdestoweniger stimme ich Ihnen jedoch im Ergebnis zu. Gerade bei dieser Tätergruppe wird es in der Regel schwer sein einen (bedingten) Vorsatz festzustellen. Im Regelfall wird der Täter nämlich davon ausgehen, dass nichts passiert - allein schon aufgrund seiner eigenen Gefährdung und der seines Autos, das häufig ein nicht unbedeutendes Statusobjekt darstellt.

Sofern und solange man den Vorschlag zur Schaffung eines neues Straftatbestandes nicht aufgreift wird man wohl den Strafrahmen der fahrlässigen Tötung und der Gefährdung des Straßenverkehrs ausschöpfen müssen. Gerade mit bei der Betrachtung des Vorlebens und des großen Unrechtsgehalt kommt da ja ggf. auch einiges zusammen.

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Die Hemmschwellenfiktion ist eine Fiktion.

Ernsthafte rücksichtsvolle gewissenhafte menschefreundliche Humanisten mit menschlicher Reife (wie sie oft unter Richtern anzutreffen sind), oder ernsthafte rücksichtsvolle gewissenhafte menschenfreundliche Christen mit menschlicher Reife (wie sie oft unter Geistlichen anzutreffen sind), haben zwar tatsächlich oft eine Hemmschwelle.

Aber es gibt auch genügend selbstverliebte chauvinistische gewissenlose rücksichtslose Macho- und Rambotypen, denen solche Hemmschwellen abgehen.

Und die Teilnehmer an illegalen Autorennen gehören wohl meist eher in die letztere Kategorie.

Meiner Meinung nach ist man dann kein echter Gutmensch (im positiven Sinne des Wortes) mehr, wenn man schlicht und einfach unterstellt, daß auch alle anderen Menschen Gutmenschen seien. Wer sich ernsthaft um Rechtsgüterschutz Gedanken macht, darf vor dem Schlechten im Menschen nicht die Augen verschließen. Es sind nicht alle Menschen gleich, sondern manche sind schlicht und einfach schlechter als andere. Und wer zum Spaß mit 150 km/h durch eine Innenstadt rast, und einen über Grün gehenden Fußgänger totfährt, der ist meiner Meinung nach kein guter Mensch, und dem glaube ich auch nicht wenn er mir sagt er sei eigentlich rücksichtsvoll und gewissenhaft und habe Hemmungen andere Menschen zu gefährden, zu verletzen oder zu überfahren und zu töten. Sein Tun spricht dann einfach eine andere Sprache. Und die jeweiligen Menschen an ihren jeweiligen Taten zu messen erscheint mir zulässig und sachgerecht und sogar geboten.  

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Ein Totschlagvorsatz scheitert in den meisten Fällen wohl daran, dass den Fahrern nicht so leicht nachzuweisen ist,  während des Rennens an mögliche Opfer gedacht zu haben.  Außerdem spielt das hier schon genannte übersteigerte Vertrauen in die eigenen Fahrkünste eine Rolle. Das Ergebnis, dass man nur rücksichtslos und realitätsblind genug sein muss, um einem Totschlagvorwurf zu entgehen, ist tatsächlich unbefriedigend. Das spricht für die Schaffung eines neuen Deliktstatbestands. Jede Teilnahme an einem Rennen  - auch in einem abgelegenen Gebiet und über eine kurze Strecke - zu kriminalisieren geht allerdings m.E. zu weit.

DHeskamp schrieb:

Jede Teilnahme an einem Rennen  - auch in einem abgelegenen Gebiet und über eine kurze Strecke - zu kriminalisieren geht allerdings m.E. zu weit.

Warum nicht? Dafür gibt es einen Strafrahmen, um das Rennen in der City (Freiheitsstrafe bis 3 Jahre) von dem auf der einsamen Landstrasse (paar Tagessätze Geldstrafe) zu unterscheiden.

Ergänzung:

Ich wollte sagen: "Im Regelfall wird der Täter nämlich davon ausgehen und darauf vertrauen, dass nichts passiert ..."

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Über §§ 222, 315c Abs. 1 Ziff. 2, 52 StGB ist ein Strafrahmen bis zu 5 Jahre Freiheitsstrafe eröffnet, der mir zur Ahndung von Autorennen mit tödlichem Ausgang grundsätzlich ausreichend erscheint.

Gerichte müssten allerdings bereit sein, die konkrete Strafe auch einmal der oberen Hälfte des Strafrahmens zu entnehmen, was ich bei besonders leichtfertigem Handeln (Rennen im Innenstadtbereich, Fahren mit Autobahngeschwindigkeiten in der Stadt, Überfahren von roten Ampeln, Rennen bei Dunkelheit oder Regen, Gefährdung / Schädigung einer großen Zahl anderer Verkehrsteilnehmer) für begründbar halte.

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Nehmen wir mal an, ich möchte Wilhelm Tell spielen. Ich lege deshalb auf der einen Seiten eine Melone ab. Auf der anderen Seite positioniere ich mich als Schütze. In der Mitte zwischen beiden Positionen hält sich regelmäßig eine unbestimmte, aber nie kleine Anzahl von Menschen auf. Nun halte ich mich für den größten Scharfschützen aller Zeiten und nehme an, zwischen den Menschen hindurchschießen zu können. Dies mache ich nun wiederholt. Irgendwann treffe ich nun auch einen Menschen (der dann stirbt). Habe ich mit Tötungsvorsatz gehandelt oder mit Luxuria? Wenn ich nie annehmen konnte, keinen Menschen zu treffen, konnte ich auch nicht darauf hoffen, keinen Menschen zu töten. Also habe ich mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt.

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Aus einem Bericht über ein Verfahren in Köln:

Doch die Zeit auf dem anderen Kontinent hatte nichts mehr mit einem Spaßfaktor gemein: vielmehr musste Tom sich mit den „Bildern im Kopf“ auseinandersetzen, jenem Geschehen, das im März 2015 geschah: Der damalige Abiturient hatte sich mit seinem gleichaltrigen Kumpel Louis P. nach Mitternacht auf der Aachener Straße ein Autorennen geliefert.

Die Ampel war bereits sechs Sekunden rot, als S. mit Vollgas - nach Einschätzung von Sachverständigen mit bis zu 115 kmh - über die Kreuzung fuhr und mit einem Taxifahrer zusammenstieß. Der Unfall forderte ein Todesopfer und drei leicht bis schwer Verletzte.

Wegen fahrlässiger Tötung, Gefährdung des Straßenverkehrs und Körperverletzung saß Tom S. gestern mit seinem Kumpel Louis P., der demnächst ein technisches Studium an der FH aufnehmen will, auf der Anklagebank des Jugendschöffengerichts. Genkickt hockten die beiden, aus bürgerlichen Verhältnissen stammenden jungen Männer mit betroffenen Mienen neben ihren Verteidigern, die für sie das Wort ergriffen.

Die Anklagevorwürfe räumten sie in allen Punkten ein, mit einer Ausnahme: „Es war kein geplantes, verabredetes Rennen“. Die Situation habe sich auf 250 Metern zwischen zwei Ampeln hochgeschaukelt, eine Eigendynamik entwickelt, als T. mit seinem Ford-Fiesta seinem Kumpel, der einen Opel fuhr, zeigen wollte, wer der Schnellere war.

„Sie haben sich in eine Situation hineingesteigert, hinreißen lassen“, bewertete der Ankläger das Geschehen, wenn gleich auch er den Angeklagten zugestand, „kein Autorennen verabredet zu haben, so, wie wir das hier in Köln kennen“.

Die Tat trägt „jugendtypische Züge“, sagte eine Jugendgerichtshelferin: „So handelt kein ausgereifter, selbstständiger Erwachsener.“ Somit stand also weniger die Bestrafung als der Erziehungsgedanke im Vordergrund.

Dass gleichwohl Freiheitsstrafen auf Bewährung - ein Jahr vier Monate für Tom S. und ein Jahr für Louis P. - herauskamen, anstelle einer sonst üblichen Verwarnung, liegt an der Schwere der Schuld, den tödlichen Unfallfolgen, die eine Bestrafung erforderlich macht, hieß es im Urteil.

Quelle: http://www.ksta.de/koeln/bewaehrungsstrafen-nach-toedlichem-autorennen-s...

@Prof. Dr. Henning Ernst Müller

Das Kölner Urteil ist bereits im Volltext veröffentlicht: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ag_koeln/j2016/643_Ls_308_15_10_Js_22_15_...

Anders als die Staatsanwaltschaft laut dem Pressebericht hat das Gericht durchaus ein verabredetes Autorennen angenommen. Demnach wäre für die beiden Angeklagten nach der hier diskutierten Meinung zum Vorsatz statt der Bewährungsstrafe wegen fahrlässiger Tötung auch eine Verurteilung wegen Totschlags oder Mordes (BGH, https://dejure.org/2005,2268, https://dejure.org/2007,4754) in Betracht gekommen. Im Kölner Urteil fehlt zur Vorsatzfrage jedes Wort.

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Bislang wurden Teilnehmer illegaler Autorennen oft (, insbesondere auch wenn es Tote und Verletzte gab,) zu milde bestraft.

Bei zu milden Strafen funktioniert weder die Spezialprävention noch die Genralprävention noch ein Schuld-Sühne-Ausgleich.

Nicht Hinreichend Rechnung getragen wurde auch dem demonstrativen Egoismus und der demonstrativen Rücksichtslosigkeit und der offenkundigen Gefährlichkeit und der öffentlichen Verrohung, die von solchen das Recht und den Rechtsgüterschutz und den Rechtsstaat in besonderer Weise provozierenden und besonders unerträglichen Taten ausgeht.

Auf der anderen Seite bestehen gegen die (generelle) Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes aber nicht nur rechtsdogmatische Bedenken.

Wäre eine Teilnahme an einem illegalen Autorennen immer ein versuchter Totschlag, dann würden die Teilnehmer während der Dauer des Rennens quasi vogelfrei, da dann etwa ein Fahrer eines Kieslasters oder Betonmischlastkraftwagens so jemanden mit tödlicher Gewalt stoppen dürfte (§ 32 StGB).

Derartige Wild-West-Zustände wären aber womöglich wohl eine noch größere Gefahr für die Rechtsgüter und eine noch größere Provokation als schon das illegale Autorennen an sich.

Wobei die Polizei aber schon die Befugnis haben sollte, Teilnehmer an illegalen Autorennen auch durch Nagelbretter oder Schusswaffeneinsatz zu stoppen.

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Vielen Dank, ich darf einmal die schweizerische Regelung (Art. 90 Abs.3 und 4 im Schweizer Verkehrsgesetz) zitieren:

Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren wird bestraft, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen.

 

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Absatz 3 ist in jedem Fall erfüllt, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten wird um:

 

 

a. mindestens 40 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 30 km/h beträgt;

 

 

b. mindestens 50 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 50 km/h beträgt;

 

 

c. mindestens 60 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 80 km/h beträgt;

 

  d. mindestens 80 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit mehr als 80 km/h beträgt.

In Berlin wird jetzt wegen Mord angeklagt.

http://www.rbb-online.de/panorama/beitrag/2016/07/mordanklage-illegales-autorennen-tauentzien-berlin.html

Knapp sechs Monate nach einem tödlichen Autorennen in der Berliner Innenstadt hat die Staatsanwaltschaft Anklage wegen Mordes gegen zwei 24- und 27-Jährige erhoben. Eine Sprecherin des Landgerichts der Hauptstadt bestätigte am Freitag den Eingang der Anklageschrift.

Über die Zulassung ist noch nicht entschieden.

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Gast schrieb:
In Berlin wird jetzt wegen Mord angeklagt.

... und es wurde auch wegen Mordes verurteilt:

http://www.spiegel.de/panorama/justiz/berlin-lebenslange-haft-fuer-raser...

Den Einzelfall kann man aus der Ferne natürlich nicht sachgerecht beurteilen. Aber jedenfalls vom Grundsatz her erscheint mir diese Linie richtig. Wer bewusst aus Spaß mit dem Leben anderer spielt, sollte nicht besser stehen als der, der zur sexuellen Befriedigung o. ä. tut.

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