BAG zum Schriftformerfordernis bei der Inanspruchnahme von Elternzeit

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 24.05.2016
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|4617 Aufrufe

Bei der Beantragung der Elternzeit sollte unbedingt auf die Einhaltung der formalen Anforderungen geachtet werden. Das lehrt eine neuere Entscheidung des BAG (BAG 10.6.20169 AZR 145/15, PM 23/16). Im entschiedenen Fall ging es um eine bei einem Rechtsanwalt beschäftigte Rechtsanwaltsfachangestellte. Diese wehrte sich mit ihrer Klage gegen die ihr mit Schreiben vom 15.11.2013 ausgesprochene Kündigung. Sie machte geltend, ihr Arbeitgeber habe das Arbeitsverhältnis nach § 18 Abs. 1 S. 1 BEEG nicht kündigen dürfen, da sie sich zum Zeitpunkt der Kündigung in Elternzeit befunden habe. Denn nach der Geburt ihrer Tochter habe sie ihrem Arbeitgeber per Telefax am 10.6.2013 mitgeteilt, dass sie Elternzeit für zwei Jahre in Anspruch nehme. Das BAG sieht das in dem derzeit nur als Pressemitteilung vorliegenden Urteil – im Gegensatz zur Vorinstanz – anders. Die Klägerin genieße keinen Sonderkündigungsschutz nach § 18 Abs. 1 Satz 1 BEEG. Das Elternzeitverlangen erfordere nach § 16 Abs. 1 BEEG eine schriftliche Erklärung. Damit sei die strenge Schriftform iSv. § 126 Abs. 1 BGB gemeint. Das Elternzeitverlangen müsse deshalb von der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnet werden. Ein Telefax oder eine E-Mail wahre die von § 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG vorgeschriebene Schriftform nicht und führe gemäß § 125 Satz 1 BGB zur Nichtigkeit der Erklärung. Allerdings könne sich ein Arbeitgeber aufgrund der Besonderheiten des konkreten Falls treuwidrig verhalten, indem er sich darauf beruft, das Schriftformerfordernis des § 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG sei nicht gewahrt (§ 242 BGB). Solche Besonderheiten konnte das BAG im konkreten Fall allerdings nicht erkennen. Es wird hier offenbar der strenge zivilrechtliche Maßstab zur Anwendung gebracht, wonach die Überwindung der Formnichtigkeit über § 242 BGB voraussetzt, dass das Ergebnis für die betroffene Partei nicht bloß hart, sondern schlechthin untragbar ist.

 

 

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