ArbG Bonn: vom Pressenfahrer zum Pförtner?

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 30.05.2016
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|5061 Aufrufe

Der Otto Schmidt-Verlag berichtet im Arbeits-Rechtsberater über eine interessante Entscheidung des ArbG Bonn (Urteil vom 6.4.2016 – 5 Ca 2292/15), die auf der Linie der höchstrichterlichen Spruchpraxis liegt und verdeutlich, wie weit das ultima-ratio-Prinzip im Kündigungsrecht reicht. Der Kläger war seit 1988 in dem metallverarbeitenden Unternehmen der Beklagten beschäftigt - zunächst als Produktionshelfer und zuletzt als Pressenfahrer in der Abteilung Presswerk. Er war in die Entgeltgruppe 9 eingruppiert und erhielt ein Bruttoarbeitsentgelt von etwa 3.600 €. Wegen eines starken Auftragsrückgangs plante die Beklagte einen erheblichen Personalabbau. Sie schloss insoweit mit dem Betriebsrat einen Interessenausgleich und Sozialplan, erstattete eine Massenentlassungsanzeige und kündigte u.a. dem Kläger. Dieser machte mit seiner Kündigungsschutzklage geltend, dass die Beklagte ihm vor Ausspruch der betriebsbedingten Kündigung die freie Stelle des Pförtners (Entgeltgruppe 4) hätte anbieten müssen. Das ArbG Bonn schließt sich dieser Sichtweise an. Das Angebot der Pförtnerstelle war nach Ansicht des Gerichts nicht etwa entbehrlich. Von einem solchen Angebot dürfe der Arbeitgeber nur absehen, wenn er bei vernünftiger Betrachtung nicht mit einer Annahme des neuen Vertragsangebots durch den Arbeitnehmer rechnen könne und das Angebot im Gegenteil beleidigenden Charakter gehabt hätte. Dies komme allerdings nur in Extremfällen in Betracht und wurde vom BAG z.B. bejaht bei einem Angebot an den Personalleiter, als Pförtner zu arbeiten. Ein solcher Extremfall liege hier nicht vor. Das Angebot einer um fünf Entgeltgruppen niedriger bewerteten Pförtner-Stelle möge zunächst nicht besonders attraktiv sein. Es habe aber keinen beleidigenden Charakter. Arbeitgeber müssen daher weiterhin sehr sorgfältig prüfen, welche freien Arbeitsplätze - auch auf unteren Hierarchieebenen - dem betreffenden Arbeitnehmer vor Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung angeboten werden müssen. Im Zweifel wird man den Kreis sehr weit abstecken müssen. Bei einer Verschlechterung der Arbeitsbedingungen ist es grundsätzlich Sache des Arbeitnehmers zu beurteilen, ob das Änderungsangebot für ihn zumutbar ist oder nicht.

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