Nur Verfahrensgebühr aus der Staatskasse für den Verkehrsanwalt
von , veröffentlicht am 24.06.2016Dass ein nach § 121 IV ZPO beigeordneter Rechtsanwalt grundsätzlich nur die Verfahrensgebühr VV 3400 RVG aus der Staatskasse beanspruchen kann, hat das LAG Nürnberg im Beschluss vom 23.3.2016 - 5 Ta 36/16 - betont. Eine weitergehende Tätigkeit, wie zB die Mitwirkung am Abschluss eines Vergleichs, sei vom Beiordnungsbeschluss regelmäßig nicht mitumfasst. Um eine Chance zu haben, von der Staatskasse auch die Einigungsgebühr vergütet zu bekommen, muss der Verkehrsanwalt eine ausdrückliche Beiordnung auch für den Vergleichsabschluss erwirken.
Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
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