Kündigung eines Arbeitsverhältnisses auf Verlangen der New Yorker Finanzaufsichtsbehörde

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 22.07.2016
Rechtsgebiete: Arbeitsrecht|4739 Aufrufe

Mitunter beruht die Kündigung eines Arbeitnehmers auf äußeren Druck dritter Personen (Arbeitskollegen, Kunden etc.). An eine solche Druckkündigung, die man am ehesten als betriebsbedingte einstufen kann, werden strenge Maßstäbe angelegt. So muss der Arbeitgeber sich schützend vor den Arbeitnehmer stellen und alles Zumutbare unternehmen, um den Druck abzubauen. Die Kündigung muss das einzig in Betracht kommende Mittel sein, um Schaden vom Arbeitgeber abzuwenden. Diesen Anforderungen kann selten entsprochen werden.

So verhält es sich auch in einem vom LAG Hessen (Urteil vom 13.07.2016, Az. 18 Sa 1498/15, PM 4/2016) entschiedenen Fall, bei dem die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses geht, welche die Commerzbank auf Verlangen der New Yorker Finanzaufsichtsbehörde (NYDFS) ausgesprochen hatte. Die Bank hat geltend gemacht, dass sie von der Finanzaufsichtsbehörde durch eine Vergleichsverpflichtung (Consent Order) gezwungen wurde, das Arbeitsverhältnis zu beenden. Nach Einschätzung der Finanzaufsichtsbehörde hatten insb. Mitarbeiter der Filiale Hamburg Zahlungen verschleiert. Bei deren Ausführung über die New Yorker Niederlassung der Bank habe daher nicht kontrolliert werden können, ob die US-amerikanischen Vorschriften zum Iran-Embargo eingehalten wurden. Die Aufsichtsbehörde hatte neben einer hohen Strafzahlung deshalb auch die Entlassung mehrerer Angestellter der Commerzbank in Deutschland verlangt. Damit habe sie Sanktionen gegen einzelne Personen zur Abschreckung durchsetzen wollen, wie sie dies auch bei Aufsichtsmaßnahmen in den USA forderte. Das LAG hält die Kündigungsschutzklage – wie schon die Vorinstanz – für begründet. Dabei hat das Gericht offengelassen, unter welchen Bedingungen sich eine Bank wegen einer solchen Sanktion darauf berufen kann, ein Arbeitsverhältnis beenden zu müssen, das dem deutschen Recht untersteht. Die Verpflichtung der Commerzbank nach der Consent Order habe jedenfalls ausdrücklich unter dem Vorbehalt gestanden, dass eine Kündigung durch ein deutsches Gericht überprüft werden könne. Die Kündigung sei nach deutschem Arbeitsrecht nicht gerechtfertigt gewesen. Die bisher von der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannten Voraussetzungen für eine so genannte Druckkündigung seien nicht erfüllt, wenn eine Aufsichtsmaßnahme eine Bestrafung bezwecke, die der Arbeitgeber umsetzen müsse.

Die Commerzbank sei jedoch vorerst nicht verpflichtet, den Mitarbeiter tatsächlich zu beschäftigen. Sie hatte gegenüber der Finanzaufsichtsbehörde vertraglich zugesagt, ihren Arbeitnehmer in bestimmten Bereichen nicht mehr einzusetzen, wenn das Arbeitsverhältnis – wegen einer gerichtlichen Entscheidung – fortbestehe. Der klagende Arbeitnehmer konnte durch seinen Antrag auf vorläufige Weiterbeschäftigung bis zur rechtskräftigen Beendigung des Kündigungsrechtsstreits keine vorübergehende Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes erreichen, welche bisher von der Bank noch nicht vorgenommen wurde.

Das LAG hat die Revision zum BAG zugelassen.

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