Pflicht zur Befolgung unbilliger Weisungen?

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 04.08.2016
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht2|5459 Aufrufe

Bislang gibt es einen relativ einfachen Weg, unliebsame Arbeitnehmer loszuwerden: Man erteilt ihnen eine zwar unbillige (vgl. § 106 GewO), aber nicht aus anderen Gründen unwirksame Weisung. Beispielsweise, ab morgen den Dienst in einer Niederlassung am anderen Ende des Landes zu verrichten. Folgt der Arbeitnehmer dem nicht, mahnt man ihn am ersten Tag ab und lässt drei Tage später die Kündigung wegen beharrlicher Arbeitsverweigerung folgen. Denn nach der Rechtsprechung des BAG (Urt. vom 22.2.2012 - 5 AZR 249/11, NZA 2012, 858) muss der Arbeitnehmer eine "nur" unbillige Weisung so lange befolgen, bis diese Weisung im gerichtlichen Verfahren rechtskräftig kassiert wurde (§ 315 Abs. 3 Satz 2 BGB). Und das kann, da stets zumindest zwei Instanzen offen stehen, leicht eineinhalb Jahre dauern.

Dem ist das LAG Hamm nicht bereit zu folgen. Es widerspricht jetzt dem BAG und hält den Arbeitnehmer nicht für verpflichtet, der unbilligen Weisung Folge zu leisten. Dementsprechend sei auch eine Kündigung nicht gerechtfertigt:

Eine nicht aus anderen Gründen rechtsunwirksame, lediglich unbillige Weisung des Arbeitgebers begründet nicht die Verpflichtung des Arbeitnehmers, ihr vorläufig bis zur Rechtskraft eines Gestaltungsurteils nach § 315 Abs.2 Satz 2 BGB Folge zu leisten. Der Arbeitgeber ist deshalb nicht berechtigt, wegen der Weigerung des Arbeitnehmers, der Weisung nachzukommen, eine Abmahnung auszusprechen, und ist verpflichtet, Annahmeverzugslohn zu leisten (entgegen BAG 22.02.2012 - 5 AZR 249/11).

Die Revision wurde zugelassen.

LAG Hamm, Urt. vom 17.3.2016 - 17 Sa 1660/15, BeckRS 2016, 68957

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

2 Kommentare

Kommentare als Feed abonnieren

Na immerhin bekommt das BAG nun relativ schnell die Gelegenheit, die Katastrophenentscheidung aus 2012 zu überdenken.

0

Kommentar hinzufügen