Frage eines Bloglesers: Festhalterecht bei Blutprobenentnahme?

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 30.09.2016
Rechtsgebiete: Weitere ThemenVerkehrsrechtVerkehrsstrafrecht|4237 Aufrufe

Ganz besonders freue ich mich immer über Leserzuschriften. Die gab es in den Anfangstagen des Blogs deutlich häufiger. Hier aber mal wieder eine Frage zum Verkehrsrecht. Aus der Praxis. Der Leser Harald Faltin hat sich da an mich gewandt. Er ist pensionierter Polizeibeamter:

Zurückliegend haben ja wohl wieder vermehrt Gerichte Beweisverwertungsverbote erlassen, wenn die Anordnung nicht durch einen Richter erfolgt ist.

Ob der Richtervorbehalt wie im Moment bestehend für den polizeilichen Alltag immer praktikabel ist (wir hatten zurückliegend öfters Probleme, einen Richter zu erreichen, welcher sich auch "zuständig" fühlte), mag dahingestellt sein und bedarf m.E. einer Änderung!

Was ich mich allerdings bei der ganzen Diskussion frage, ist, nach welcher Norm dürfen Polizeibeamte einen Probanten "festhalten", bis eine richterliche Entscheidung eingeholt wurde. Nach meiner Kenntnis ist die Norm der § 81a selbst!?

Wenn Polizeibeamte aber die Blutprobenentnahme nicht anordnen dürfen, dürfen sie den Probanten ja auch nicht festhalten / festnehmen!?

Er kann sich also, entfernen, soweit nicht noch ein anderer Festhaltegrund ergibt?!

In der Frage hat Herr Faltin schon die Antwort vorweggenommen. Tatsächlich ist die Freiheitsbeschränkung, die zur Durchführung der angeordneten bzw. noch aus Sicht der Polizisten anzuordnenden Blutprobe nötig ist zu dulden - als unselbständiges Anhängsel des § 81a StPO. Dies gilt auch für das zwangsweise Verbringen zum Arzt. Findet man mit Rechtsprechungsnachweisen etwa bei König in: HentschelKönig/Dauer, Straßenverkehrsrecht, § 81a StPO Rn. 5a. Und klar ist damit auch: Wenn der Richter die Anordnung ablehnt, oder die Staatsanwaltschaft der Polizei mitteilt, sie werde keinen Antrag bei Gericht stellen, dann ist der Beschuldigte "ein freier Mann". Weiteres Festhalten durch die Polizei (ohne einen anderen Festhaltegrund) ist dann rechtswidrig.

Ach so: Danke, Herr Faltin!

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