Ist es strafbare Sachbeschädigung, ein Graffiti zu übersprühen?

von Prof. Dr. Henning Ernst Müller, veröffentlicht am 07.10.2016
Rechtsgebiete: StrafrechtMaterielles Strafrecht23|20162 Aufrufe

Seit gestern in vielen Presseberichten: Die 70jährige Irmela Mensah-Schramm, die seit Jahren - vielfach preisgekrönt - v.a. rechte und nazi-ideologische Sprüche, Plakate und Aufkleber im öffentlichen Raum entfernt oder verändert, wurde wegen Sachbeschädigung gem § 303 Abs. 2 StGB verurteilt. Das Gericht hat also eine tatbestandsmäßige, rechtswidrige und schuldhafte Sachbeschädigung bejaht, allerdings dann nur eine geringe Sanktion vorgesehen, nämlich eine "Verwarnung mit Strafvorbehalt" nach § 59 StGB. Die Geldstrafe von immerhin 30 Tagessätzen blieb vorbehalten und es wurde ein Jahr Bewährungszeit (§ 59a StGB) angeordnet.  (Quelle: RBB)

Es ging nach den Presseberichten um eine Fußgängerunterführung, in der zuvor mit schwarzer Farbe der Spruch "Merkel muss weg!" gesprüht worden war. Durch Übersprühen und Ergänzen mit rosa hat die Angeklagte daraus "Merke! Hass weg!" gemacht. Dadurch wurden auch bisher unberührte Wandteile mit rosa Farbe besprüht. Und nur um das Erscheinungsbild dieser bislang unberührten Wandteile kann es gehen. Weder kann die Angeklagte für die vorherige Beschädigung verantwortlich gemacht werden noch geht es bei der Anklage (selbstverständlich) darum, dass sie den vorherigen Spruch unleserlich gemacht hat. Ebenso wenig geht es hier um die Intention der Angeklagten eine (vermeintlich oder tatsächlich) "rechte"  Meinungsäußerung gegen eine solche "guter Gesinnung" auszutauschen. § 303 StGB ist kein Propagandadelikt, die Norm schützt nur das Eigentum.

Wie berichtet wird, hielt das Gericht die Tat für geringfügig und hätte gern nach § 153 Abs. 2  StPO eingestellt, erhielt dazu aber nicht die Zustimmung der Staatsanwaltschaft. Deshalb kam es zur Verurteilung mit der relativ niedrigen (aber nicht der geringsten!) Sanktionsstufe.

Folgende Fragen stellen sich mir:

Wer hat eigentlich den (nach § 303 c StGB erforderlichen) Strafantrag gestellt? Oder hat die Staatsanwaltschaft hier tatsächlich ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung bejaht?

Wie fiel die Bewertung der "Erheblichkeit" aus, die Tatbestandsmerkmal des § 303 Abs. 2 StGB ist? Sind einige Quadratzentimeter zusätzlich besprühte Fläche tatsächlich schon "nicht nur unerheblich"? Sollte die Erheblichkeit nicht einfach am Aufwand der Beseitigung des Schadens gemessen werden, der sich durch die zusätzlich besprühten Wandteile (teilweise zwischen den Buchstaben des ursprünglichen Spruchs) kaum merklich verändert haben dürfte? Warum hat das Gericht die Geringfügigkeit nur auf die Schuld bezogen gesehen, nicht aber schon auf die Erheblichkeit?

Fragen, die sicherlich in der Berufung beantwortet werden, die die Angeklagte einlegen will. Sie denkt nämlich nicht, dass sie die Bewährungszeit ohne weitere solche Übersprüh-Aktionen überstehen wird bzw. will.

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23 Kommentare

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Ich sehe kein Problem darin, das Übersprühen des Graffiti als Sachbeschädigung zu erfassen. Durch die zusätzliche Farbe auf der ersten Farbschicht, dürfte dieses erste Graffiti schwieriger zu beseitigen sein.

Wenn man das nicht so sieht, könnte man auch noch(bzw. stattdessen) über einen untauglichen Versuch der Sachbeschädigung nachdenken(fehlendes Erfolgsunrecht).

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Womöglich könnte es sich einmal mehr lohnen, mit den kritisch gemeinten Nachfragen zu warten, bis die schriftlichen Urteilsgründe des Amtsgerichts vorliegen. Die Frage der Erheblichkeit iSv § 303 II StGB kann man aber doch wohl kaum anders als bejahend beantworten, wenn man sich das Muster-Graffito auf dem Foto ansieht (das nicht mit dem Gegenstand des Tatvorwurf übereinstimmen muss).

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Das ist, mit Verlaub, Unsinn. Die durch ein Graffiti besprühte Fläche hat sich nicht vergrößert, der Eingriff in das Eigentum geschah schon vorher.

Sollte die Erheblichkeit nicht einfach am Aufwand der Beseitigung des Schadens gemessen werden, der sich durch die zusätzlich besprühten Wandteile (teilweise zwischen den Buchstaben des ursprünglichen Spruchs) kaum merklich verändert haben dürfte?

Erheblich ist die Veränderung, wenn das Erscheinungsbild der fremden Sache vor und nach der Tat erheblich voneinander abweicht. Der Neuzustand und der Aufwand seiner Herstellung können keine Rolle spielen, weil eine Genehmigung der ersten Sachbeschädigung für jene zwar unbeachtlich ist, der Geschädigte sich aber durchaus mit der Beschädigung abfinden kann und nunmehr ein strafrechtlich geschütztes Interesse zumindest an der Wahrung des so beschädigten Zustandes hat.

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Gegen dieses Argument spricht aber, dass es nicht auf den Willen des Geschädigten ankommen kann, wenn sich die Ersthandlung aus objektiver Perspektive als Schädigung darstellt. Bei einem Kunstwerk mag man die Übermalung als Sachbeschädigung des aufgezwungenen Werkes empfinden, bei einer objektiven Beschmutzung einer Wand jedoch nicht. Sonst müsste man dies auch für den Fall annehmen, dass der reuige Ersttäter die Wand in der ursprünglichen Farbe fachgerecht streicht. Das ist offenbar unvernünftig. Die zweite Schmiererei ist Sachbeschädigung, wenn und weil sie ebenfalls die Wand verschandelt.

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Sehr geehrte Kommentatoren,

auf einige Ihrer Kommentare möchte ich kurz eingehen.

RechtsstudentHU meint:

Ich sehe kein Problem darin, das Übersprühen des Graffiti als Sachbeschädigung zu erfassen. Durch die zusätzliche Farbe auf der ersten Farbschicht, dürfte dieses erste Graffiti schwieriger zu beseitigen sein.

Es geht im Tatbestand des § 303 Abs.2 StGB aber nur um das Erscheinungsbild der Sache, nicht darum, ob eine bereits bestehende Verunstaltung weniger leicht zu entfernen ist. Eine vorsätzliche Beteiligung an der ursprünglichen Beschädigung ist wohl auszuschließen.

Wenn man das nicht so sieht, könnte man auch noch(bzw. stattdessen) über einen untauglichen Versuch der Sachbeschädigung nachdenken(fehlendes Erfolgsunrecht).

Nein, dazu fehlt es am Vorsatz.

Gast schrieb:

Der Neuzustand und der Aufwand seiner Herstellung können keine Rolle spielen, weil eine Genehmigung der ersten Sachbeschädigung für jene zwar unbeachtlich ist, der Geschädigte sich aber durchaus mit der Beschädigung abfinden kann und nunmehr ein strafrechtlich geschütztes Interesse zumindest an der Wahrung des so beschädigten Zustandes hat.

Das kann so sein, wenn ein privater Eigentümer ein zunächst rechtswidrig angebrachtes Graffiti/Graffito (nach Duden beides im Singular möglich) akzeptiert - dann kann es selbst als neues Erscheinungsbild geschützt sein. Dass der Geschädigte (hier wohl ein öffentlicher Träger des Fußgängertunnels) sich mit dem ursprünglichen  einverstanden erklärt hat, lässt sich aber wohl ausschließen.

Beste Grüße

Henning Ernst Müller

 

@RechtsstudentHU:

Das sachbeschädigte Graffito und auch ein paar weitere Quadratzentimeter neu bemalte Wandfläche scheinen jedenfalls dem Kammergericht (Beschl. v. 23. 11. 2012 – (4) 161 Ss 249/12 (311/12)) egal zu sein, wenn es schreibt:
Eine unerhebliche, von § 303 Abs. 2 StGB nicht erfasste Veränderung liegt vor, wenn sie völlig unauffällig bleibt, was etwa der Fall sein kann, wenn eine neue Farbauftragung sich auf einer infolge bereits vorangegangener Schmierereien bereits großflächig verunstalteten Fläche nicht mehr ausnimmt.
 

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Beim Überprühen eines bereits bestehenden Graffiti wird hinsichtlich der Erheblichkeit häufig auf den optischen Gesamteindruck abgestellt (vgl. etwa auch aus Berlin: KG, Beschluss v. 23. November 2012 - (4) 161 Ss 249/12 (311/12); AG Berlin-Tiergarten, Urteil v. 27. April 2012 - (420) 286 Js 5172/11 (13/12)).

Nach dem Bild in dem RBB-Artikel ist das neu aufgetragenen Graffiti größer. Es werden bisher völlig unbesprühte Stellen eingefärbt (Ausrufezeichen rechts) und durch die dickere Strichstärke auch beim Übermalen neue Bereiche erfasst. Zudem ist die Farbe deutlich auffälliger und wirkt somit im optischen Gesamteindruck stärker auf den Betrachter.

Nach dieser Auffassung müsste es sich mithin um eine erhebliche Veränderung handeln.

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Vor ca. zwei Jahren berichteten die Medien über einen ganz ähnlich gelagerten Vorgang:

http://www.focus.de/politik/deutschland/ungeheuerlicher-vorgang-lehrer-u...

Es gab noch etwas aussagekräftigere Berichte, die ich aber gerade nicht finde. Ich meine, dass es dazu auch ein Strafverfahren gab, das dort auch schärfer endetete als mit einer Ermahnung.

Das Grundproblem ist m. E. hier, dass die öffentliche Hand selbst nicht so schnell reagiert, wie man das vielleicht als angemessen empfinden würde. Das würde die Taten sowie die Frage nach deren Strafbarkeit wohl vermeiden.

Mir persönlich erscheint eine Bestrafung absurd. Es erledigt jemand Arbeit, die bspw. die Stadt hätte erledigen sollen, und wird für dieses Engagement bestraft. Spätestens dadurch, dass bezüglich der "rechten Schmierereien" - soweit erkennbar - keine Strafen ausgesprochen werden, erscheint das außerdem tendenziös. Auch wenn der tatsächliche Grund eher Ermittlungsschwierigkeiten sein dürften, macht das einen unmöglichen Eindruck.

Allerdings muss man auch sagen: Auch an einer "kaputten" Sache kann man eine Sachbeschädigung vornehmen, indem man sie weiter oder erneut beschädigt. Davon kann man auch kaum abrücken, wenn man nicht einige durchaus schutzwürdige Positionen schutzlos stellen will. Ich selbst bspw. habe längere Zeit einen PKW benutzt, der wohl bestenfalls Schrottwert gehabt haben dürfte - trotzdem hätte ich es nicht begrüßt, wenn auch noch jemand die Windschutzscheibe eingeworfen hätte.

Und wie würde man differenzieren wollen zwischen "guten" und "bösen" Sprayern? Man muss sich zu diesen Vorfällen m. M. n. folgende selbstkritische Frage stellen: Wenn die Täter 20jährige arbeitslose Punks wären, würde uns die Bestrafung auch so irritieren? Mir scheint die Aufregung über diese Fälle nicht ohne Berücksichtigung der Person zu entstehen.

Daher: Ja, so unglücklich ich selbst mit dem Ergebnis bin, eine Strafbarkeit dürfte gegeben sein. Eine Lösung ist m. E. eher bei von Herrn Prof. Dr. Müller aufgeworfenen Frage zu liegen: Welche Amtsschimmel hat dort einen Strafantrag gestellt!? Ein gefühlt "richtiges" Ergebnis wäre zu erzielen gewesen durch angemessene Reaktion der Verwaltungsseite. Beim Ermessen, ob ein Strafantrag gestellt wird, hätte diese wohl zu berücksichtigen, dass sie selbst vielleicht auch etwas schneller oder gründlicher hätte handeln können, und das hier eben nicht wahllos städtisches Eigentum beschädigt wird, sondern zwar rechtswidrig, aber mit gutem Willen gehandelt wurde.

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Für die strafrechtliche Bewertung dieses Falles kommt es weder auf die Gesinnung des Täters noch Ihre Gesinnung an. Vielleicht hilft es, den straftrechtlichen Sachverhalt so darzustellen, wie es aus der Ausbildung bekannt ist ("A bringt ein Graffiti an [Anm. : es ist unerheblich, wie es aussieht]. B übermalt das Graffit und bemalt dabei auch bisher nicht bemalte Flächen ...[Anm. : es ist unerheblich, wie die Übermalung aussieht]). Dann würde auch ersichtlich, daß Anmerkungen wie "Es erledigt jemand Arbeit, die bspw. die Stadt hätte erledigen sollen, und wird für dieses Engagement bestraft." neben der Sache liegen.

Ergänzend möchte ich hinzufügen, dass es gerade nicht irrelevant ist, wie das Graffiti aussieht. Vielmehr ist das übermalende Graffiti rein optisch aufgrund von greller Farbe und dicker Strichbreite deutlich auffälliger.

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Tersites schrieb:

Für die strafrechtliche Bewertung dieses Falles kommt es weder auf die Gesinnung des Täters noch Ihre Gesinnung an. Vielleicht hilft es, den straftrechtlichen Sachverhalt so darzustellen, wie es aus der Ausbildung bekannt ist ("A bringt ein Graffiti an [Anm. : es ist unerheblich, wie es aussieht]. B übermalt das Graffit und bemalt dabei auch bisher nicht bemalte Flächen ...[Anm. : es ist unerheblich, wie die Übermalung aussieht]). Dann würde auch ersichtlich, daß Anmerkungen wie "Es erledigt jemand Arbeit, die bspw. die Stadt hätte erledigen sollen, und wird für dieses Engagement bestraft." neben der Sache liegen.

Sehe ich grundsätzlich genauso. Allerdings nur bis einschließlich Schuldfrage. Auf der Strafzumessungsebene haben dann die Intentionen allerdings durchaus wieder eine Rolle spielen. Nicht jedoch dergestalt, dass das Übermalen von nicht der herrschenden politischen Meinung entsprechenden Parolen weniger hart sanktioniert wird als das Übermalen von politisch allgemein größere Anerkennung findenden Parolen. Relevant werden kann aber z. B., dass auch inhaltlich strafrechtlich relevante Parolen - etwa beleidigenden oder volksverhetzenden Inhalts, § 86a StGB unterfallender Zeichen usw. - übermalt werden. Das wäre m. E. ein Grund, mit dem Strafmaß auf's Mindestmaß herunterzugehen.

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Dass eine Strafbarkeit nach h. M. zu bejahen ist, ist relativ trivial. Wir sind hier aber nicht in einem strafrechtlichen Klausurenkurs. Der Blick des Praktikers sollte auch immer den Zusammenhang sehen, wenn er nach Lösungen sucht. Mit Tunnelblick dürfte dieses Problem - wie die meisten - nur schwer lösbar sein.

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A besprüht eine fremde Sache rechtswidrig mit Farbe. Später übersprüht B die Sache ebenfalls mit Farbe. Ist das rechtswidrig? Natürlich ist es rechtswidrig denn eine Farbschicht aufzutragen ist eine Sachbeschädigung. Dabei kommt es nicht drauf an, ob  vorher schon einmal jemand eine Farbschicht aufgetragen hat. Eine andere Beurteilung würde nämlich bedeuten: hat schon mal ein Sprayer einen Zug besprüht, sind alle nachfolgende Sprayereien legal.

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Naja, wie läuft juristische Arbeit (egal in welchem Beruf) denn tatsächlich ab? Zuerst kommt man (hoffentlich nach reiflicher Überlegung) zu einem Ergebnis und anschließend sucht man sich eine schöne Begründung, einen schönen Weg dorthin. Es ist dann nur noch die "handwerkliche" Frage, ein wie guter Jurist man ist. Je nachdem sieht dann die "Begründung" überzeugender oder weniger überzeugend aus. Das ändert aber nichts an der Reihenfolge der Arbeitsschritte.

Wenn man abstreitet, dass das Ergebnis irgend etwas mit dem eigenen (politischen) Geschmack zu tun haben könnte, ist das Heuchelei in Reinkultur. Es wäre also in diesem Fall ohne weiteres möglich gewesen, zu dem Ergebnis "Freispruch" zu kommen. Die veschiedenen Wege dorthin hat ja   Prof. Dr. Henning Ernst Müller bereits wunderschön aufgezählt.    

Naja, wie läuft juristische Arbeit (egal in welchem Beruf) denn tatsächlich ab? Zuerst kommt man (hoffentlich nach reiflicher Überlegung) zu einem Ergebnis und anschließend sucht man sich eine schöne Begründung...

Das ist alles andere als der juristische Weg zur Lösung eines Problems, im Gegenteil völlig unjuristisch! Wer so arbeitet, wird nie zu einem juristisch richtigen oder vertretbaren Ergebnis kommen. Die juristische Arbeit ist deduktiv (ausgehend von der "Deduktion", vgl. hier) und nicht induktiv.

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Bei Fachleuten schon. Wer nicht vom Fach ist oder sein Fach schludrig handhabt und trotzdem so tut, betreibt keine Rechtswissenschaft, andernfalls sie nämlich gar keine "Wissenschaft" wäre, sondern Lobbyismus und unwissenschaftliche Zickerei.

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Dann betreiben Sie also die reine "Wissenschaft" und ich den reinen "Lobbyismus und unwissenschaftliche Zockerei" oder was wollen Sie sonst zum Ausdruck bringen?

Das andere, was mich an dem Urteil gewaltig stört, ist diese Pseudo-Korrektheit: Es wird, entgegen jeder Realität, immer noch das Trugbild der "Unverbrüchlichkeit des Rechts" fingiert. Frei nach dem Kantschen Ideal, auch noch den letzten Verbrecher auf der verlassenen Insel hinzurichten. Dabei besteht das Unrecht in diesem Fall gerade darin, dass man bei diesem Fall offenbar ganz genau mit der Lupe hingeschaut hat (bzw. diesen Endruck nach außen hin erwecken will) während man x andere, vergleichbar Fälle, mehr oder minder unauffällig unter den Teppich kehrt.   

Kleines Update:

Das Verfahren wurde ja nach beidseitiger Berufung eingestellt.

Das OLG Jena hat in einem ähnlichen Fall, in dem dieselbe Täterin vom AG Eisenach wg. Sachbeschädigung zu 1050 Euro Geldstrafe verurteilt worden war, ebenfalls das Verfahren eingestellt.

Das OLG stellte das Verfahren - wie am Freitag mitgeteilt wurde - Anfang März ein. Zur Begründung hieß es, die Schuld der nicht Vorbestraften sei gering, es bestehe kein dringendes öffentliches Interesse an einer Verfolgung. Außerdem seien die vorliegenden Beweise so lückenhaft, dass ein unanfechtbares Urteil wegen Sachbeschädigung nicht möglich sei.

https://www.mdr.de/nachrichten/thueringen/west-thueringen/eisenach-urteil-gegen-mensah-schramm-aufgehoben-100.html

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