Ist Methamphetamin eine harte Droge?

von Dr. Jörn Patzak, veröffentlicht am 23.10.2016
Rechtsgebiete: StrafrechtNebenstrafrechtBetäubungsmittelrecht10|9608 Aufrufe

Mit Beschluss vom 15.6.2016 hat der 1. Strafsenat des BGH die Erwägung eines Landgerichts, bei Methamphetamin handele es sich um eine harte Droge, die im Rahmen der Strafzumessung strafschärfend gewertet werden könne, beanstandet und das Urteil auf die Revision des Angeklagten im Strafausspruch aufgehoben (Az. 1 StR 72/16). Der BGH hat hierzu Folgendes ausgeführt:

„Die straferschwerende Bewertung des LG, dass es sich bei Methamphetamin ,gerichtsbekannterweise um eine extrem gefährliche und gesundheitsschädigende Droge mit hohem Suchtpotential handelt‘, sowie inhaltlich ähnliche Formulierungen begegnen im vorliegenden Fall durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Der Senat besorgt deshalb, dass das LG Methamphetamin als mindestens so gefährlich wie Heroin eingeschätzt und damit das in der höchstrichterlichen Rspr. anerkannte vorgenannte Stufenverhältnis außer Acht gelassen hat. Zutreffend ist zwar, dass es sich bei dem Rauschgift Methamphetamin um ein durchaus gefährliches Betäubungsmittel mit hohem Suchtpotential handelt (so BGH Beschl. v. 9.7.2015 – 1 StR 7/1, NStZ-RR 2015, 283). Dies bedeutet allerdings nicht ohne weiteres, dass es hinsichtlich seiner Gefährlichkeit mit „harten“ Drogen, wie Heroin, Fentanyl, Kokain und Crack, gleichzusetzen ist (dazu auch BGH Urt. v. 17.11.2011 – 3 StR 315/10, NJW 2012, 400 [401 aE]), zumal eine solche Annahme durch das LG auch nicht näher belegt wurde.“

Ich habe diese Entscheidung zum Anlass genommen, die aufgeworfene Frage um die Gefährlichkeit von Methamphetamin gemeinsam mit Dr. Dahlenburg, Apotheker für experimentelle Pharmakologie und Toxikologie beim BKA, in einem Beitrag in der NStZ (Neue Zeitschrift für Strafrecht) zu beleuchten. Die wesentlichen Ergebnisse möchte ich hier kurz vorstellen:

Zunächst ist zu beachten, dass im BtMG drei Stoffe aus der Gruppe der Methamphetamine als Betäubungsmittel aufgeführt sind, die es zu unterscheiden gilt, nämlich

-      Methamphetamin = rechtsdrehende Form ([2S]-Methamphetamin / (2S)-N-Methyl-1-phenylpropan-2-amin),

-      Levmetamfetamin = linksdrehende Form ((R)-(Methyl)(1-phenylpropan-2-yl)azan),

-      Metamfetaminracemat = gemischte Form mit gleichen Anteilen an Methamphematin und Levmetamfetamin

       ([RS]-Methamphetamin/ (RS)-(Methyl)(1-phenylpropan-2-yl)azan).

Auf dem deutschen Markt kommen Methamphetamine zurzeit fast ausschließlich als Methamphetamin in kristalliner Form (sog. Crystal oder Crystal Meth) vor. Dieses wirkt ohnehin schon deutlich stärker als Levmetamfetamin und Metamfetaminracemat. Hinzu kommt, dass Crystal bevorzugt geraucht und nicht nasal konsumiert wird, wodurch die Wirkung innerhalb weniger Minuten einsetzt und sich die Verfügbarkeit an Wirkstoff im Vergleich zur oralen Aufnahme erhöht. Die Folge ist eine höhere Potenz, eine längere Wirkdauer und ein erhöhtes Abhängigkeitspotential.

Im Hinblick auf dieses Gefährdungspotential von Methamphetamin schlagen wir vor, Methamphetamin (also die in Deutschland fast ausschließlich vorkommende Form der rechtsdrehenden Variante) als harte Droge und damit als Strafschärfungsmerkmal einzustufen. Demgegenüber halten wir Levmetamfetamin und Metamfetaminracemat – wie Amphetamin –lediglich für ein Betäubungsmittel mittlerer Gefährlichkeit.

Den Beitrag mit Einzelheiten zur Geschichte von Methamphetamin, zur chemischen Einordnung und zu den Wirkweisen finden Sie in der Oktober-Ausgabe der NStZ auf Seite 614 ff.

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

10 Kommentare

Kommentare als Feed abonnieren

Herr Fischer meinte dazu in der Zeit:

"Kürzlich hat ein Strafsenat entschieden, Methamphetamin ("Crystal Meth") sei ein Rauschgift mit "mittlerem" Gefährdungspotential, längst nicht so gefährlich wie etwa Kokain. Das ist, man muss es leider sagen, ganz und gar daneben"
 

0

Nicht immer hat Herr Fischer recht. Auch der Meinung von Herrn Patzak und Herrn Dr. Dahlenburg kann ich mich so nicht ganz anschließen.

Jedenfalls dann, wenn Methamphetamin oral oder intravenös appliziert wird, besteht kein Grund, diese Droge als "extrem gefährlich" einzustufen. Immerhin wurde das Fertigarzneimittel Pervitin mit Methamphetamin als Hydrochlorid über Jahrzehnte hinweg (Soldaten des 2. Weltkriegs bis gegen Ende der Achtziger, ca 1988) als Medikament gegen Müdigkeit verordnet. Das erzeugte zwar Abhängigkeiten und führte zu Missbrauch, aber war doch nicht vergleichbar mit einer Verordnung von Heroin.

Insofern müsste man die "Gefährlichkeit" bzw.die Einstufung als harte Droge zumindest auf die kristalline Form beschränken.

Im übrigen bin ich als Mediziner - wie eine recht große Minderheit unter meinen Berufskollegen auch - der Ansicht, dass der Eigengebrauch auch von harten Drogen nicht unter Strafe gestellt werden sollte. Wer sich selbst verletzten und schädigen will, soll dies tun. Es gibt ja auch keine Strafe dafür, wenn man sich mit einer extrem gefährlichen Waffe wie einem scharfen Messer die Haut ritzt oder auch die Pulsadern aufschneidet. Die Straffreiheit von Drogenkonsum (nicht: Handel mit Drogen!) würde immerhin die Begleitkriminalität wie einen Sumpf austrocknen. Und warum soll der Mensch sich nicht selbst beschädigen dürfen? Auch wenn mich das als Arzt natürlich ärgert, wenn ich diesen Menschen dann in der Nacht versorgen darf ...

5

Gast schrieb:

Im übrigen bin ich als Mediziner - wie eine recht große Minderheit unter meinen Berufskollegen auch - der Ansicht, dass der Eigengebrauch auch von harten Drogen nicht unter Strafe gestellt werden sollte. Wer sich selbst verletzten und schädigen will, soll dies tun. Es gibt ja auch keine Strafe dafür, wenn man sich mit einer extrem gefährlichen Waffe wie einem scharfen Messer die Haut ritzt oder auch die Pulsadern aufschneidet. Die Straffreiheit von Drogenkonsum (nicht: Handel mit Drogen!) würde immerhin die Begleitkriminalität wie einen Sumpf austrocknen. Und warum soll der Mensch sich nicht selbst beschädigen dürfen? Auch wenn mich das als Arzt natürlich ärgert, wenn ich diesen Menschen dann in der Nacht versorgen darf ...

Sie lassen hier etwas außer betracht als Arzt: Unter dem bewußtseinsverändernden, auch euphorisierenden Einfluß von Drogen werden Konsumenten häufig nicht nur zu einer Gefahr für sich und ihre eigene Gesundheit bzw. auch Vermögen, sondern zunehmend auch eine Gefahr für andere Menschen und deren Gesundheit bzw. deren Vermögen, die Teilnahme z.B. am Straßenverkehr unter Drogeneinfluß wäre ein Beleg dafür, erhöhte Risikobereitschaft wäre ein Stichwort dabei.

Wer sich dagegen mit einem scharfen Messer selbst verletzt, dessen Bewußtsein wird zwar auch als verändert zu bezeichnen sein, aber von einer erhöhten Gefährlichkeit gegenüber anderen Menschen kann m.W. und in der Regel nicht im gleichen Maß ausgegangen werden. Wenn Sie aber anderslautende Studien dazu hätten, dann bitte anführen.

Selbst- und fremdgefährdentes Verhalten hat ja noch neben einer strafrechtlichen Komponente auch eine polizeirechtliche (Gefahrenabwehr und Aufrechterhaltung der öffentliche Sicherheit und Ordnung) und eine betreuungsrechtliche (u.U. gesetzliche Betreuung bzw. auch Einweisung in die (auch geschlossene) Psychiatrie) Komponente.

Wer sich mit wachen Sinnen jedoch umbringen will, ohne andere dabei auch noch zu schädigen, der hat viele Möglichkeiten dazu, wer es aber aus einer affektiven oder einer (vorübergehend) verwirrten Gemüts-Lage heraus versucht, den sollte man doch davon abhalten.

Für Mediziner gilt außerdem das Genfer Ärztegelöbnis, das den alten hippokratischen Eid abgelöst hat:

"Bei meiner Aufnahme in den ärztlichen Berufsstand gelobe ich feierlich: mein Leben in den Dienst der Menschlichkeit zu stellen.
Ich werde meinen Lehrern die schuldige Achtung und Dankbarkeit erweisen.
Ich werde meinen Beruf mit Gewissenhaftigkeit und Würde ausüben.
Die Gesundheit meines Patienten soll oberstes Gebot meines Handelns sein.
Ich werde alle mir anvertrauten Geheimnisse auch über den Tod des Patienten hinaus wahren.
Ich werde mit allen meinen Kräften die Ehre und die edle Überlieferung des ärztlichen Berufes aufrechterhalten.
Meine Kolleginnen und Kollegen sollen meine Schwestern und Brüder sein.
Ich werde mich in meinen ärztlichen Pflichten meinem Patienten gegenüber nicht beeinflussen lassen durch Alter, Krankheit oder Behinderung, Konfession, ethnische Herkunft, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, politische Zugehörigkeit, Rasse, sexuelle Orientierung oder soziale Stellung.
Ich werde jedem Menschenleben von seinem Beginn an Ehrfurcht entgegenbringen und selbst unter Bedrohung meine ärztliche Kunst nicht in Widerspruch zu den Geboten der Menschlichkeit anwenden.
Dies alles verspreche ich feierlich und frei auf meine Ehre."

Auch wenn man dafür schon mal nachts aufstehen müßte als Mediziner .......

0

Herr Patzek, vielleicht können Sie uns die Frage beantworten: Hängt die Einordnung als "harte" Drogen von der typischen / möglichen / gefährlichsten Konsumform ab?

Oral konsumiertes Methamphetamin scheint weniger gefährlich zu sein als viele andere Drogen, inhaliertes hingegen scheint weit oben zu spielen. Bei einer abstrakten Bewertung als harte oder weiche Droge fällt es m. E. schwer, auf die im konkreten Fall gar nicht bekannte Konsumform abzustellen.

Andererseits muss man diese Hürde bei Heroin auch genommen haben - denn das wurde früher auch oral verabreicht und scheint jedenfalls nicht so gefährlich gewesen zu sein, dass man es sofort als schädlich erkannt hätte.

Worauf kommt es an? Die übliche Konsumform? Auf die Darreichungsform (Heroin/Meth in Kapselform -> weiche Droge, als Pulver/Krystall -> harte Droge)?

 

 

0

Sehr geehrte Kommentar-Verfasser,

eine berechtigte Frage, worauf es bei der strafzumessungsrechtlichen Einordnung eines Betäubungsmittels als weiche oder harte Droge oder als Betäubungsmittel mittlerer Gefährlichkeit genau ankommt.

Die Rechtsprechung hat hierzu bislang keine konkreten Kriterien aufgestellt.

Da die Gefährlichkeit eines Betäubungsmittels einem Angekl. ohnehin nur bei Fremdgefährdungsdelikten strafschärfend angelastet werden darf, kann es auf die tatsächliche Form des Konsums durch einen (oftmals nicht bekannten) Abnehmer nicht ankommen. M.E. ist vielmehr auf die abstrakte Gefährlichkeit eines Betäubungsmittels abzustellen, für die aus meiner Sicht die intensivste, in der Praxis tatsächlich zu realisierende Wirkung eines Betäubungsmittels - also bei Methamphetamin die Wirkung beim Rauchen - maßgeblich sein muss. Völlig zu Recht weist "Leser" darauf hin, dass die Rspr. auch bei der Gefährlichkeit von Heroin in der Strafzumessung nicht nach der Konsumform unterscheidet, ebenso wenig bei Kokain. 

Ergänzend möchte ich noch erwähnen, dass der 1. Strafsenat noch im Juli 2015 keine Bedenken gegen die Einordnung von Methamphetamin als harte Droge hatte (BGH, Beschl. v. 9.7.2015, 1 StR 7/15 = BeckRS 2015, 13123), als es noch hieß: "Das Landgericht durfte ohne Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten würdigen, dass es sich bei Methamphetamin und Fentanyl (vgl. hierzu auch Körner/Patzak/Volkmer BtMG, 7. Aufl., Stoffe Teil 1 Rn. 297, S. 1785) um sehr gefährliche Drogen mit hohem Suchtpotential handelt."

Ich bin gespannt, was die Rspr. zu der Frage sagen wird...

Mit freundlichen Grüßen

Jörn Patzak

Vielen Dank für die Erklärung - da darf man in der Tat gespannt sein. Einen gewissen logischen Bruch zwischen Konsumform und Gefährlichkeit hatte ich da auch wahrgenommen.

Vielleicht überzeugt es, abstellen auf die Gefährlichkeit weniger für das Individuum, sondern die Gesellschaft. Der Handel mit einer illegalen Droge, die zwar auf das Individuum "weich" wirkt, aber gesamtgesellschaftlich ein ernsthaftes Problem bedeutet, könnte härter bestraft werden als eine Droge, die vielleicht für das Individuum sehr gefährlich ist, aber bspw. derart teuer oder schwer zu verabreichen ist, dass sie keine Verbreitung finden wird.

Ich kenne Geschichten von Leuten, die jahrzehntelang Heroin und Kokain konsumiert haben, trotzdem beruflich und sozial funktioniert haben und sonst auch nicht weiter auffällig geworden sind. Trotzdem bedeuten beide eine Gefahr für die Gesellschaft, was eine Strafschärfung m. E. rechtfertigt. Dasselbe dürfte dann für Crystal Meth gelten. Das kann man vielleicht auch "sicher" konsumieren, aber es ist nicht darauf abzustellen, sondern auf die Schädlichkeit für die Gesellschaft.

Etwas konkreter gefasst wäre dann m. E. eher die übliche als die bestmögliche (oder auch die gefährlichste) Konsumform maßgeblich, nicht nur die gesundheitliche Gefahr für den konkreten Konsumenten, sondern auch die Auswirkung auf das soziale Umfeld. Vom Begriff der "harten" und "weichen" Drogen würde ich persönlich mich dann allerdings trennen und mehr auf "besonders gefährliche" Drogen abstellen.Es wären dann bspw. Kriterien

- das Ausmaß der gesundheitlichen Folgen für das Individuum (Nebenwirkungen bei typischer Konsumform),

- das Ausmaß der Abhängigkeit (bei typischer Konsumform) und

- die Verknüpfung mit Beschaffungskriminalität und anderen gesellschaftlichen Folgen.

 

 

 

0

Leser schrieb:

- das Ausmaß der gesundheitlichen Folgen für das Individuum (Nebenwirkungen bei typischer Konsumform),

- das Ausmaß der Abhängigkeit (bei typischer Konsumform) und

- die Verknüpfung mit Beschaffungskriminalität und anderen gesellschaftlichen Folgen.

Einiges davon läßt sich sicher durch wissenschaftliche Studien noch genauer abklären.

Wer sich aber auch die  im Laufe der letzten Zeit sich doch ändernden Stellungnahmen des BDK (Bund Deutscher Kriminalbeamter) zur Drogenpolitik noch vergegenwärtigt und die sich dazu wieder gegenläufige Entwicklung in den Niederlanden betrachtet, der müßte m.E. den Einfluß der jeweiligen Tagespolitik auch noch stark dabei berücksichtigen, besonders beim letzten Ihrer Punkte.

GR

Ein Mediziner schrieb hier:

"Immerhin wurde das Fertigarzneimittel Pervitin mit Methamphetamin als Hydrochlorid über Jahrzehnte hinweg (Soldaten des 2. Weltkriegs bis gegen Ende der Achtziger, ca 1988) als Medikament gegen Müdigkeit verordnet."

"Müdigkeit" war aber nur ein einzelner Aspekt dabei, die anderen Aspekte, auch für die Verwendung im Krieg, werden auch hier mal genauer beschrieben:

http://www.chemie.de/lexikon/Pervitin.html

Bitte selber nachlesen, m.E. sehr interessant.

0

Meiner Meinung nach steht Crystal Meth auf einer Stufe mit Heroin, ist vielleicht sogar die härteste Droge, die es gibt. H schießt einen erst beim Spritzen richtigen aus dem Leben, ziehen oder vom Blech rauchen scheint unter Umständen noch kontrollierbar. Meth entfaltet aber schon beim Ziehen brutalste Wirkung. Eine normale Line und man ist drei, vier Tage am Stück wach. Die Leute sind am Anfang so druff, dass es nicht mehr schön ist, das ist schon unangenehm, und der Zustand brennt sich ins Hirn ein. Dann ist der Nagel eingeschlagen und das Verlangen kommt immer wieder. Ich kenne keinen, der auf Meth war und dann wieder vollständig clean wurde. Die Leute bleiben dabei oder konsumieren alle möglichen Substanzen.

0

Kommentar hinzufügen