Schadensersatz günstiger als Kita-Bau? - BGH urteilt zu (fehlender) Betreuung

von Sibylle Schwarz, veröffentlicht am 26.10.2016
Rechtsgebiete: Weitere ThemenBildungsrecht2|7150 Aufrufe

Berufstätige Mütter verklagten die Stadt Leipzig auf Schadensersatz für Verdienstausfall, weil ihre einjährigen Kinder keinen Betreuungsplatz erhalten hatten. Der BGH bejahte nun Ersatzansprüche bei nicht „fristgerecht“ eingeräumter Betreuung dem Grunde nach, Urteile vom 20. Oktober 2016 – III ZR 278/15, 302/15 und 303/15.

Die Zeitungen titelten sogleich „Eltern können Schaden einklagen“. Aber stimmt das denn überhaupt? Ich sehe nämlich einen Wermutstropfen für Eltern.

zugrundeliegende Vorschrift

Der zum 1. August 2013 neu gefasste und auf 2 Jahre begrenzte sog. U3-Rechtsanspruch in § 24 im Achten Sozialgesetzbuch (Kinder- und Jugendhilfe) bestimmt, dass ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege hat (§ 24 Abs. 2 SGB VIII).

aus der Vorinstanz

„Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz, weil ihr die Beklagte für ihren am … 2013 geborenen Sohn T. M. am 16.01.2014 keinen Platz in einer Kindertageseinrichtung zur Verfügung stellte. … Die Klägerin ist jedoch nicht geschützte Dritte dieser Amtspflicht, zudem wäre der Vedienstausfallschaden auch nicht vom Schutzzweck der Norm umfasst.“, OLG Dresden, Urteil vom 26. August 2015, 1 U 319/15.

aus der BGH-Entscheidung

„Der Bundesgerichtshof hat sich heute in mehreren Entscheidungen mit der Frage befasst, ob Eltern im Wege der Amtshaftung (§ 839 Abs. 1 Satz 1BGB in Verbindung mit Artikel 34 Satz 1 GG) den Ersatz ihres Verdienstausfallschadens verlangen können, wenn ihren Kindern entgegen § 24 Abs. 2 SGB VIII ab Vollendung des ersten Lebensjahres vom zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe kein Betreuungsplatz zur Verfügung gestellt wird und sie deshalb keiner Erwerbstätigkeit nachgehen können. … Für den Zeitraum zwischen der Vollendung des ersten Lebensjahres ihrer Kinder und der späteren Beschaffung eines Betreuungsplatzes verlangen die Klägerinnen Ersatz des ihnen entstandenen Verdienstausfalls (unter Anrechnung von Abzügen für anderweitige Zuwendungen und ersparte Kosten belaufen sich die Forderungen auf 4.463,12 €, 2.182,20 € bzw. 7.332,93 €). … Die Einbeziehung der Eltern und ihres Erwerbsinteresses in den Schutzbereich der Amtspflicht … die Sachen zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. ...“, Bundesgerichtshof, Urteile vom 20. Oktober 2016 – III ZR 278/15, 302/15 und 303/15

zur Pressemitteilung des BGH

zunächst Primäranspruch geltend machen?

Zum besseren Verständnis wird ein Fall aus der Praxis geschildert. Für die Geltendmachung des Primäranspruchs „Betreuungsplatz“ ist trotz der Rechtsgrundlage im Sozialgesetzbuch das Verwaltungsgericht zuständig.

In von uns geführten Verfahren über zwei Instanzen musste ich um den Zeitpunkt Inkrafttreten der Neufassung vor Gericht „ziemlich einstecken“, als ich vehement argumentierte, dass zwischen Betreuung in einer Kindertageseinrichtung (umgangssprachlich Kita) und in Kindertagespflege (umgangssprachlich Tagesmutter) ein enormer Unterschied bestehe. (In unserem Fall wollte die Familie für ihre einjährige Tochter einen Platz in einer Kita. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe reagierte nicht. Daher haben die Eltern eine selbst organisierte privat-gewerbliche Kindertagespflege (Tagesmutter) in Anspruch genommen. Dennoch klagten sie auf Bereitstellung eines Kita-Platzes.)

Das Beschwerdegericht in unserem Fall (Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 19. September 2013, 10 B 1848/13) urteilte, dass die Förderung in einer Kindertageseinrichtung oder in Kindertagespflege grundsätzlich als gleichwertig anzusehen ist. Ein Anspruch kann nur darauf gerichtet sein, dass die Förderung in der einen oder in der anderen Form durchgeführt wird. Vielmehr kann in diesem Fall der Anspruch auch dadurch erfüllt werden, dass ein Platz in der anderen Betreuungsform zur Verfügung gestellt wird. Ein Vorrang der einen vor der anderen Betreuungsform lasse sich der genannten Regelung nicht entnehmen.

Kann also ein Platz in einer Kindertageseinrichtung nicht zur Verfügung gestellt werden, so kann der Anspruch nur darauf gerichtet sein, dass ein Platz in der anderen Betreuungsform (=Kindertagespflege) zur Verfügung gestellt wird. In einem solchen Fall ist der Anspruch (des Kindes) auf Betreuung erfüllt, Raum für Schadenersatz bzw. Amtshaftung als Sekundäranspruch (etwa seiner Eltern) besteht nicht. Denn die Förderung in einer Kindertageseinrichtung oder in Kindertagespflege sind grundsätzlich als gleichwertig anzusehen. Dass bei Nichtverschaffung eines Platzes in einer Kindertageseinrichtung sogleich auf Amtshaftung/Schadensersatz geklagt wird, überrascht daher.

Was hat der BGH überhaupt entschieden?

Ein Anspruch auf einen Betreuungsplatz steht allein dem Kind zu, nicht seinen Eltern.

Ein Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls, wenn nicht rechtzeitig ein Betreuungsplatz eingeräumt wird, steht den Eltern bzw. der Mutter zu, nicht dem Kind.

Für diese Erkenntnis brauchen wir keine Gerichtsentscheidung. Es bedurfte aber dennoch des BGH. Das OLG Dresden als Vorinstanz sah „Die Klägerin ist jedoch nicht geschützte Dritte dieser Amtspflicht, zudem wäre der Vedienstausfallschaden auch nicht vom Schutzzweck der Norm umfasst.“ Der BGH widersprach und urteilte „Die Einbeziehung der Eltern und ihres Erwerbsinteresses in den Schutzbereich der Amtspflicht ergibt sich aber aus der Regelungsabsicht des Gesetzgebers sowie dem Sinn und Zweck und der systematischen Stellung von § 24 Abs. 2 SGB VIII.“

Der BGH hat betont, dass es bei der Neufassung des § 24 SGB VIII nicht nur um das Kindeswohl gehe, sondern es sei auch die Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf bezweckt. Weiterhin folgert der BGH, dass sich die Beklagte nicht auf finanzielle Engpässe zur ihrer Entlastung berufen könne stattdessen muss sie für eine ausreichende Anzahl an Betreuungsplätzen einstehen. Eine notwendig Klarstellung.

Ausblick

Dennoch sind für die Träger öffentlicher Jugendhilfe „Schlupflöcher“ vorhanden. Betreuung in einer Kita oder bei einer Tagesmutter werden grundsätzlich als gleichwertig aufgefasst. Melden Eltern Bedarf für Kinderbetreuung an, so können sie auch auf eine Betreuung bei einer Tagesmutter verwiesen werden. Der Primäranspruch ist dann erfüllt, Sekundäransprüche dürfen nicht geltend gemacht werden. Träger könnten daher mit ausschließlichem Verweis auf eine Betreuung durch geeignete Dritte Schadenersatzansprüche sowie den Kauf von Grundstücken, den Bau von Gebäuden und die Einstellung von Personal vermeiden und „günstiger“ davonkommen. Es bleibt zu hoffen, dass wenige Träger die „Schlupflöcher“ nutzen und stattdessen tatsächlich ausreichend Plätze in Kindertageseinrichtung (Kitas) schaffen.

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2 Kommentare

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aus der BGH-Entscheidung

Die Entscheidung liegt doch noch gar nicht schriftlich vor. Das Zitat stammt (nur) aus der Pressemitteilung!

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Interessanter und m.E. zutreffender Beitrag.

Meine Frage an die Expertin:

Was sagen Sie zu

OVG Sachsen, Urt. v. 13.01.2023 - 3 A 455/21 (selbstbeschaffter Betreuungsplatz / Fahrt- und Verdienstausfallkosten), justiz.sachsen.de

und der Ablehnung der Fahrt- und Verdienstausfallkosten?

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