Erhöhte Geschäftsgebühr im Rahmen der Beratungshilfe auch bei einem „Fast-Nullplan“
von , veröffentlicht am 28.10.2016Nach VV 2504 ff RVG entsteht im Rahmen der Beratungshilfe eine Geschäftsgebühr für die Tätigkeit mit dem Ziel einer außergerichtlichen Einigung mit Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines „Plans“ (§ 305 I Nr. 1 InsO). In der Rechtsprechung ist umstritten, ob unter Plan im Sinne dieses Vergütungstatbestands auch ein sogenannter „Nullplan“ zu verstehen ist (bejahend LG Aachen, Beschluss vom 1.3.2016 - 3 T 374/15). Das OLG Stuttgart - Beschluss vom 28.1.2014 - 8 W 35/14 - sah die Voraussetzungen des Vergütungstatbestands bei einem sogenannten „flexiblen Nullplan“ als nicht erfüllt an. Mit dem Beschluss vom 25.9.2016 - 8 W 291/16 - hat das OLG Stuttgart seine restriktive Auffassung etwas abgemildert und die Voraussetzungen für einen Gebührenanspruch nach VV 2504 ff. RVG durch das Anbieten eines sogenannten „Fast-Nullplans“ als regelmäßig erfüllt angesehen.
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