EU DSGVO: Textberichtigung für Art. 28 (7) / Art. 30 (5) / Art. 33 (1)

von Barbara Schmitz, veröffentlicht am 28.10.2016
Rechtsgebiete: Datenschutzrecht1|4477 Aufrufe

Der Rat der EU hat am 27.102016 eine Berichtigung u.a. des deutschen Gesetzestextes der DSGVO veröffentlicht: http://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-12399-2016-INIT/en/pdf

  • in Art. 28 (7) "Auftragsverarbeiter" wurde Artikel 87 durch Artikel 93 ersetzt
  • in Art. 33 (1) "Meldepflicht" wurde Artikel 51 durch 55 ersetzt
  • in Art.30 (5) "Verarbeitungsverzeichnis" wurden sprachliche Änderungen vorgenommen:
    • "(...) die weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigen, sofern es sei denn, die von ihnen vorgenommene Verarbeitung nicht birgt ein Risiko für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen birgt, die Verarbeitung erfolgt nicht nur gelegentlich erfolgt oder nicht die es erfolgt eine Verarbeitung besonderer Datenkategorien gemäß Artikel 9 Absatz 1 bzw. die Verarbeitung von personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten im Sinne des Artikels 10 einschließt."
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1 Kommentar

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Danke für den wichtigen Hinweis, Frau Schmitz.  In der aktuellen ZD haben wir übrigens wieder einige spannende Artikel zur DSGVO ("Brauchen wir neben der DSGVO noch ein neues BDSG?", "Big Data und Datenqualität", "Öffnungsklauseln in der DSGVO").

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