LAG Köln: Arbeitgeber muss bei verspäteter Lohnzahlung pauschal 40 Euro zahlen

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 29.11.2016
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht1|4990 Aufrufe

Nach dem im Jahre 2014 neu eingefügten § 288 Absatz 5 BGB hat der Gläubiger einer Entgeltforderung bei Verzug des Schuldners neben dem Ersatz des durch den Verzug entstehenden konkreten Schadens Anspruch auf die Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Diese Pauschale ist auf den Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist. Seit einiger Zeit streitet man darüber, ob dieser Anspruch auch vom Arbeitnehmer geltend gemacht werden kann, wenn sein Arbeitgeber das Arbeitsentgelt verspätet oder unvollständig auszahlt (hierzu demnächst Lembke, NZA 2016, Heft 23 m.w.N.). Hintergrund ist die Besonderheit geltende Besonderheit, dass es keinen Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten gibt. Von daher stellt sich die Frage, ob die gesetzliche Neuregelung gerade deswegen im Arbeitsrecht relevant wird oder ob umgekehrt im Hinblick auf das Fehlen eines Anspruchs auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten auch die 40-Euro-Pauschale wegfällt. Das LAG Köln (Urteil vom 22. November 2016, 12 Sa 524/16) hat jetzt den Anspruch auf die Kostenpauschale bejaht. Es verneint eine Bereichsausnahme für das Arbeitsrecht. Bei der 40-Euro-Pauschale handele es sich um eine Erweiterung der gesetzlichen Regelungen zum Verzugszins, der auch auf Arbeitsentgeltansprüche zu zahlen sei. Auch der Zweck der gesetzlichen Neuregelung – die Erhöhung des Drucks auf den Schuldner, Zahlungen pünktlich und vollständig zu erbringen – spreche für eine Anwendbarkeit zugunsten von Arbeitnehmern, die ihren Lohn unpünktlich oder unvollständig erhalten. Die Revision zum BAG wurde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage zugelassen.

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1 Kommentar

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Schön, dass das LAG hier vernünftig entschieden hat.

Wieder mal ein Trauerspiel, wie die Arbeitgeberseite ihre zahlreichen Schreiber in Stellung bringt, um mit juristischen Taschenspielertricks die Gesetzeslage zu umgehen.

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