Schon wieder? - Justizminister Maas will § 113 StGB erneut verschärfen. Gibt es dafür einen vernünftigen Grund?

von Prof. Dr. Henning Ernst Müller, veröffentlicht am 30.11.2016
Rechtsgebiete: StrafrechtMaterielles StrafrechtKriminologie12|21476 Aufrufe

Bundesjustizminister Maas ist diese Woche mit dem Vorschlag an die Presse (Zeit-Online) gegangen, § 113 StGB (Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte) erneut zu verschärfen. Grund ist die Klage von Polizeibeamten und Rettungskräften, sie würden im Dienst mit zunehmender Häufigkeit und Intensität tätlich angegriffen. Offenbar hat sich der Effekt der erst vor knapp fünf Jahren erfolgten Verschärfung (Beck-Blog) schon abgenutzt (?)

Kriminalstatistisch lässt sich eine Zunahme solcher Fälle nicht erkennen, im Gegenteil – obwohl ja die Polizei die Statistik selbst führt: Seit 2008 sind die Fallzahlen um mehr als 20 % (!) rückläufig (von 28.000 auf 22.000), auch die Einbeziehung der Rettungskräfte im Jahr 2011 (§ 114 Abs.3 StGB) hat die Zahlen nicht ansteigen lassen (Quelle: BKA-PKS, Zeitreihe zu 621000), seit 2 Jahren sind die Zahlen gleich geblieben (siehe Diagramm). Ein relevantes Dunkelfeld dürfte es hier kaum geben. Anders als Kollege von Heintschel-Heinegg noch 2009  bemerkte, lässt sich eine Strafschärfung also dieses Mal nicht einmal mit einem „erschreckenden“ Anstieg der Fallzahlen begründen. An einem sachlichen Grund für eine erneute Strafschärfung mangelt es.

Die schnelle (und billige) Lösung bei solchen Anliegen ist regelmäßig die, die auch Minister Maas jetzt vorschlägt: Die Strafbarkeit soll nochmal erweitert werden. Teils, weil man glaubt, auf diese Art vor solchen Taten abzuschrecken, teils, weil man glaubt, die Verschärfung habe schon symbolischen Wert. Symbolischen Wert hat eine solche Maßnahme vor allem für die Betroffenen Berufsgruppen. Ihnen wird signalisiert, dass man ihre Klagen ernst nimmt, dass Regierung und Gesetzgeber auf ihrer Seite stehen und ihnen wird symbolisch auch gegenüber dem (meist polizeilichen) Gegenüber der Rücken gestärkt.

Was die Öffentlichkeit und sogar der Justizminister übersehen, ist, dass § 113 StGB ein ohnehin denkbar unbefriedigend unklarer Straftatbestand ist, der durch eine Verschärfung weiter an Unklarheit gewinnt.

Seit Jahrzehnten streitet die Rechtswissenschaft um den Sinn und Zweck dieser Norm:

In seiner (früheren) Ausgestaltung war nämlich § 113 StGB als Privilegierung zu § 240 StGB konzipiert. Statt bei einem Angriff auf Vollstreckungsbeamte per § 240 StGB mit maximal 3 Jahren bestraft werden zu können, wurde derjenige, der sich gegen eine staatliche Vollstreckungshandlung zur Wehr setzte, milder bestraft (maximal 2 Jahre). Damit wurde praktisch der Individualschutz des Amtsträgers zurückgenommen, gerade weil er für den Staat auftrat. Schutzgut war in erster Linie die Vollstreckungsgewalt des Staates, erst in zweiter Linie der Individualschutz. Letzterer wäre ja durch § 240 StGB besser gewährleistet, tritt aber bei Anwendung des § 113 StGB zurück.

Wenn man nun (entgegen dem historischen Gesetzgeber) den Individualschutz der Amtsträger und Rettungskräfte in den Vordergrund rücken wollte, wäre die richtige Konsequenz, § 113 StGB auf den reinen Vollstreckungsschutz zurückzuschneiden, insbesondere „die Tatmodalität des tätlichen Angriffs ersatzlos zu streichen. Damit würde klargestellt, dass § 113 StGB mangels einer individualschützenden Zwecksetzung nicht als Privilegierung zu verstehen ist.“ (so Bosch in MüKO-StGB zu § 113, Rn. 2). Die Störung von Rettungskräften (Notärzte, Sanitäter, Feuerwehren etc.) könnte in einem eigenen Straftatbestand erfasst werden, wenn man dies für nötig hält - mit "Vollstreckung" staatlicher Maßnahmen haben diese ohnehin nichts zu tun, weshalb auch eine Privilegierung (durch die Irrtumskonstruktionen des § 113 StGB) nicht zur Debatte stehen dürfte.

Der Gesetzgeber ist aber schon 2011 in die entgegengesetzte Richtung gegangen und hat den Strafrahmen auf drei Jahre angehoben, um der zunehmenden Gewaltbereitschaft gegenüber Vollstreckungsbeamten zu begegnen udn hat die Rettungskräfte mit § 114 Abs.3 StGB einbezogen. Maas schlägt nun vor, die verschärfte Norm noch einmal zu verschärfen:

«Wenn ein tätlicher Angriff - etwa bei Demonstrationen - gemeinschaftlich von mehreren Personen verübt wird, soll dies als besonders schwerer Fall gewertet werden», betonte Maas. Dies soll auch gelten, wenn ein Angreifer eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug dabei hat - egal, ob er es einsetzen will. (Quelle: Stern)

Es geht letztlich also um eine Detailanpassung der Norm, wodurch ihr Schutzgut aber noch weiter verunklart wird.

Insbesondere dass das bloße Beisichführen eines gefährlichen Werkzeuges, das sich schon bei § 244 StGB (Diebstahl) als Schildbürgerstreich entpuppt hat, nun auch bei § 113 StGB eingeführt werden soll, lässt an der juristischen Vernunft der Verantwortlichen zweifeln.

Ergänzend: Kritisches Editorial meines Kollegen Singelnstein zum ähnlichen Vorschlag des Bundeslands Hessen aus dem vergangenen Jahr.

Update (01.12.2016): Ich wurde darauf aufmerksam gemacht, dass im "Bundes­lage­bild Ge­walt ge­gen Po­li­zei­voll­zugs­be­am­tin­nen/-be­am­te 2015" durchaus ein Anstieg der Opferzahlen (zumeist einfache Körperverletzung) verzeichnet worden ist (siehe dort S. 15). Das trifft zwar zu, doch betreffen diese Zahlen andere Straftatbestände (insb. §§ 223, 224 StGB), deren Verschärfung ja gar nicht zur Diskussion gestellt wird. Die Verschärfung des § 113 kann eine Verfolgung dieser Straftaten gegen Polizeibeamte nicht erleichtern.

Update (02.12.2016):

Auf Twitter hat nun das BMJV geantwortet mit dem Hinweis auf die Opferzählung, aus der sich ein Anstieg der Polizeibeamten, die Opfer von Straftaten geworden sind, ergibt (Quelle):

In '15 wurden im Vgl. zu '14 1,9% mehr Polizeivollzugsbeamte Opfer von vollendeten Straftaten (1.084). lt. PKS

Ich hatte bereits gestern auf die Opferzählung hingewiesen, die von 2014 auf 2015 eine höhere Anzahl von Polizeibeamten als Opfer ausweist (siehe oben).

Um es aber noch einmal zu sagen: Soweit Gewalt gegen Polizeibeamte durch andere Straftatbestände erfasst ist, ist die hiesige Diskussion, in der es um eine Verschärfung des § 113 StGB geht, nicht betroffen. Man kann nicht plausibel eine (Detail-)Verschärfung des einen Straftatbestands mit der erhöhten Opferzahl bei anderen Straftatbeständen begründen.

Die Opferzählung bei § 113 StGB weist eine (leichte) Steigerung in den letzten Jahren auf, obwohl die Fallzahlen gesunken bzw. stabil geblieben  sind.  Bei § 113 StGB selbst ist eine Opferzählung allerdings etwas heikel. Man kann nämlich bei der Widerstandshandlung alle an der Vollstreckung beteiligten Beamten formal als "Opfer" zählen (auch wenn sie nicht körperlich betroffen sind, § 113 StGB setzt keine Verletzung voraus). Hier erscheinen mir die Fallzahlen ein realistischeres Bild abzugeben, zumal bei sinkenden Fallzahlen und sinkenden Tatverdächtigenzahlen  immer mehr Polizeibeamte "Opfer" des § 113 StGB wurden. Im Jahr 2011 hatte jede Widerstandshandlung im Schnitt noch 1,56 Opfer, im Jahr 2015 waren es 1,84 Beamte. Auch diese Zahlen werden aber, das sollte man nicht vergessen, allein von der Registrierung durch die Polizieibeamten selbst gesteuert. Ein Anstieg kann hier auch die verstärkte Erfassung (etwa geringfügiger Widerstandshandlungen) spiegeln, nicht notwendig auch eine Verschärfung der Situation.

Für meinen Beitrag war mir wichtig festzuhalten, dass die Wirklichkeit (auch soweit sie in der PKS erfasst ist) keinen Anlass zur erneuten Verschärfung des § 113 StGB bietet.

Update 08.12.2016: In einem anderen Interview (Quelle Berliner Morgenpost) - Danke für den Hinweis eines Twitter-Lesers -  hat der Bundesjustizminister davon gesprochen, dass  ein neuer Straftatbestand geschaffen werden soll, der unabhängig von Vollstreckungshandlungen tätliche Angriffe auf Polizei und Rettungskräfte unter Strafe stellen solle. Ob dies angesichts der Strafbarkeit der versuchten einfachen Körperverletzung, die meist mit einem tätlichen Angriff zusammenfällt sinnvoll wäre, erscheint ebenfalls fraglich; eine Strafbarkeitslücke kann ich kaum erkennen. Möglicherweise werden aber einige dogmatische Schwächen, die mit der bisherigen - 2011 verschärften - Regelung des § 113 StGB verbunden waren, dann beseitigt (etwa Streichung des tätlichen Angriffs aus § 113 StGB). Ich enthalte mich vorerst eines weiteren Kommentars und warte auf den konkreten Gesetzesvorschlag, der noch für dieses Jahr angekündigt ist und den ich dann, auch unter Berücksichtigung einer Bewertung der Opferzählung, kommentieren werde.

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12 Kommentare

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Statt einer Gesetzesänderungen die Angriffe auf besonders wehrhafte und schwerbewaffnete Personen wie Polizisten wesentlich schärfer ahnden soll wäre es nicht begrüßenswerter wenn Angriffe auf besonders wehrlose Personen (Z.B. Joggerinnen, Tankstellenkassiererinnen, Rentner am Geldautomat etc.) schärfer geahndet würden?

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Sehr geehrte/r Miraculix,

tätliche Angriffe gegen jeden Menschen, insbesondere solche mit Verletzungsfolgen, sind strafbar. Die jeweiligen Strafrahmen sind nach den Folgen (vgl. §§ 223 ff. StGB) differenziert und innerhalb dieser Strafrahmen kann die Wehrlosigkeit bzw. Wehrhaftigkeit des jeweiligen Opfers berücksichtigt werden. § 113 StGB sollte (wie oben geschildert) eigentlich mal eine Privilegierung darstellen für diejenigen, die einer Vollstreckungshandlung ausgesetzt sind, weil die besondere psychische Situation (sich der staatlcihen Gewalt ausgesetzt zu sehen) für den Täter berücksichtigt werdne sollte. Von dieser Sichtweise hat sich die Gesetzeslage und Praxis ohnehin längst weitgehend entfernt. Eigentlich müsste man, wenn man das Privileg nicht mehr als zeitgemäß ansieht, nur fordern, den § 113 StGB (zumindest den "tätlichen Angriff" daraus) zu streichen, das wäre konsequent. Die Regelung in § 114 Abs.3 StGB passt ohnehin nicht hierhin, weil Rettungskräfte keine Vollstreckungshandlungen gegen die evtl. "Störer" vornehmen wollen. Das Stören von Rettungsdiensten im Einsatz sollte, wenn überhaupt, in einer eigenständigen Norm erfasst werden.

Mit freundlichen Grüßen

Henning Ernst Müller

Aus eigener Erfahrung weiß ich, dass Polizisten deshalb so scharf auf Verurteilungen wegen Körperverletzung etc. sind, weil sich danach so schön Schmerzensgeld als kleiner Nebenverdienst verlangen läßt, auch wenn die "Verletzung" noch so minimal war, dass ein Normalbürger mangels Erfolgsaussicht nicht einmal auf die Idee käme, Strafanzeige zu erstatten.

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Die Regierung von NRW will das Problem anders angehen und nicht § 113 StGB, sondern § 46 StGB ändern. Die knappe Gesetzesbegründung schweigt sich dazu aus, welche Fallgestaltungen erfaßt werden sollen, aber die enthaltene Wendung „zunehmend gewalttätigen und verbalen Übergriffen ausgesetzt“ deutet daraufhin, daß man auf diesem Weg im selben Aufwasch auch Beleidigungen härter bestrafen möchte.

In § 46 Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern „die Gesinnung, die aus der Tat spricht,“ die Wörter „besonders auch eine gegenüber dem Gemeinwohl feindliche oder gleichgültige Haltung, wie sie insbesondere in Taten zum Nachteil von Amtsträgern, in Notlagen Hilfeleistenden oder ehrenamtlich Tätigen zum Ausdruck kommen kann,“ eingefügt […]

http://dipbt.bundestag.de/dip21/brd/2016/0706-16.pdf

Immerhin: "Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten."

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Mir stellt sich die Frage, ob diese Verschärfung von Strafnormen als Ersatz für die Erfüllung anderer Forderungen vorgeschlagen wird, bspw. mehr Personal oder mehr Gehalt.

Zu den Inhalten habe ich den Eindruck, dass dort Erwägungen wiedergegeben werden, die in § 224 StGB bereits abgearbeitet sind bzw. dort besser verortet wären. Mit § 113 StGB scheint das wenig zu tun zu haben. Ich kann auch nicht erkennen, wieso es schärfer bestraft werden soll, einen Polizist oder eine Polizistin zu verprügeln als den Partner oder Nachbarn. Für eine Milderung könnte man Argumente finden (ohne bewerten zu wollen, ob diese überzeugen würden), aber für eine Verschärfung fällt mir nicht einmal ein Argument ein. Erhöhte Fallzahlen sagen doch nichts über die angebrachte Strafhöhe - ansonsten müsste man bei einem Absinken der Fallzahlen diese ja auch senken. Dasselbe gilt für eine erhöhte Exposition.

"Mord passiert so selten, da können wir mal von lebenslänglich auf 20 Jahre 'runter. Und Justizminister, Abgeordnete und deren Familien werden nahezu nie getötet, da reichen 5 Jahre als Abschreckung vollkommen aus."

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gleichgültige Haltung

Soll also jeder, der bei seiner Festnahme nicht salutiert oder auf die Knie fällt und vor lauter Dankbarkeit den Fischerring des Beamten küßt von einer "gleichgültigen Haltung" beseelt und einer Strafschärfung wegen "Gleichgültigkeit" ausgesetzt sein? Die Beamten samt Dienstherren und ihre jetzt schon willfährig-untertänigen Gesetzgeber sollten sich nicht so jungmädchen-mimosenhaft benehmen!

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Die Kritik liegt neben der Sache. Bei den Freiheitsberaubungs- oder Raubdelikten stört sich doch auch niemand daran, dass die besonders schweren Fälle bzw. Qualifikationstatbestände an die Körperverletzung oder den Tod des Opfers anknüpfen. Im Gegenteil kann es für den verhaltenslenkenden Effekt von Strafnormen gerade notwendig sein, die im Hinblick auf Schutzgüter wie Leben und körperliche Unversehrtheit erhöhte Strafandrohung im jeweiligen sachlichen Zusammenhang zum Ausdruck zu bringen.

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Sehr geehrter Herr Vitzliputzli,

das mag bei Tatbeständen, die den Individulaschutz in den Mittelpunkt stellen, legitim sein. Meine Einwände:

1. Hier geht es um einen Straftatbestand, der ein öffentliches Schutzgut (Durchsetzung der Vollstreckung) betrifft und den Angriff auf den Vollstreckungsbeamten (früher im Strafrahmen, heute noch in den Irrtumskonstellationen) gegenüber Angriffen auf andere Personen sogar privilegiert. Wenn man den Individualschutz der Beamten in den Vordergrund stellen wollte, müsste man die Norm eher einschränken und auf die allg. Normen setzen (§§ 211, 212, 223, 224, 240 StGB), also den Schutz an den anderer Bürger anpassen.

2. Es geht gar nicht um Erfolgsqualifikationen (Körperverletzung, Tod des Opfers), wie Sie sie schildern, vielmehr sollen bestimmte Angriffskonstellationen und das Beisichführen von Waffen/gef. Werkzeugen den schweren Fall markieren.

Beste Grüße

Henning Ernst Müller

PS: Siehe jetzt mein neues Update des Beitrag (8.12.2016).

 

 

 

Wer rechtswidrig und vorsätzlich einen anderen Menschen gewaltsam körperlich angreift und verletzt, sollte härter bestraft werden, und zwar aus generalpräventiven Gründen (der körperlichen Unversehrheit mehr Respekt und einen höhren Rang zu verschaffen und Gewalt zu ächten) wie auch aus spezialpräventiven Gründen (Hooligans, Rowdys, Randalierer, Schläger und andere dissoziale Persönlichkeiten benötigen aus pädagogischen Gründen härtere Strafen).

Allerdings sollte diese Strafverschärfung nicht nur einseitig auf Vollstreckungsbeamte fixiert sein, denn für Zivilisten ist es genauso schlimm verletzt zu werden wie für Soldaten, Beamte, Gerichtsvollzieher u.s.w..

Also sollte, wenn § 113 verschärft wird, dann konsequenterweise auch § 223 verschärft werden, vielleicht sogar auch § 340.

Die gegenwärtige Regierung tendiert dazu, den Staat und seine Organe und Beamten mehr schützen zu wollen (was ja nicht grundsätzlich falsch ist), aber dann sollten alleine schon aus Gleichheitsgründen auch die Bürger (Zivilisten) mehr bzw. ebenso geschützt werden (nur dann ist es wirklich ganz in Ordnung, sonst hat es ein "Geschmäckle").

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