Den Golf hat das LG eingezogen...das aber nicht bei der Strafzumessung im engeren Sinne berücksichtigt!

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 14.02.2017
Rechtsgebiete: Verkehrsstrafrecht|2728 Aufrufe

Der BGH hatte sich mit einem Fall zu befassen, bei dem die Fahrzeugeinziehung stattgefunden hatte. Die hatte das LG dann aber bei der sonstigen Rechtsfolgenzumessung außen vor gelassen. Falsch. Meinte der BGH:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe in sechs Fällen zu
jeweils mehreren, teilweise nur versuchten Delikten des Wohnungseinbruchdiebstahls
zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und den in
seinem Eigentum stehenden Pkw VW Golf eingezogen. Hiergegen wendet sich
der Beschwerdeführer mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen
Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel
ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des
§ 349 Abs. 2 StPO.

Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende materiellrechtliche Überprüfung
des Urteils hat aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts
zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten
erbracht. Als durchgreifend rechtsfehlerhaft erweist sich hingegen der
Rechtsfolgenausspruch. Der Generalbundesanwalt hat dazu in seiner Antragsschrift
ausgeführt:

"…Die auf § 74 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB gestützte Einziehung des im
Antrag näher bezeichneten Kraftfahrzeugs des Angeklagten hat den
Charakter einer Nebenstrafe und stellt damit eine Strafzumessungsentscheidung
dar. Wird dem Täter auf diese Weise ein ihm zustehender
Gegenstand von nicht unerheblichem Wert entzogen, so ist dies deshalb
ein bestimmender Gesichtspunkt für die Bemessung der daneben zu
verhängenden Strafe und insoweit im Wege einer Gesamtbetrachtung
der den Täter treffenden Rechtsfolgen angemessen zu berücksichtigen
(BGH, Beschluss vom 27. Mai 2014 - 3 StR 137/14, BeckRS 2014,
15073 mwN). Dies hat das Landgericht vorliegend nicht bedacht. Der
Wert des Fahrzeugs wird nicht mitgeteilt; es ist deshalb nicht auszuschließen,
dass die Strafkammer, hätte sie die oben dargelegten
Grundsätze beachtet, die von dem Angeklagten verwirkten Einzelfreiheitsstrafen
und damit auch die Gesamtstrafe milder bemessen hätte.

2. Der Wegfall des gesamten Strafausspruchs bedingt auch die Aufhebung
der an sich rechtsfehlerfreien Entscheidung über die Einziehung
des Kraftfahrtzeugs, denn diese steht mit der Bemessung der Strafe in
einem untrennbaren inneren Zusammenhang (vgl. BGH, aaO, mwN).

3. Die den aufzuhebenden Aussprüchen zugrunde liegenden Feststellungen
werden von den Rechtsfehlern nicht berührt und können deshalb
gemäß § 353 Abs. 2 StPO bestehen bleiben. Der neue Tatrichter wird lediglich
ergänzende Feststellungen zum Wert des Kraftfahrzeugs sowie
gegebenenfalls sonstige zu den bisherigen nicht in Widerspruch stehende
Feststellungen zu treffen und auf dieser Grundlage eine neue Strafzumessung
vorzunehmen haben."

Dem schließt sich der Senat an.

BGH, Beschluss vom 10.1.2017 - 3 StR 484/16

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