Auch so ein Klassiker: Exzess des Mittäters

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 16.02.2017
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht|5130 Aufrufe

Der Exzess des Mittäters ist auch so ein strafrechtlicher Klassiker. Und der läuft meist so: A und B schlagen C. Hatten sie auch vorher so geplant. Ohrfeigen sollten es sein. Plötzlich aber hat B einen Baseballschläger in der Hand, den A vorher unter kurzer Hose und T-Shirt des B nicht erkennen konnte. Mit dem schlägt B nun den C krankenhausreif. Problem: Sind A nun auch die Verletzungen am ganzen Körper des C, die B mit dem Basballschläger angerichtet hat, über § 25 Abs. 2 StGB zuzurechnen?

Ein Exzess des Mittäters liegt indes nur bei einem wesentlich vom
gemeinsamen Tatplan abweichenden Ablauf vor (vgl. Senat, Urteil vom
5. Oktober 2005 - 2 StR 94/05, BGHR StGB § 224 Abs. 1 Nr. 4 Gemeinschaftlich
2; weitere Nachweise bei Joecks in: Münchener Kommentar zum StGB,
3. Aufl., § 25 Rn. 243). Handlungen eines anderen Tatbeteiligten, mit denen
nach den Umständen des Falles gerechnet werden muss, werden vom Willen
des Mittäters umfasst, auch wenn er sie sich nicht besonders vorgestellt hat
(vgl. etwa Senat, Urteil vom 15. September 2004 - 2 StR 242/04, BGHR StGB
§ 25 Abs. 2 Mittäter 32; BGH, Urteil vom 28. Oktober 2009 - 1 StR 205/09, insoweit
in NJW 2010, 308, 309 nicht abgedruckt). Gleiches gilt für Abweichungen,
bei denen die verabredete Tatausführung durch eine in ihrer Schwere und
Gefährlichkeit gleichwertige ersetzt wird (BGH, Urteil vom 2. Dezember 2004
- 3 StR 219/04 NStZ-RR 2005, 71, 72; Urteil vom 16. September 2009 - 2 StR
259/09, NStZ 2010, 33 f.). Ebenso ist ein Mittäter für jede Ausführungsart einer
von ihm gebilligten Straftat verantwortlich, wenn ihm die Handlungsweise seines
Tatgenossen gleichgültig ist (Senat, Urteil vom 15. September 2004 - 2 StR
242/04, BGHR StGB § 25 Abs. 2 Mittäter 32; BGH, Urteil vom 2. Dezember
2004 - 3 StR 219/04 NStZ-RR 2005, 71, 72; Urteil vom 16. September 2009
- 2 StR 259/09, NStZ 2010, 33 f.; BGH, Urteil vom 28. Oktober 2009 - 1 StR
205/09, insoweit in NJW 2010, 308, 309 nicht abgedruckt).

BGH, Urteil vom 14.12.2016 - 2 StR 177/16 -

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