Verfahrensrüge nicht hinbekommen: Wurde der Beweisantrag im HVT gestellt?

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 22.02.2017
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht|2591 Aufrufe

Diese (erfolglose) Rechtsbeschwerde muss eine Warnung für Strafverteidiger sein. In OWi-Sachen ist das ja gerade üblich: Bereits vor einem Hauptverhandlungstermin werden Schriftsätze mit allen möglichen Anträgen abgefasst. Darin enthalten auch oft: Beweisanträge. Der Verteidiger in der Sitzung darf natürlich nicht vergessen, diese ausdrücklich zu stellen. Und in der Reschtsbeschwerdebegründung muss es im Falle des Übergehens eines Beweisantrages heißen, dass dieser auch in der Hauptverhandlung gestelllt wurde. Daran fehlte es hier:

Ergänzend zu den umfassenden, zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft bemerkt der Senat, dass eine Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht bzgl. des Standorts des Messgeräts deswegen nicht den Begründungsanforderungen der §§ 79 Abs. 3 OWiG, 344 Abs. 2 StPO genügt, weil eine bestimmte aufzuklärende Tatsache, also konkret ein bestimmter Standort des Messgeräts, nicht behauptet wird und zudem auch auf das Messprotokoll Bl. 15 d.A. verwiesen, dessen näherer Inhalt aber nicht mitgeteilt wird.

Der Senat weist darauf hin, dass hinsichtlich der gerügten fehlerhaften Ablehnung dreier Beweisanträge insoweit ebenfalls Bedenken im Hinblick auf die Anforderungen der §§ 79 Abs. 3 OWiG, 344 Abs. 2 StPO bestehen, da nach der Rechtsbe-schwerdebegründung, aus der allein der gerügte Rechtsfehler für das Rechtsbeschwerdegericht erkennbar werden muss (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 344 Rdn. 20 f.), unklar bleibt, ob die Beweisanträge in der Hauptverhandlung   gestellt wurden oder nur zuvor schriftsätzlich angekündigt worden waren. Nur für in der Hauptverhandlung gestellte Beweisanträge gilt das Regelwerk des § 244 Abs. 3 bis Abs. 6 StPO (BGH, Beschl. v. 21.12.2010 – 3 StR 462/10 – juris; BGH, Beschl. v. 18.05.1995 – 1 StR 247/95 – juris; VerfGH Brandenburg, Beschl. v.  14.10.2016 – 84/15 – juris m.w.N.).

Dafür, dass es sich lediglich um schriftsätzlich angekündigte Anträge handelt, könnte sprechen, dass formuliert ist: „Der Unterzeichner hat als Verteidiger des Betroffenen zuvor folgende Hauptbeweisanträge […] überreicht“. Auch heißt es in dem Zitat dieser Beweisanträge: „Weitere Beweisantritte müssen wir uns für die Hauptverhandlung vorbehalten“. Zwar wird in dem angefochtenen Urteil mitgeteilt, dass Beweisanträge auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Tätereigenschaft des Betroffenen  und Vernehmung zweier Zeugen dazu, dass ein Dritter der Fahrzeugführer war, gestellt wurden. Die danach beantragten Beweiserhebungen entsprechen denen, die deren Vornahme auch nach der Rechtsbeschwerdebegründung angestrebt war. Indes ergibt sich weder aus den Urteilsgründen noch aus der Rechtsbeschwerdebegründung, dass es sich exakt um dieselben Anträge handelte und nicht etwa z.B. die Antragsbegründung inhaltlich abweichend war. Dies ist umso bedeutender, als auch der in der Rechtsbeschwerdebegründung zitierte Beweisantrag auf Akteninhalte Bezug nimmt, welche weder in der Rechtsbe-schwerdebegründung mitgeteilt werden, noch sich (auch nicht über einen zulässigen Verweis nach § 267 Abs. 1 StPO) aus dem angefochtenen Urteil selbst ergibt. Es handelt sich um den Verweis auf Bl. 6 und 8 d.A. sowie Bl. 16 („Anhalteprotokoll“) und Bl. 15 d.A. („Messprotokoll“). Auch diese Versäumnisse wecken Bedenken gegen die Zulässigkeit der Verfahrensrüge.

Oberlandesgericht Hamm, Beschl. v. 24.1.2017 - 4 RBs 0007/17

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