Gesellschaften als Landwirte im Grundstückverkehrsgesetz

von Christiane Graß, veröffentlicht am 18.02.2017
Rechtsgebiete: AgrarrechtZivilrechtliches Agrarrecht|2535 Aufrufe

Im Beschluss vom 25.11.2016 – BLw 4/15 hat der Landwirtschaftssenat des Bundesgerichtshofs näher präzisiert, wann eine Gesellschaft im Genehmigungsverfahren nach dem Grundstückverkehrsgesetz einem Einzellandwirt gleichgestellt werden kann.

Ein Landwirt aus Bayern hatte Grundbesitz in Thüringen gekauft, wofür er die Genehmigung nach dem Grundstückverkehrssetz benötigte. Den ersten Einwand der Genehmigungsbehörde, aus einer Entfernung von 120 km lasse sich der Grundbesitz nicht bewirtschaften, räumt der Landwirt aus, indem er sich verpflichtet hatte, den Grundbesitz in eine örtliche Gesellschaft einzubringen, an der er als Gesellschafter beteiligt ist und die Landwirtschaft betreibt. Es stellte sich die Frage, ob dies nicht zu einer ungesunden Bodenverteilung führt, die nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG eine Genehmigung ausschließt. Von einer solchen ungesunden Bodenverteilung kann regelmäßig ausgegangen werden, wenn landwirtschaftlich genutzter Boden an einen Nichtlandwirt veräußert werden soll und ein Landwirt das Grundstück zur Aufstockung seines Betriebes dringend benötigt und zum Erwerb bereit und in der Lage ist.

Zwischenzeitlich ist geklärt, dass der Erwerb landwirtschaftlicher Flächen durch eine Landwirtschaft betreibende Kapital- oder Personengesellschaft einem Erwerb durch einen Einzellandwirt gleichsteht. Auch reicht es aus, wenn ein Gesellschafter, der bei der Gesellschaft als Mitunternehmer angesehen werden kann, den Grundbesitz erwirbt und eine Übereignung oder Nutzungsüberlassung an die Gesellschaft gesichert ist. Die Besonderheit des Falles lag aber darin, dass die Gesellschaft die landwirtschaftlichen Arbeiten nicht durch die Gesellschafter oder eigene Mitarbeiter ausführte, sondern durch Lohnunternehmer erbringen ließ. Dagegen hat auch der BGH keine grundsätzlichen Bedenken, zumal der Einsatz von Lohnunternehmern zwischenzeitlich üblich und sinnvoll ist. Das untermauert der Landwirtschaftssenat auch damit, dass Bedenken gegen die Zunahme von Lohnunternehmerleistungen und den dadurch verbundenen Strukturwandel keinen Niederschlag in die agrarpolitische Zielsetzung zur Bodenmarktpolitik gefunden haben. Allerdings macht der BGH für Gesellschaften, die sich ausschließlich des Einsatzes von Lohnunternehmern bedienen, die Einschränkung, dass eine Gleichstellung mit einem Einzellandwirt nur möglich ist, sofern der Erwerber die unternehmerische Verantwortung selbst ausübt und das wirtschaftliche Risiko der Bewirtschaftung trägt. Diese Voraussetzungen sieht der BGH dann als gegeben an, wenn der Erwerber die für die Führung des Betriebs wesentlichen Entscheidungen selbst trifft, wozu bei einem Ackerbaubetrieb die Anbau- und Düngeplanung sowie die Sortenwahl gehören. Auch ist es erforderlich, dass das wirtschaftliche Ergebnis des landwirtschaftlichen Betriebes ihm unmittelbar zum Vor- und Nachteil gereicht, was etwa dann der Fall ist, wenn der Einkauf von Saatgut, Pflanzen- und Düngemitteln sowie auch der Verkauf der Ernte auf Rechnung des Eigentümers erfolgt.

Im Streitfall war das Oberlandesgericht dieser Frage nicht nachgegangen, weshalb es zur Zurückverweisung kam.

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