Kein Zeitdruck für Spätentschlossene – BGH zu Verjährungsfragen in Arzthaftungssachen

von Dr. Michaela Hermes, LL.M., veröffentlicht am 25.02.2017
Rechtsgebiete: Weitere ThemenMedizinrecht|4688 Aufrufe

Schadensersatzansprüche aufgrund ärztlicher Behandlungsfehler lassen sich nicht nur vor Gericht durchsetzen. Auch Schlichtungsstellen oder Gutachterkommissionen der Ärztekammern überprüfen, ob ein angebliches ärztliches Fehlverhalten eine Haftung des Arztes begründet. Der Antrag bei einer Schlichtungsstelle kann die Verjährung hemmen, so der BGH, Urteil vom 17.01.2017 – VI ZR 239/15.

Der Fall

Ein Orthopäde hatte bei der Behandlung des klagenden Patienten zwischen Oktober 2007 und März 2008 eine Borreliose nicht erkannt. Diese führte zu einer Arthritis in fast allen Gelenken des Patienten. Kurz vor Ende der Verjährung, im Dezember 2011, rief der Patient die Schlichtungsstelle der norddeutschen Ärztekammer an. Obwohl der Arzt einer Schlichtung im Februar 2012 zustimmte, verweigerte die Berufshaftpflichtversicherung des Orthopäden die Zustimmung. Sie argumentierte, die Ansprüche des Patienten seien verjährt.

Der BGH bestätigte, dass hier die regelmäßige Verjährung von drei Jahren (§ 195 BGB) mit dem Ende des Jahres 2008 zu laufen begonnen habe (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Der Schadensersatzanspruch wäre 2011 verjährt. Doch die Karlsruher Richter waren der Auffassung, die Verjährung sei durch den Antrag bei der Schlichtungsstelle gehemmt gewesen. Ob Arzt und Haftpflichtversicherer der Schlichtung zustimmen, sei nicht von Bedeutung. Denn das geforderte Einvernehmen des Einigungsversuches vor der Schlichtungsstelle werde nach § 15a Abs. 3 Satz 2 EGZPO „unwiderleglich vermutet“.

Ausblick

Jährlich werden etwa 12.000 Fälle http://www.bundesaerztekammer.de/fileadmin/user_upload/downloads/pdf-Ordner/Behandlungsfehler/Statistische_Erhebung.pdf von solchen Schlichtungsstellen und Gutachterkommissionen geprüft. Die Schlichtungsstellen der Ärztekammern sind mit Ärzten und Juristen besetzt.

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