Dienstwagen: Auch konkrete Zuzahlungen mindern geldwerten Vorteil

von Prof. Dr. Claus Koss, veröffentlicht am 27.02.2017
Rechtsgebiete: Weitere ThemenSteuerrecht|3526 Aufrufe

Das höchste deutsche Finanzgericht, der BFH, hat ein weiteres Mal das Nettoprinzip hoch gehalten (30.11.2016 - VI 2/15 u.a.). Der geldwerte Vorteil aus der Nutzung eines Dienstwagens muss entweder mit einer pauschalierten Bemessungsgrundlage oder mit dem Nachweis der tatsächlichen Kosten versteuern. Bei der pauschalierten Methode beträgt die Bemessungsgrundlage 1% des Bruttolistenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung pro Kalendermonat. Für Elektroautos gibt es einen Abschlag (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG, ggfs. i.V.m. § 8 Abs. 2 EStG). Streitgegenständlich waren Zuzahlungen der Arbeitnehmer. Diese waren als Nutzungsentgelte bezeichnet. Nach Auffassung der Finanzverwaltung mindert die individuelle Kostenübernahme die Bemessungsgrundlage nicht.

Nach der Entscheidung des BFH mindern jedoch nicht nur pauschale Zahlungen eines Arbeitnehmers die Bemessungsgrundlage, sondern die Übernahme einer (individuelle) Kosten des Arbeitnehmers bei Anwendung der sog. 1-Prozent-Regelung ist steuerlich.

Ein 'geldwerter Nachteil' kann allerdings auch dann nicht entstehen, wenn das vom Arbeitnehmer zu zahlende Nutzungsentgelt den Wert der Nutzung des Fahrzeugs übersteigt. Mit anderen Worten: verlangt der Arbeitgeber mehr als die tatsächlichen Kosten, können diese nicht Lohnsteuer-mindernd geltend gemacht werden.

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