BAG: Feiertagsvergütung für Zeitungszusteller

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 22.10.2019
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|12784 Aufrufe

Eine arbeitsvertragliche Regelung, nach der ein Zeitungszusteller einerseits Zeitungsabonnenten täglich von Montag bis Samstag zu beliefern hat, andererseits Arbeitstage des Zustellers lediglich solche Tage sind, an denen Zeitungen im Zustellgebiet erscheinen, verstößt gegen den Grundsatz der Unabdingbarkeit des gesetzlichen Anspruchs auf Entgeltzahlung an Feiertagen (§§ 2, 12 EFZG).

Das hat das BAG entschieden.

Der Kläger ist als Zeitungszusteller beschäftigt. Er macht die Bezahlung von fünf Feiertagen im April und Mai 2015 in Höhe von rund 240 Euro geltend (Karfreitag, Ostermontag, Tag der Arbeit, Christi Himmelfahrt und Pfingstmontag). An diesen Tagen war er nicht beschäftigt. Nach seinem Arbeitsvertrag ist er zur Belieferung von Abonnenten von Montag bis einschließlich Samstag verpflichtet. Vertraglich ist vereinbart, dass Arbeitstage diejenigen Tage sind, an denen Zeitungen im Zustellgebiet erscheinen. Fällt - wie an den fünf streitgegenständlichen Tagen - ein Feiertag auf einen Werktag und erscheint an diesem Tag keine Zeitung, erhält der Kläger auch keine Vergütung. Er ist der Auffassung, hierauf habe er gemäß § 2 EFZG Anspruch, weil die Arbeit allein wegen der Feiertage ausfalle.

Seine Klage hatte in den ersten beiden Instanzen Erfolg. Auf die Revision der Beklagten hat das BAG die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Sächsische Landesarbeitsgericht zurückverwiesen - allerdings nur wegen der fehlerhaft berechneten Höhe des Anspruchs. Dem Grunde nach blieb es auch beim Fünften Senat beim Erfolg des Klägers:

Gemäß dem Entgeltfortzahlungsgesetz hat der Arbeitgeber für Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertags ausfällt, das Arbeitsentgelt zu zahlen, das der Arbeitnehmer ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte. Danach haben die Vorinstanzen zunächst zutreffend erkannt, dass der Kläger dem Grunde nach Anspruch auf die begehrte Feiertagsvergütung hat. Die Beschäftigung des Klägers ist an den umstrittenen Feiertagen einzig deshalb unterblieben, weil in seinem Arbeitsbereich die üblicherweise von ihm zuzustellenden Zeitungen nicht erschienen sind. Die im Arbeitsvertrag enthaltene Vereinbarung zur Festlegung vergütungspflichtiger Arbeitstage ist, soweit sie darauf zielt, Feiertage aus der Vergütungspflicht auszunehmen, wegen der Unabdingbarkeit des gesetzlichen Entgeltzahlungsanspruchs unwirksam. Das Berufungsurteil unterlag gleichwohl der Aufhebung, weil das Berufungsgericht die Höhe des fortzuzahlenden Entgelts fehlerhaft berechnet hat.

BAG, Urt. vom 16.10.2019 - 5 AZR 352/18, mit Material der Pressemitteilung

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