Impressumspflicht für Twitter-Account?
Gespeichert von Dr. Thomas Lapp am
Gilt § 5 TMG (Allgemeine Informationspflichten bzw. Impressumspflicht) auch bei Diensten wie Twitter? Rechtsanwalt Henning Krieg vertritt in einem Interview mit der Computerwoche die Ansicht, dass auch bei Twitter die Informationspflichten gelten. Die Gegenansicht vertritt Rechtsanwalt Thomas Stadler in seinem Blog. Er teilt die Auffassung, dass man Dienste wie Twitter durchaus geschäftsmäßig im Sinne von § 5 TMG nutzen kann. Er meint, man sollte "den Begriff des Dienstes eng auslegen und nur eigenständige und abgeschlossene Gesamtangebote als Dienste auffassen." Demgegenüber definiert Heckmann den Diensteanbieter allgemein (ohne Bezug zu Twitter) als jemand, der "eigene Inhalte unter Zuhilfenahme eigener oder fremder technischer Einrichtungen (Server, Anschlüsse), namentlich durch das Bereithalten in einem Speicher, so in Verkehr bringt, dass diese zur Nutzung und zum Abruf des Telemediendienstes bereitstehen".
Nach meiner Auffassung die Regelung in § 5 TMG für eine Einschränkung auf eigenständige und abgeschlossene Gesamtangebote nichts her. Es gibt auch keinen Grund, die Regelung einzuschränken. Der BGH (NJW 2006, 3633) hat entschieden, dass zur Erfüllung der Informationspflichten das Bereithalten der zur Identifikation des Anbieters erforderlichen Informationen auf einer Internetseite, die über zwei Links erreicht werden kann, genügt. Kollege Krieg weist in seinem Beitrag richtig darauf hin, dass man bei Twitter im eigenen Profil leicht einen Link zur eigenen Homepage platzieren kann. Von dort kann man dann mit einem zweiten Klick zu den Pflichtangaben gelangen und den Anforderungen des BGH genügen. § 5 TMG schreibt nur vor, dass die Angaben unmittelbar erreichbar sein müssen - von der gleichen Internetseite steht dort nichts.