50 Cent-Spiele im Internet - strafbares Glücksspiel oder zulässiges Gewinnspiel?
Gespeichert von Prof. Dr. Marc Liesching am
In einem wettbewerbsrechtlichen Verfahren hat das LG Köln im Urteil vom 07.04.2009 sich mit der praktisch hoch bedeutsamen Frage zu beschäftigen gehabt, ob ein Internet-Gewinnspiel mit einer Einsatzhöchstgrenze von 50 Cent überhaupt ein (strafbares) Glücksspiel sein kann. Anlass hierfür ist eine rundfunkrechtliche Neuregelung in § 8a RStV, welche Gewinnspiele bei einer Teilnahmehöchstgrenze von 50 Cent grundsätzlich für zulässig erklärt. Zwar gilt die Norm unmittelbar nur für Rundfunkgewinnspiele, sie ist aber nach § 58 Abs. 4 RStV entsprechend auch bei (vergleichbaren) Telemedien - also Internetangeboten, die an die Allgemeinheit gerichtet sind - anwendbar.
Trotzdem vertritt das LG Köln in dem Urteil folgende Auffassung: Ein Spiel, das nach dem Tombola-Prinzip aufgebaut ist und über das Internet angeboten wird, stellt ein unerlaubtes Glücksspiel im Sinne des Glücksspielstaatsvertrages (GlüStV) dar, wenn eine behördliche Genehmigung für die Veranstaltung fehlt. Die Rechtswidrigkeit eines solchen Spiels soll danach gerade nicht schon deshalb entfallen, weil für ein Los lediglich 50 Cent verlangt werde.
Begründet wird dies in dem Urteil im Wesentlichen damit, dass aus Sicht des Verkehrs das Entgelt für die Teilnahme an einer Ausspielung gerade nicht auf 50 Cent beschränkt sei, sondern in die freie Entscheidung des Spielers gestellt, der das von ihm zu zahlende Entgelt in 50 Cent-Schritten jederzeit erhöhen kann. Denn das nach Art einer Tombola betriebene Spiel sei geradezu darauf angelegt, den Mitspieler zu animieren, mehr als ein Los zu erwerben, da dies ersichtlich die Gewinnchancen erhöhe und ggf. auch den Beginn der Ausspielung herbeiführen könne.
Diese Argumentation wirft freilich die Gegenfrage auf, weshalb dann die gängigen Call-In-Show-Formate im Fernsehen kein strafbares Glücksspiel sind. Denn dort hat es der Teilnehmer ebenfalls durch freie Entscheidung in der Hand, durch Mehrfachanwahl von 0137-Nummern seine Gewinnchancen zu erhöhen.
Das LG Köln sieht hier aber einen Unterschied und argumentiert wie folgt: Zum einen sei bei Call-In Gewinnspielen im Fernsehen immer wieder eine neue Entschließung des Teilnehmers erforderlich, durch zumeist telefonische Kontaktaufnahme erneut an dem Spiel teilzunehmen. Zum anderen seien "diese Gewinnspiele keineswegs vom anzunehmenden oder kommunizierten Spielablauf in vergleichbarer Weise darauf angelegt, durch eine Mehrfachteilnahme die Gewinnchance zu erhöhen". Letzteres wird freilich vom Gericht nicht belegt und erscheint meines Erachtens angesichts der gängigen Praxis von entsprechenden TV-Formaten keineswegs zweifelsfrei.
Das Gericht argumentiert weiter, es liege die Annahme "keineswegs fern, dass an einer Ausspielung ein Anrufer mit den von ihm zur späteren Individualisierung angegebenen Daten nur einmal teilnehmen kann".- Dies liegt allerdings angesichts der üblichen Praxis durchaus sehr fern, da bei nahezu allen TV-Gewinnspielsendungen und Gewinnspielen jeder die Möglichkeit hat, auch 100 mal anzurufen.
Im Übrigen erschien es "der Kammer nicht angängig, aus einer möglicherweise festzustellenden Praxis einzelner Fernsehsender, Gewinnspielabläufe zu kommunizieren, die sich mehr und mehr in eine Grauzone des nach dem RStV noch Zulässigen bewegen, auf die Auslegung von § 8 a RStV zu schließen". Vielmehr sei der Wortlaut der Vorschrift im vorbeschriebenen Sinne eindeutig und unmissverständlich. Anhaltspunkte, dass mit der Regelung eine über den klaren Wortlaut hinausgehende Praxis von Fernsehsendern gestattet werden sollte, sind nicht ersichtlich und auch von den Antragsgegnern nicht aufgezeigt worden.
Meines Erachtens wirft die Begründung des Urteils mehr Fragen auf als sie Antworten gibt. Insbesondere fehlt es an einer rechtsmethodischen Begründung, weshalb im Internet strengere Maßstäbe angelegt werden sollen als im Rundfunk. Zudem erscheint eindeutig, dass die Landesgesetzgeber die 50 Cent Höchstgrenze auf vor allem zufallsabhängige Gewinnspiele insgesamt Anwendung finden lassen wollten. Eine Differenzierung oder Spezifizierung auf Gewinnspiele im Fernsehen (v.a. Call-In-Formate) lässt sich dem Wortlaut des § 8a RStV gerade nicht entnehmen. Zudem ist § 58 Abs. 4 RStV unmissverständlich, der die Höchstbetragsgrenze von 50 Cent nach § 8a RStV gerade auch für (vergleichbare) Telemedien, die an die Allgemeinheit gerichtet sind, für entsprechend anwendbar erklärt.
Ergänzend verweise ich auf mein Gutachten "Gewinnspiele im Rundfunk und in Telemedien" im Auftrag der KJM vom 02.05.2008.