Unterhaltsfalle Krankheit
Gespeichert von Hans-Otto Burschel am
Bei der Heirat 1972 war sie 16 und von ihm schwanger. Insgesamt brachte sie in der Ehe vier Kinder auf die Welt (das letze 1987) und kümmerte sich ausschließlich um die Kinder und den Haushalt.
1989: Diagnose Darmkrebs, 100%-ige Erwerbsunfähigkeit.
1998: Scheidung. Er (Beamter, 2.500 € netto) ist vom OLG zur von Unterhalt in wechselnder Höhe verurteilt worden
Mit Urteil vom 27. Mai 2009 (XII ZR 111/08) hat der BGH die von ihm angestrebte Befristung des Unterhalts abgelehnt.
In der bislang nur als Pressemitteilung vorliegenden Entscheidung führt der BGH aus, dass sich § 1578 b BGB nach dem Willen des Gesetzgebers nicht auf die Kompensation ehebedingter Nachteile beschränkt, sondern auch eine darüber hinausgehende nacheheliche Solidarität berücksichtigt.
"Dieser Umstand gewinnt besonders beim nachehelichen Krankheitsunterhalt gemäß § 1572 BGB an Bedeutung, bei dem die Krankheit selbst regelmäßig nicht ehebedingt ist. Auch der Umfang dieser geschuldeten nachehelichen Solidarität ist unter Berücksichtigung der im Gesetz genannten Umstände, also der Dauer der Pflege oder Erziehung gemeinschaftlicher Kinder, der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie der Dauer der Ehe zu bemessen", so der BGH.