Armamputierte, Selbstbefriedigung und sexuelle Handlungen von einiger (?) Erheblichkeit - das AG Gummersbach legt dem BVerfG Handy-Verstoß vor
Gespeichert von Carsten Krumm am
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Tja, echt kreativ - mehr fällt mir nicht dazu ein, wenn ich diesen Vorlagebeschluss des AG Gummersbach zur Vorlage ans BVerfG nach Art. 100 GG lese. Das AG Gummersbach hält das Handy-Verbot des § 23 Abs. 1a StVO für verfassungswidrig, weil es gegen Art. 3 GG verstoße. Das AG war durchaus kreativ und hat eine Reihe gefährlicher (?) Handlungen im Straßenverkehr aufgezählt, die nicht verboten sind, so etwa Selbstbefriedigung und sexuelle Handlungen von einiger Erheblichkeit mit Beifahrern. Sogar das einarmige Fahren eines Armamputierten findet sich hier.
Ich tippe mal: Beim BVerfG wird das nichts, oder?!