Gastkommentar Dr. Frank Bokelmann: Bis zum 30. Juni 1992 verwendete Verkehrszeichen noch gültig?
Gespeichert von Carsten Krumm am
Im Jahr 1992 wurden mit der 11. VO zur Änderung der StVO (BGBl. I 1992, S 678) die Verkehrszeichen verändert und modernisiert (z.B. der Glockenrock der Frau statt wallendem Kleid im Zeichen "Gehweg" oder Kurbeln und Lampe ab beim Zeichen "Radweg"). Die alten Zeichen sollten gem. § 53 Abs. 9 StVO weitergelten, aber nicht mehr neu aufgestellt werden.
Nun ist mit Wirkung ab dem 01.09.2009 (BGBl I 2009, 2631) der § 53 Abs. 9 StVO selbst mit der lapidaren Begründung "Rechtsbereinigung" gestrichen worden. Dabei hat der Normgeber offensichtlich übersehen, dass in den alten Bundesländern noch viele der alten Schilder (in Stadtstaaten z.B. Überholverbote, in den Flächenländern viele Zeichen für gemeinsame Geh- und Radwege sowie Z 237 „Radweg“) stehen, die mit der Robustheit westdeutscher Qualitätsarbeit auch noch weitere 17 Jahre stehen könnten. Gerade in den 80ern wurden ja viele gemeinsame Geh- und Radwege gebaut (außerorts) oder einfach nur beschildert (innerorts). Meine private (nicht repräsentative) Statistik für Teile Schleswig-Holsteins zeigt u.a., dass neue Schilder zur Anordnung der Radwegbenutzungspflicht nur bei „neuen“ Radwegen oder an neuen Einmündungen zu finden sind.
Weil nun die Radwege nicht so robust gebaut sind wie die Schilder, die ihre Benutzung anordnen sollen, dürften insbesondere Radfahrer die neue Freiheit nutzen und sich dabei auf einem Beschluss des OLG Stuttgart vom 14.02.2001 - 5 Ss 348/2000 berufen. Es ging in diesem Beschluss um eine veraltete Tempobegrenzung mit schmalen Ziffern und "km". Die Betroffene fuhr nach dem 31.12.1998 innerorts an einem gem. § 53 Abs. 4 StVO ungültigen "30 km"-Schild mit 47 km/h vorbei und bekam keine Verwarnung. § 53 Abs. 4 StVO ist übrigens seit dem 01.09.2009 ebenfalls entfallen.
Entsprechende Fälle könnten insbesondere die Amtsgerichte in den alten Bundesländern in größerer Zahl erreichen. Dabei wird die Frage eine Rolle spielen, ob auch ohne § 53 StVO alte Schilder weitergelten, wenn sie von der heutigen Norm erkennbar abweichen, aber bis zum 31.08.2009 befolgt werden mussten.