LAG Berlin-Brandenburg: Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Leiharbeit (CGZP) nicht tariffähig
Gespeichert von Prof. Dr. Christian Rolfs am
Die Tarifgemeinschaft christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) ist nicht tariffähig. Das hat das LAG Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 7.12.2009 (23 TaBV 1016/09) entschieden und damit insoweit den Beschluss des ArbG Berlin vom 1.4.2009 (35 BV 17008/08, dazu BeckBlog vom 13.4.2009) bestätigt. Nach Überzeugung des LAG haben die Mitgliedsgewerkschaften der CGZP, das sind die Christliche Gewerkschaft Metall (CGM), die Gewerkschaft öffentlicher Dienst und Dienstleistungen (GÖD), die Christliche Gewerkschaft Postservice und Telekommunikation (CGPT) und der Deutsche Handels- und Industrieangestelltenverband (DHV) eine Regelungskompetenz für Zeitarbeitnehmer nur innerhalb ihrer jeweiligen Branchenzuständigkeit, so dass keine Tariffähigkeit für die Zeitarbeitsbranche insgesamt gegeben sei.
Der Beschluss könnte, wenn er letztinstanzlich bestätigt werden sollte, weitreichende Folgen haben: "Tarifverträge", die eine nicht tariffähige Partei abgeschlossen hat, sind keine Tarifverträge im Rechtssinne. Sie partizipieren dementsprechend nicht an den Privilegierungen, die das Gesetz tariflichen Regelungen einräumt. Für die Leiharbeit bedeutet dies: § 9 Abs. 2 AÜG statuiert das sog. "equal-pay"-Gebot, also die Verpflichtung des Zeitarbeitunternehmens, dem Leiharbeitnehmer für die Dauer seiner Überlassung an den Entleiher dieselben Arbeitsbedingungen, insbesondere dasselbe Arbeitsentgelt zu gewähren, wie es für vergleichbare Stammarbeitnehmer im Betrieb des Entleihers üblich ist. Hiervon kann durch Tarifvertrag (und durch einzelvertragliche Bezugnahme auf ihn) abgewichen werden. Die von der CGZP abgeschlossenen Tarifverträge machen hiervon Gebrauch und sehen eine - teilweise wesentlich - geringere Vergütung für Leiharbeitnehmer als für die Stammbelegschaft im Betrieb des Entleihers vor. Sind diese Tarifverträge mangels Tariffähigkeit einer Vertragspartei unwirksam, gilt - rückwirkend - wieder das "equal-pay"-Gebot. Auf die Zeitarbeitsunternehmen könnten erhebliche Nachzahlungsansprüche der Arbeitnehmer und der Sozialversicherungsträger zurollen, die einige von ihnen sogar in ihrer Existenz gefährden könnten.
Anders als das ArbG Berlin geht das LAG in seinem Beschluss aber von einer Tarifzuständigkeit der Gewerkschaft ver.di für die Zeitarbeitsbranche aus.