Nach dem Urteil des BVerfG zur Vorratsdatenspeicherung - ELENA nun vor dem Aus?
Gespeichert von Prof. Dr. Markus Stoffels am
Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 2. März 2010 (1 BvR 256/08, 1 BvR 263/08, 1 BvR 586/08) zur Vorratsdatenspeicherung im Rahmen der Telekommunikationsüberwachung verstärkt nach Ansicht des Deutschen Steuerberaterverbandes e.V. (DStV) (vgl. Pressemitteilung vom 3.3.2010) die verfassungsrechtlichen Zweifel an dem im Jahr 2010 eingeführten Verfahren zum elektronischen Entgeltnachweis, kurz ELENA (vgl. hierzu bereits den Blog-Beitrag vom 2.1.2010 (ELENA macht Kummer). Hiernach haben Arbeitgeber - monatlich - umfangreiche Datensätze an eine zentrale Speicherstelle zu übermitteln. Hierzu gehören sowohl die Stammdaten der Arbeitnehmer und das gezahlte Entgelt als auch persönliche Angaben wie die Fehlzeiten, etwa wegen Elternzeit oder Krankheit, oder sämtliche Details einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Demgegenüber habe das Bundesverfassungsgericht - so der Verband - nunmehr ausdrücklich den Grundsatz der Datensparsamkeit betont. Eine umfangreiche Datenspeicherung „auf Vorrat“ komme nur zum Schutz für überragend wichtige Rechtsgüter in Betracht. Dies sei beispielsweise bei der Verfolgung von schwerwiegenden Straftaten oder der Abwehr von Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit von Menschen der Fall. Vom Schutz „überragend wichtiger Rechtsgüter“ könne bei ELENA nicht die Rede sein. Ziel des Gesetzes solle einmal mehr „der Abbau von Bürokratie“ sein. So solle, im Falle der Inanspruchnahme von Ersatzleistungen eines (ehemalig) Beschäftigten, der Arbeitgeber keine Entgeltbescheinigung „auf Papier“ mehr ausstellen müssen. Wenn jedoch stattdessen periodisch und - ohne konkreten Anlass - stetig Daten übermittelt würden, stelle sich schon die Frage nach der Erforderlichkeit der Maßnahme, da es an der behaupteten Erleichterung für den Unternehmer fehle. Zudem lehre die Erfahrung, dass große Datenspeicher weitere Begehrlichkeiten wecken und darüber hinaus keineswegs sicher gegen Missbrauch sind. Das sind sicherlich bedenkenswerte Einwände. ELENA bedarf in dieser Hinsicht wohl nochmals einer neuerlichen rechtlichen Bewertung.