Rechtsprechungsänderung: Bei Lebensversicherungen ist im Pflichtteilsrecht der Rückkaufswert maßgeblich
Gespeichert von Dr. Claus-Henrik Horn am
Mit Urteil vom 28.04.2010 (IV ZR 73/08 und IV ZR 230/08) ändert der BGH die seit dem Reichsgericht bestehende Rechtsprechung:
Enterbte Pflichtteilsberechtigte partizipieren mit Ihrer Pflichtteilsquote auch an Schenkungen des Verstorbenen (§ 2325 BGB). Zur Berechnung der Höhe des Pflichtteilsergänzungsanspruchs auf Basis einer Lebensversicherung, bei der der Verstorbene Versicherungsnehmer eine dritte Person widerruflich zum Bezugsberechtigten eingesetzt hat, ist der Rückkaufswert, im Einzelfall auch ein höherer Veräußerungswert, bei Todestag maßgeblich, so der BGH nunmehr.
Zuvor war die Summe der einzelnen Prämienzahlungen jeweils für die Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs maßgebend. In der Vorinstanz hatte dagegen das OLG Düsseldorf in seiner Entscheidung vom 22.02.2010 die Auffassung vertreten, dass die durch den Todesfall ausgelöste Versicherungssumme entscheidend ist. Mit dem BGH-Urteil wurde ebenfalls über das Urteil des Kammergerichts Berlin vom 13.03.2008 entschieden; die Berliner zogen die Summe der einzelnen Prämien heran.
Das Urteil hat erhebliche praktische Relevanz, da in Deutschland oftmals durch Lebensversicherungen Hinterbliebene abgesichert werden. Der BGH hat mit seinem aktuellen Urteil endlich eine intensiv und kontrovers geführte Diskussion beendet, wobei die OLGs auch verschiedene Auffassungen vertreten haben. Ich hätte mir eine größere Klarheit gewünscht.